Einreiseverbot erhalten – wie weiter?

Gegen weg­ge­wie­se­ne Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der kann das Staats­se­kre­ta­ri­at für Migra­ti­on (SEM) Ein­rei­se­ver­bo­te für die Schweiz und das Fürs­ten­tum Liech­ten­stein oder den gan­zen Schen­gen-Raum mit einer Dau­er von bis zu fünf Jah­ren aus­spre­chen. In schwer­wie­gen­den Fäl­len droht sogar ein unbe­fris­te­tes Ein­rei­se­ver­bot. Die Inbe­trieb­nah­me des Entry/Exit Sys­tem (EES) für Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge an den Schen­gen-Aus­sen­gren­zen per 12. Okto­ber 2025 erleich­tert es den Behör­den, Ein­rei­se­ver­bo­te sys­te­ma­tisch durch­zu­set­zen. Haben Sie ein Ein­rei­se­ver­bot erhal­ten? Wir zei­gen Ihnen auf, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Behör­den ein Ein­rei­se­ver­bot ver­fü­gen kön­nen und wie Sie sich dage­gen wehren.

Zahlreiche Gründe für ein Einreiseverbot

Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der kön­nen aus ver­schie­de­nen Grün­den ein Ein­rei­se­ver­bot erhal­ten. Bei­spie­le sind die Nicht­aus­rei­se innert der ange­setz­ten Frist, Ver­stös­se oder eine Gefähr­dung gegen die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung in der Schweiz oder im Aus­land, ille­ga­le Ein­rei­se, ille­ga­ler Auf­ent­halt, Arbei­ten ohne Bewil­li­gung respek­ti­ve die Beschäf­ti­gung von Arbeit­neh­mern ohne Bewil­li­gung sowie die Ver­ur­sa­chung von hohen Sozialhilfekosten.

Die maxi­ma­le Dau­er des Ein­rei­se­ver­bots beträgt grund­sätz­lich fünf Jah­re und wird vom Staats­se­kre­ta­ri­at für Migra­ti­on (SEM) ver­fügt. In sel­te­nen Fäl­len erlässt auch das Bun­des­amt für Poli­zei (fed­pol) Ein­rei­se­ver­bo­te zur Wah­rung der inne­ren oder der äus­se­ren Sicher­heit der Schweiz, wobei die­se Ein­rei­se­ver­bo­te auch unbe­fris­tet gel­ten können.

Verhältnis des Einreiseverbotes zur Landesverweisung

Das vom SEM oder vom fed­pol aus­ge­spro­che­ne Ein­rei­se­ver­bot darf nicht mit der straf­recht­li­chen Lan­des­ver­wei­sung ver­wech­selt wer­den.[1] Spricht das Gericht im Rah­men des Straf­ver­fah­rens eine Lan­des­ver­wei­sung aus, ver­zich­tet das SEM auf den Erlass eines Ein­rei­se­ver­bo­tes.[2] Ver­zich­tet das Gericht hin­ge­gen expli­zit auf eine Lan­des­ver­wei­sung, darf das SEM den­noch ein Ein­rei­se­ver­bot anord­nen, sofern die Dau­er des Ein­rei­se­ver­bo­tes weni­ger als drei Jah­re beträgt.[3] In die­sem Fall kann das SEM nach eige­nem Ermes­sen ent­schei­den, ob und wie lan­ge es ein Ein­rei­se­ver­bot erlas­sen will.

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als häufigster Grund

In der Pra­xis wird ein Ein­rei­se­ver­bot am häu­figs­ten auf­grund eines Ver­stos­ses gegen die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung aus­ge­spro­chen. Gemäss Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts liegt ein sol­cher Ver­stoss ins­be­son­de­re bei einer Miss­ach­tung von gesetz­li­chen Vor­schrif­ten oder behörd­li­chen Ver­fü­gun­gen vor.[4] Auf­grund des Ver­hält­nis­mäs­sig­keits­prin­zips führt aller­dings nicht jeder Geset­zes­ver­stoss zu einem Ein­rei­se­ver­bot. Ein­fa­che Über­tre­tun­gen (bspw. die meis­ten Ver­kehrs­de­lik­te) rei­chen in der Regel nicht aus, um ein Ein­rei­se­ver­bot zu erhalten.

Overstay von wenigen Tagen genügt 

Per­so­nen mit einer Auf­ent­halts- oder Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung erhal­ten nur dann ein Ein­rei­se­ver­bot, wenn sie mehr­fach oder schwer gegen die öffent­li­che Sicher­heit ver­stos­sen. Für Per­so­nen ohne Auf­ent­halts­recht in der Schweiz, zum Bei­spiel Tou­ris­tin­nen und Tou­ris­ten, gilt ein stren­ge­rer Mass­stab. Schon ein kur­zer «over­stay» von weni­gen Tagen kann genü­gen. Das heisst, wenn jemand nach Ablauf des Visums in der Schweiz bleibt oder ohne das not­wen­di­ge Visum ein­reist, kann ein Ein­rei­se­ver­bot aus­ge­spro­chen wer­den. Ob und wie lan­ge ein Ein­rei­se­ver­bot ver­hängt wird, ist von Fall zu Fall unter­schied­lich und wird anhand einer Abwä­gung zwi­schen dem öffent­li­chen Fern­halt­ein­ter­es­se und den pri­va­ten Inter­es­sen der Betrof­fe­nen ent­schie­den.[5]

Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

Grund­sätz­lich gel­ten vom SEM aus­ge­spro­che­ne Ein­rei­se­ver­bot nur für die Schweiz und das Fürs­ten­tum Liech­ten­stein. Sofern es sich um eine Aus­län­de­rin oder einen Aus­län­der han­delt, der oder die nicht über die Staats­an­ge­hö­rig­keit eines EU/EFTA-Lan­des ver­fügt (= Drittstaatsangehörige/r), ist die Schweiz auf­grund ihrer Schen­gen-Mit­glied­schaft jedoch ver­pflich­tet, das Ein­rei­se­ver­bot im Schen­ge­ner Infor­ma­ti­ons­sys­tem (SIS) aus­zu­schrei­ben, wenn die Anwe­sen­heit die­ses Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen in ihrem Hoheits­ge­biet eine Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung dar­stellt.[6] Dies wird in der Regel bejaht, sofern die began­ge­ne Straf­tat nach Schwei­zer Recht mit einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr bedroht ist.[7] Als Fol­ge der Aus­schrei­bung im SIS gilt das Ein­rei­se­ver­bot nicht nur für die Schweiz und das Fürs­ten­tum Liech­ten­stein, son­dern für den gan­zen Schen­gen-Raum.[8]

Einführung des Entry/Exit Systems (EES)

Mit Inbe­trieb­nah­me des Entry/Exit Sys­tem (EES) wer­den ab dem 12. Okto­ber 2025 an den Aus­sen­gren­zen der Schen­gen-Län­der die bio­me­tri­schen Daten von ein­rei­sen­den Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen sys­te­ma­tisch erfasst, um Ein­rei­se­ver­bo­te ein­heit­lich durch­zu­set­zen und over­stays bes­ser erken­nen zu können.

Anfechtung des Einreiseverbotes

Beim Ein­rei­se­ver­bot han­delt es sich um eine Ver­fü­gung einer Bun­des­be­hör­de. Die­se kann in der Regel innert 30 Tagen nach Eröff­nung beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in St. Gal­len ange­foch­ten wer­den. Grund­sätz­lich ist es mög­lich, das Ver­fah­ren ohne Anwalt zu bestrei­ten. Auf­grund der Kom­ple­xi­tät der Mate­rie ist eine vor­gän­gi­ge anwalt­li­che Bera­tung aller­dings empfehlenswert.

Einreiseverbot erhalten – Fazit

Ein Ein­rei­se­ver­bot kann bei Ver­stoss gegen die öffent­li­che Ord­nung ver­fügt wer­den. Am häu­figs­ten wird ein Ein­rei­se­ver­bot auf­grund eines Geset­zes­ver­stos­ses aus­ge­spro­chen. Bereits ein kur­zer «over­stay» nach Ablauf des Visums oder der maxi­mal erlaub­ten Auf­ent­halts­dau­er kann aus­rei­chen. Bei Dritt­staat­an­ge­hö­ri­gen kann das Ein­rei­se­ver­bot nicht nur für die Schweiz und das Fürs­ten­tum Liech­ten­stein gel­ten, son­dern auch für den gan­zen Schen­gen-Raum. Hue­ber­li Lawy­ers AG unter­stützt Sie ger­ne im Zusam­men­hang mit Ein­rei­se­ver­bo­ten. Wir freu­en uns über Ihre Kon­takt­auf­nah­me.[9]



[1] Art. 67 AIG (Ein­rei­se­ver­bot); Art. 66a ff. StGB (Lan­des­ver­wei­sung).

[2] SEM, Wei­sun­gen AIG, Kap. 8.4.2.1.1, <https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-d.pdf.download.pdf/weisungen-aug-d.pdf> (Stand am 1. Sep­tem­ber 2025).

[3] Urteil des BVGer F-7458/2024 vom 23. Mai 2025 E. 5.1.6.

[4] Urteil des BVGer F-7543/2024 vom 14. Juli 2025 E. 4.3.

[5] BVGE 2016/33 E. 9.2.

[6] Art. 24 Abs. 1 lit. a der Ver­ord­nung (EU) 2018/1861 (SIS-II-Ver­ord­nung).

[7] Art. 24 Abs. 2 lit. a der Ver­ord­nung (EU) 2018/1861 (SIS-II-Ver­ord­nung).

[8] Lis­te der Schen­gen-Län­der: Schweiz, Liech­ten­stein, Island, Nor­we­gen, Bel­gi­en, Bul­ga­ri­en, Däne­mark, Deutsch­land, Est­land, Finn­land, Frank­reich, Grie­chen­land, Ita­li­en, Kroa­ti­en, Lett­land, Litau­en, Luxem­burg, Mal­ta, Nie­der­lan­de, Polen, Por­tu­gal, Rumä­ni­en, Schwe­den, Slo­wa­kei, Slo­we­ni­en, Spa­ni­en, Tsche­chi­en und Ungarn.

[9] Stand: Sep­tem­ber 2025; Autorin: RAin Sarah Dietschweiler.

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