Coronavirus: Absage von Veranstaltungen – wer bezahlt?

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Veranstaltungsverbot

Mit Ver­ord­nung vom 16. März 2020 ver­bot der Bun­des­rat sämt­li­che pri­va­ten und öffent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen in der Schweiz bis zum 19. April 2020. Von die­ser ein­schnei­den­den Mass­nah­me sind sämt­li­che Bevöl­ke­rungs­schich­ten und Alters­stu­fen betrof­fen. Bei­spiels­wei­se fal­len unter das Ver­bot Anläs­se im Frei­zeit- und Kul­tur­be­reich wie Sport­ver­an­stal­tun­gen, Thea­ter, Kon­zer­te, Kur­se etc. Dane­ben sind aber auch Unter­neh­men von der Mass­nah­me direkt betrof­fen. So bei der Durch­füh­rung von Gene­ral­ver­samm­lun­gen, inter­nen und exter­nen Schu­lun­gen, Com­mu­ni­ty-Days, Kun­den­ver­an­stal­tun­gen, Mes­sen etc. Doch wel­che recht­li­chen Bedin­gun­gen gel­ten bei Absa­gen von sol­chen Anläs­sen? Wer trägt die anfal­len­den Kos­ten und was geschieht mit bereits geleis­te­ten Vor­schuss­zah­lun­gen? Kön­nen bereits gebuch­te Hotel­über­nach­tun­gen stor­niert wer­den? Kön­nen bezahl­te Ticket­prei­se zurück­ge­for­dert werden?

Vertragliche Regelung

Zunächst ist zu prü­fen, ob die Absa­ge der Ver­an­stal­tung im Ver­trag zwi­schen Ver­an­stal­ter und Teil­neh­mer expli­zit gere­gelt ist. Oft­mals wer­den die Stor­nie­rungs­be­din­gun­gen für eine Absa­ge oder Ver­schie­bung expli­zit genannt. Ver­brei­tet ist z.B. die Rück­erstat­tung von Teil­be­trä­gen in Abhän­gig­keit des Stor­nie­rungs­zeit­punk­tes. Denk­bar ist aber auch ein Aus­schluss von Rück­erstat­tungs­an­sprü­chen. In die­sem Fall sind Ver­si­che­rungs­an­sprü­che (z.B. Rei­se­ver­si­che­rung, Event­ver­si­che­run­gen etc.) zu prü­fen. Ins­be­son­de­re in Geschäfts­be­din­gun­gen fin­den sich zudem regel­mäs­sig beson­de­re Bestim­mun­gen für den Fall von höhe­rer Gewalt (For­ce Majeu­re). Hier­un­ter fal­len bei­spiels­wei­se Erd­be­ben, Vul­kan­aus­brü­che, Krie­ge oder eben Pandemien.

Doch was gilt, wenn der Ver­trag kei­ne Aus­sa­ge über die Stor­nie­rungs­be­din­gun­gen macht und kei­ne For­ce-Majeu­re-Klau­sel ent­hält? Hier ist zu unter­schei­den, ob die Ver­an­stal­tung auf­grund von staat­li­chen Vor­schrif­ten abge­sagt wer­den muss­te oder ob die Absa­ge aus eige­nem Antrieb einer Par­tei erfolgte.

Absage wegen staatlichem Verbot

Gemäss Ver­ord­nung des Bun­des­rats vom 13. März 2020 sind Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 100 Per­so­nen ver­bo­ten. Für Restau­rants und Clubs gilt sogar eine Ober­gren­ze von 50 Per­so­nen. Hier­bei han­delt es sich um Vor­schrif­ten, wel­che von sämt­li­chen Per­so­nen und Unter­neh­men zwin­gend ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen. Muss nun eine Ver­an­stal­tung abge­sagt wer­den, wel­che unter die­se Vor­schrif­ten fällt (weil z.B. mehr als 100 Per­so­nen teil­neh­men), so liegt ein Fall von höhe­rer Gewalt vor. In die­sem Fall liegt die Durch­füh­rung der Ver­an­stal­tung näm­lich nicht mehr im Ermes­sen des Ver­an­stal­ters. Aus juris­ti­scher Sicht liegt damit ein Fall der Unmög­lich­keit vor (aus objek­ti­ver Sicht ist es nicht mehr mög­lich die Ver­an­stal­tung durch­zu­füh­ren, selbst wenn man woll­te). Für die­sen Fall sieht das Gesetz die Rück­ab­wick­lung des Ver­tra­ges vor, d.h. sämt­li­che erbrach­ten Leis­tun­gen kön­nen zurück­ge­for­dert wer­den. Bereits bezahl­te Ticket­prei­se oder eine Anzah­lung für einen Ver­an­stal­tungs­ort kön­nen voll­um­fäng­lich zurück­ge­for­dert wer­den – immer vor­aus­ge­setzt, dass der Ver­trag kei­ne abwei­chen­de Rege­lung enthält.

„Freiwillige“ Absage

Was gilt nun aber im Fall, dass eine Ver­an­stal­tung nicht unter das Ver­an­stal­tungs­ver­bot fällt, der Ver­an­stal­ter die­se aber trotz­dem absa­gen möch­te? Dies bei­spiels­wei­se, weil es im aktu­el­len Umfeld kaum mög­lich ist, Tickets für grös­se­re Anläs­se zu ver­kau­fen. Oder ein Unter­neh­men möch­te einen Kun­den­an­lass absa­gen, um die Gesund­heit der eige­nen Mit­ar­bei­ter zu schützen.

Hier­bei han­delt es sich grund­sätz­lich um eine frei­wil­li­ge, vom Ver­an­stal­ter zu ver­ant­wor­ten­de Absa­ge. Es liegt somit kein Fall von höhe­rer Gewalt bzw. Unmög­lich­keit vor. Der Ver­an­stal­ter hat ent­spre­chend sämt­li­che Kos­ten zu tra­gen und kei­nen Anspruch auf Rück­erstat­tung. Es besteht sogar das Risi­ko einer Haf­tung für Fol­ge­schä­den (z.B. hat ein Ver­an­stal­tungs­teil­neh­mer bereits ein Hotel­zim­mer gebucht). In einem sol­chen Fall ist das Gespräch mit allen invol­vier­ten Par­tei­en zu suchen. Mög­li­cher­wei­se kann eine ein­ver­nehm­li­che Lösung, wie bei­spiels­wei­se eine Ver­schie­bung der Ver­an­stal­tung in den Herbst hin­ein, gefun­den werden.

Fazit

Ent­schei­dend für eine all­fäl­li­ge Rück­erstat­tung von Kos­ten bei der Absa­ge von Ver­an­stal­tun­gen ist der Grund für die Mass­nah­me. Fällt die Ver­an­stal­tung unter das Ver­an­stal­tungs­ver­bot des Bun­des, so wird eine Rück­erstat­tung grund­sätz­lich mög­lich sein. Wird die Ver­an­stal­tung hin­ge­gen aus eige­nem Antrieb abge­sagt, wird eine Ent­schä­di­gung wenig Aus­sich­ten auf Erfolg haben. In jedem Fall gehen abwei­chen­de ver­trag­li­che Bestim­mun­gen die­ser Rege­lung vor. 

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