Beurkundung deutscher Erbverträge durch Schweizer Notare 

Management Summary

Schwei­zer Rechts­an­wäl­te, wel­che zusätz­lich über ein Nota­ri­ats­pa­tent ver­fü­gen, kön­nen Ehe- und/oder Erb­ver­trä­ge von Per­so­nen mit Wohn­sitz in Deutsch­land beur­kun­den. Die Beur­kun­dungs­kos­ten in der Schweiz hän­gen ins­be­son­de­re nicht vom Streit­wert des beur­kun­de­ten Geschäfts ab. Dadurch kön­nen teil­wei­se mas­siv Gebüh­ren ein­ge­spart werden.

Einleitung

Die Beur­kun­dung von ver­schie­de­nen Ver­trä­gen nach deut­schem Recht durch Schwei­zer Nota­re ist gän­gi­ge Pra­xis. So wer­den in den Grenz­kan­to­nen regel­mä­ßig Erb­ver­trä­ge, Über­tra­gun­gen von GmbH-Antei­len oder eides­statt­li­che Erklä­run­gen (Ver­si­che­rung an Eides statt) für Per­so­nen mit Wohn­sitz in Deutsch­land beur­kun­det. Die Zuläs­sig­keit sol­cher Aus­lands­be­ur­kun­dun­gen ist spä­tes­tens seit dem Ent­scheid des deut­schen Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 17. Dezem­ber 2013 (II ZB 6/13) klar. Vor­aus­set­zung ist natür­lich, dass der beur­kun­den­de Notar das zu beur­kun­den­de Rechts­ge­schäft ver­steht und die anwe­sen­den Per­so­nen umfas­send dar­über auf­klä­ren kann. Zusätz­lich sind spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen des deut­schen Beur­kun­dungs­ge­set­zes einzuhalten.

Ablauf

Sofern der zu beur­kun­den­de Ver­trag deut­schem Recht unter­steht, wird der Inhalt regel­mä­ßig von einem deut­schen Anwalt erstellt. Sinn­voll ist aber auch die gemein­sa­me Erar­bei­tung durch einen deut­schen und einen Schwei­zer Anwalt bzw. Notar. Ins­be­son­de­re bei Erb­ver­trä­gen ist die Rechts­wahl wich­tig. Hier sind zwin­gen­de Bestim­mun­gen des inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts ein­zu­hal­ten. Bei genü­gen­dem Bezug zur Schweiz (z.B. Staats­an­ge­hö­rig­keit) besteht auch die Mög­lich­keit, den Nach­lass Schwei­zer Recht zu unterstellen.

Sind sich die Par­tei­en über den Inhalt des Erb­ver­trags einig, erfolgt die Beur­kun­dung in der Schweiz. Bestimm­te Rechts­ge­schäf­te las­sen sich jedoch mit­tels Ver­tre­tung (Voll­macht) abschlie­ßen. In die­sem Fall ist kein Besuch vor Ort not­wen­dig. Der Schwei­zer Notar prüft ins­be­son­de­re die Ein­hal­tung zwin­gen­der Bestim­mun­gen des deut­schen Beur­kun­dungs­rechts. So ist die Urkun­de bei­spiels­wei­se den Anwe­sen­den laut vor­zu­le­sen (§ 13 Beurkundungsgesetz).

Im Fal­le des Erb­ver­trags erfolgt anschlie­ßend die Hin­ter­le­gung des Erb­ver­trags beim zustän­di­gen Amts­ge­richt in Deutsch­land. Die Ein­rei­chung kann direkt vom Schwei­zer Notar vor­ge­nom­men wer­den. Zusätz­lich erfolgt die Regis­trie­rung im Zen­tra­len Tes­ta­ments­re­gis­ter (TSR) in Ber­lin. Damit kön­nen Schwei­zer Nota­re eine gleich­wer­ti­ge Lösung wie ihre deut­schen Berufs­kol­le­gen garantieren.

Kosten

Anders als in Deutsch­land fin­den in der Schweiz kei­ne fixen Tari­fe für Beur­kun­dun­gen Anwen­dung. Auch die streit­wert­ab­hän­gi­ge Beur­kun­dungs­ge­bühr ist nicht bekannt. In der Schweiz erfolgt die Beur­kun­dung grund­sätz­lich nach Stun­den­auf­wand. Dadurch ist die Preis­ge­stal­tung deut­lich fle­xi­bler als in Deutsch­land, was im Ergeb­nis zu deut­li­chen Kos­ten­ein­spa­run­gen führt.

Haben wir Ihr Inter­es­se geweckt oder möch­ten Sie einen Erb­ver­trag in der Schweiz beur­kun­den las­sen? Als Rechts­an­wäl­te und Nota­re des Kan­tons St.Gallen kön­nen wir Beur­kun­dun­gen mit Wir­kung für die gesam­te Schweiz und das Aus­land vor­neh­men. Ger­ne dür­fen Sie uns unver­bind­lich kon­tak­tie­ren.

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