
Gutschein abgelaufen – oder doch nicht?

Als Geschenkidee in letzter Minute oder Marketingidee: Gutscheine sind äusserst vielseitig einsetzbar. Nicht selten werden sie jedoch nicht sofort eingesetzt, sondern landen vorerst in der Schublade. Soll ein Gutschein später endlich zum Einsatz kommen, folgt oft die Ernüchterung: «Dieser Gutschein ist leider abgelaufen». Was viele Konsumentinnen und Konsumenten nicht wissen: Das aufgedruckte Ablaufdatum ist rechtlich nicht immer bindend.
Keine Spezialregelung für Gutscheine
Das Schweizer Recht kennt kein eigenes «Gutscheingesetz». Juristisch betrachtet handelt es sich um Forderungen aus einem Vertrag: Der Aussteller verpflichtet sich, bei Einlösung eine Ware zu liefern oder eine Dienstleistung zu erbringen. Entsprechend kommen für Gutscheine die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung.
Wertgutschein oder Rabattgutschein – ein wichtiger Unterschied
Für die Beurteilung der Gültigkeitsfrist eines Gutscheines ist entscheidend, um welche Art Gutschein es sich handelt. Ein Wertgutschein wurde in der Regel durch Bargeld oder durch Umtausch erworben. Der Gutscheinkäufer hat für den Gutschein eine Gegenleistung erbracht. Demgegenüber handelt es sich um einen Rabattgutschein, wenn der Kunde den Gutschein ohne Gegenleistung erhalten hat, bspw. im Rahmen eines Newsletters oder auch in Form eines verteilten Flyers.
Die Gültigkeitsdauer eines Rabattgutscheins kann das Unternehmen frei bestimmen. Handelt es sich hingegen um einen Wertgutschein, muss das Unternehmen die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts zu den Verjährungsfristen einhalten. Diese halten fest, dass Wertgutscheine – je nach Art der bezogenen Waren oder Dienstleistung – entweder fünf oder zehn Jahre lang gültig sind:
- Gültigkeit von fünf Jahren: Gutscheine für Lebensmittel, Beköstigung (bspw. Restaurant), Wirtschulden (bspw. Bar), Handwerksarbeit (bspw. Atelier), Kleinverkauf von Waren (bspw. Kleider, Spielzeug etc.), Gutscheine für medizinische Zwecke (bspw. Massagen oder Optiker) sowie Gutscheine für periodische Leistungen (bspw. Abonnementgutschein für eine Zeitschrift).
- Gültigkeit von zehn Jahren: Alle anderen Gutscheine (bspw. Hotelübernachtung, Kino, Hallenbad etc.)
Wurden hingegen Wertgutscheine vom Unternehmen ohne Gegenleistung ausgegeben bzw. verschenkt (z.B. als Tombolapreis), ist eine Limitierung der Gültigkeitsdauer zulässig.
Sind Gutscheine mit Ablaufdatum zulässig?
Häufig findet sich auf Wertgutscheinen der Satz, dass der Gutschein lediglich zwei Jahre gültig ist. Doch ist eine solche Verkürzung der Gültigkeitsdauer für einen Wertgutschein überhaupt zulässig?
Aufgrund des geringen Streitwerts gibt es wenig Rechtsprechung zur Gültigkeitsdauer von Wertgutscheinen. Zudem ist sich die juristische Lehre nicht ganz einig. Eine Mehrheit geht jedoch davon aus, dass eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Wertgutscheinen unter die gesetzlichen Verjährungsfristen unzulässig ist. Ein bekanntes Urteil zu dieser Thematik stammt vom Richteramt Thal-Gäu vom 28. Mai 2020, welches die Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Wertgutscheinen auf unter fünf respektive zehn Jahre als unzulässig erachtete.
Da es sich meistens um geringe Beträge handelt, sollte im Konfliktfall zuerst mit dem betroffenen Unternehmen das Gespräch gesucht werden. Weisen Sie das Unternehmen auf die Rechtsprechung des Richteramtes Thal-Gäu hin. Auch aus Reputationsgründen werden Unternehmen Wertgutscheine in den meisten Fällen akzeptieren, sofern die gesetzlichen Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Sollte sich das Unternehmen jedoch weigern, können Sie bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch einreichen. Der Prozessweg lohn sich jedoch nicht in jedem Fall, da unter Umständen unverhältnismässig hohe Prozesskosten anfallen können.
Kommt es zu einem Konkurs des Unternehmens, können Gutscheine allerdings ihren Wert verlieren. Ein neuer Betreiber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Gutscheine des früheren Unternehmens zu akzeptieren.
Was gilt bei Preiserhöhungen?
Darf ein Hotel für eine Übernachtung einen Aufpreis zum Gutschein verlangen? Oder muss bei einem Gutschein für eine Bergbahnfahrt oder einen Sonntagsbrunch der inzwischen höhere Ticketpreis bezahlt werden?
Die Antwort hängt davon ab, um welche Art Gutschein es sich handelt. Bei einem Wertgutschein (bspw. Gutscheine über CHF 100.–), steht der Geldbetrag im Vordergrund. Der Gutschein wird grundsätzlich zum aufgedruckten Wert angerechnet. Kostet die gewünschte Leistung heute mehr als zum Zeitpunkt des Gutscheinkaufs, muss der Kunde die Differenz in der Regel bezahlen.
Anders kann es bei einem Leistungsgutschein aussehen (bspw. Gutschein für eine Bergfahrt auf den Säntis). Hier wurde eine bestimmte Leistung versprochen und nicht bloss ein Geldbetrag. Ein Aufpreis darf in der Regel nicht einfach so verlangt werden. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sollten vor der Einlösung jedoch geprüft werden.
Fazit
Ein abgelaufener Gutschein ist nicht zwingend wertlos. Entscheidend ist, ob es sich um einen Wert- oder einen Rabattgutschein handelt: Während Rabattgutscheine frei befristet werden können, unterliegen Wertgutscheine in der Regel den gesetzlichen Verjährungsfristen von fünf oder zehn Jahren. Wer mit einem vermeintlich abgelaufenen Gutschein konfrontiert wird, sollte sich daher nicht vorschnell abweisen lassen – oft genügt bereits ein sachlicher Hinweis auf die Rechtslage.
Hueberli Lawyers AG ist spezialisiert auf vertragsrechtliche Fragestellungen. Gerne unterstützen wir Sie im Zusammenhang mit der Gültigkeit von Gutscheinen. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.[1]
[1] Stand Juli 2026; Autorin: RAin Sarah Bleiker.
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