Kurzarbeitsentschädigung – Arbeitsausfall von 10% der Gesamtarbeitsstunden

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Ausgangslage

Auf­grund der im Zusam­men­hang mit der Covid-19-Pan­de­mie ste­hen­den redu­zier­ten Auf­trags­la­ge waren vie­le Schwei­zer Unter­neh­men gezwun­gen, Kurz­ar­beit anzu­mel­den. Damit ein Anspruch auf eine Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung besteht, muss der Arbeit­ge­ber unter ande­rem einen anre­chen­ba­ren Arbeits­aus­fall der Arbeit­neh­mer vor­wei­sen kön­nen. Gera­de in Zei­ten der Covid-19-Pan­de­mie hat die­se Anspruchs­vor­aus­set­zung bei vie­len Unter­neh­men zu Unklar­hei­ten geführt und Ver­wir­rung gestif­tet.

Sinn und Zweck der Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung ist es, vor­über­ge­hen­de Beschäf­ti­gungs­ein­brü­che aus­zu­glei­chen und Arbeits­plät­ze zu erhal­ten. Damit der Staat eine Ent­schä­di­gung ent­rich­tet, muss der Arbeits­aus­fall beim Arbeit­ge­ber anre­chen­bar sein. Die Anre­chen­bar­keit setzt vor­aus, dass je Abrech­nungs­pe­ri­ode min­des­tens 10% der Arbeits­stun­den betrof­fen sind, wel­che von den Arbeit­neh­men­den des (Gesamt-)Betriebs resp. der aner­kann­ten Betriebs­ab­tei­lung, ins­ge­samt geleis­tet werden.

Eine Betriebs­ab­tei­lung wird übli­cher­wei­se dann aner­kannt und einem (Gesamt-)Betrieb gleich­ge­stellt, wenn die Betriebs­ab­tei­lung eine mit eige­nen per­so­nel­len und tech­ni­schen Mit­teln aus­ge­stat­te­te orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­heit bil­det. Zudem muss sie einer eige­nen, inner­be­trieb­lich selb­stän­di­gen Lei­tung unter­ste­hen oder Leis­tun­gen erbrin­gen, die auch durch selb­stän­di­ge Betrie­be erstellt und auf dem Markt ange­bo­ten wer­den könn­ten. Eine gewis­se Auto­no­mie der Betriebs­ab­tei­lung inner­halb des (Gesamt-)Betriebs wird vor­aus­ge­setzt. Die Betriebs­ab­tei­lung hat fer­ner einen eige­nen Betriebs­zweck zu ver­fol­gen, resp. im inner­be­trieb­li­chen Pro­duk­ti­ons­lauf eige­ne Leis­tun­gen zu erbrin­gen (z.B. Her­stel­lung Zwischenprodukt).

Die kan­to­na­le Amts­stel­le ent­schei­det, ob eine Betriebs­ab­tei­lung einem (Gesamt-)Betrieb gleich­ge­stellt wer­den kann oder nicht. Für die Beur­tei­lung hat der Arbeit­ge­ber beim Amt ein Orga­ni­gramm oder eine ande­re Beschrei­bung der Betriebs­ab­tei­lung einzureichen.

Nach­dem der Arbeit­ge­ber die Vor­anmel­dung zur Kurz­ar­beit bei der zustän­di­gen kan­to­na­len Amts­stel­le für den (Gesamt-)Betrieb resp. die Betriebs­ab­tei­lung ein­ge­reicht hat, hat er der gewähl­ten Arbeits­lo­sen­kas­se eine Gesamt­stun­den­ab­rech­nung u.a. mit einer Über­sicht über die im rele­van­ten Monat effek­tiv geleis­te­ten Arbeits­stun­den einzureichen.

Die­se Gesamt­stun­den­ab­rech­nung hat die Arbeits­stun­den aller Arbeit­neh­men­den des Betriebs ein­zu­be­zie­hen. Nicht ein­zu­rech­nen sind die Arbeits­stun­den der­je­ni­gen Arbeit­neh­men­den, wel­che kei­nen Anspruch auf eine Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung haben (übli­cher­wei­se sind dies z.B. Arbeit­neh­men­de in gekün­dig­tem Arbeits­ver­hält­nis, mit­ar­bei­ten­de Ehegatten/eingetragene Part­ner­schaf­ten, Mit­glie­der des obers­ten Ent­schei­dungs- und Lei­tungs­or­gans, befris­te­te Ange­stell­te) oder kei­nen anre­chen­ba­ren Arbeits­aus­fall erlei­den können.

Der Arbeit­ge­ber hat den Min­dest­aus­fall zu berech­nen. Die­ser berech­net sich unter Bezug­nah­me auf das Total der betrieb­li­chen Soll­stun­den. Die­ses ergibt sich nach Abzug aller bezahl­ten und unbe­zahl­ten Absen­zen. Wenn die Ein­füh­rung nicht auf den Beginn oder das Ende der Abrech­nungs­pe­ri­ode fällt, wird der Min­dest­aus­fall von 10% auf den nor­ma­len Arbeits­stun­den seit Beginn bzw. Ende der Kurz­ar­beit berechnet.

Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie im Umgang mit Fra­gen zur Anmel­dung und Abrech­nung von Kurzarbeitsentschädigung.

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