Coronavirus: Absage von Veranstaltungen – wer bezahlt?
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Veranstaltungsverbot
Mit Verordnung vom 16. März 2020 verbot der Bundesrat sämtliche privaten und öffentlichen Veranstaltungen in der Schweiz bis zum 19. April 2020. Von dieser einschneidenden Massnahme sind sämtliche Bevölkerungsschichten und Altersstufen betroffen. Beispielsweise fallen unter das Verbot Anlässe im Freizeit- und Kulturbereich wie Sportveranstaltungen, Theater, Konzerte, Kurse etc. Daneben sind aber auch Unternehmen von der Massnahme direkt betroffen. So bei der Durchführung von Generalversammlungen, internen und externen Schulungen, Community-Days, Kundenveranstaltungen, Messen etc. Doch welche rechtlichen Bedingungen gelten bei Absagen von solchen Anlässen? Wer trägt die anfallenden Kosten und was geschieht mit bereits geleisteten Vorschusszahlungen? Können bereits gebuchte Hotelübernachtungen storniert werden? Können bezahlte Ticketpreise zurückgefordert werden?
Vertragliche Regelung
Zunächst ist zu prüfen, ob die Absage der Veranstaltung im Vertrag zwischen Veranstalter und Teilnehmer explizit geregelt ist. Oftmals werden die Stornierungsbedingungen für eine Absage oder Verschiebung explizit genannt. Verbreitet ist z.B. die Rückerstattung von Teilbeträgen in Abhängigkeit des Stornierungszeitpunktes. Denkbar ist aber auch ein Ausschluss von Rückerstattungsansprüchen. In diesem Fall sind Versicherungsansprüche (z.B. Reiseversicherung, Eventversicherungen etc.) zu prüfen. Insbesondere in Geschäftsbedingungen finden sich zudem regelmässig besondere Bestimmungen für den Fall von höherer Gewalt (Force Majeure). Hierunter fallen beispielsweise Erdbeben, Vulkanausbrüche, Kriege oder eben Pandemien.
Doch was gilt, wenn der Vertrag keine Aussage über die Stornierungsbedingungen macht und keine Force-Majeure-Klausel enthält? Hier ist zu unterscheiden, ob die Veranstaltung aufgrund von staatlichen Vorschriften abgesagt werden musste oder ob die Absage aus eigenem Antrieb einer Partei erfolgte.
Absage wegen staatlichem Verbot
Gemäss Verordnung des Bundesrats vom 13. März 2020 sind Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen verboten. Für Restaurants und Clubs gilt sogar eine Obergrenze von 50 Personen. Hierbei handelt es sich um Vorschriften, welche von sämtlichen Personen und Unternehmen zwingend eingehalten werden müssen. Muss nun eine Veranstaltung abgesagt werden, welche unter diese Vorschriften fällt (weil z.B. mehr als 100 Personen teilnehmen), so liegt ein Fall von höherer Gewalt vor. In diesem Fall liegt die Durchführung der Veranstaltung nämlich nicht mehr im Ermessen des Veranstalters. Aus juristischer Sicht liegt damit ein Fall der Unmöglichkeit vor (aus objektiver Sicht ist es nicht mehr möglich die Veranstaltung durchzuführen, selbst wenn man wollte). Für diesen Fall sieht das Gesetz die Rückabwicklung des Vertrages vor, d.h. sämtliche erbrachten Leistungen können zurückgefordert werden. Bereits bezahlte Ticketpreise oder eine Anzahlung für einen Veranstaltungsort können vollumfänglich zurückgefordert werden – immer vorausgesetzt, dass der Vertrag keine abweichende Regelung enthält.
„Freiwillige“ Absage
Was gilt nun aber im Fall, dass eine Veranstaltung nicht unter das Veranstaltungsverbot fällt, der Veranstalter diese aber trotzdem absagen möchte? Dies beispielsweise, weil es im aktuellen Umfeld kaum möglich ist, Tickets für grössere Anlässe zu verkaufen. Oder ein Unternehmen möchte einen Kundenanlass absagen, um die Gesundheit der eigenen Mitarbeiter zu schützen.
Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine freiwillige, vom Veranstalter zu verantwortende Absage. Es liegt somit kein Fall von höherer Gewalt bzw. Unmöglichkeit vor. Der Veranstalter hat entsprechend sämtliche Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf Rückerstattung. Es besteht sogar das Risiko einer Haftung für Folgeschäden (z.B. hat ein Veranstaltungsteilnehmer bereits ein Hotelzimmer gebucht). In einem solchen Fall ist das Gespräch mit allen involvierten Parteien zu suchen. Möglicherweise kann eine einvernehmliche Lösung, wie beispielsweise eine Verschiebung der Veranstaltung in den Herbst hinein, gefunden werden.
Fazit
Entscheidend für eine allfällige Rückerstattung von Kosten bei der Absage von Veranstaltungen ist der Grund für die Massnahme. Fällt die Veranstaltung unter das Veranstaltungsverbot des Bundes, so wird eine Rückerstattung grundsätzlich möglich sein. Wird die Veranstaltung hingegen aus eigenem Antrieb abgesagt, wird eine Entschädigung wenig Aussichten auf Erfolg haben. In jedem Fall gehen abweichende vertragliche Bestimmungen dieser Regelung vor.
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