Gutschein abgelaufen – oder doch nicht?

Als Geschenk­idee in letz­ter Minu­te oder Mar­ke­ting­idee: Gut­schei­ne sind äus­serst viel­sei­tig ein­setz­bar. Nicht sel­ten wer­den sie jedoch nicht sofort ein­ge­setzt, son­dern lan­den vor­erst in der Schub­la­de. Soll ein Gut­schein spä­ter end­lich zum Ein­satz kom­men, folgt oft die Ernüch­te­rung: «Die­ser Gut­schein ist lei­der abge­lau­fen». Was vie­le Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten nicht wis­sen: Das auf­ge­druck­te Ablauf­da­tum ist recht­lich nicht immer bindend.

Keine Spezialregelung für Gutscheine

Das Schwei­zer Recht kennt kein eige­nes «Gut­schein­ge­setz». Juris­tisch betrach­tet han­delt es sich um For­de­run­gen aus einem Ver­trag: Der Aus­stel­ler ver­pflich­tet sich, bei Ein­lö­sung eine Ware zu lie­fern oder eine Dienst­leis­tung zu erbrin­gen. Ent­spre­chend kom­men für Gut­schei­ne die all­ge­mei­nen Bestim­mun­gen des Obli­ga­tio­nen­rechts (OR) zur Anwendung.

Wertgutschein oder Rabattgutschein – ein wichtiger Unterschied

Für die Beur­tei­lung der Gül­tig­keits­frist eines Gut­schei­nes ist ent­schei­dend, um wel­che Art Gut­schein es sich han­delt. Ein Wert­gut­schein wur­de in der Regel durch Bar­geld oder durch Umtausch erwor­ben. Der Gut­sch­ein­käu­fer hat für den Gut­schein eine Gegen­leis­tung erbracht. Dem­ge­gen­über han­delt es sich um einen Rabatt­gut­schein, wenn der Kun­de den Gut­schein ohne Gegen­leis­tung erhal­ten hat, bspw. im Rah­men eines News­let­ters oder auch in Form eines ver­teil­ten Flyers.

Die Gül­tig­keits­dau­er eines Rabatt­gut­scheins kann das Unter­neh­men frei bestim­men. Han­delt es sich hin­ge­gen um einen Wert­gut­schein, muss das Unter­neh­men die zwin­gen­den Bestim­mun­gen des Obli­ga­tio­nen­rechts zu den Ver­jäh­rungs­fris­ten ein­hal­ten. Die­se hal­ten fest, dass Wert­gut­schei­ne – je nach Art der bezo­ge­nen Waren oder Dienst­leis­tung – ent­we­der fünf oder zehn Jah­re lang gül­tig sind:

  • Gül­tig­keit von fünf Jah­ren: Gut­schei­ne für Lebens­mit­tel, Bekös­ti­gung (bspw. Restau­rant), Wirt­schul­den (bspw. Bar), Hand­werks­ar­beit (bspw. Ate­lier), Klein­ver­kauf von Waren (bspw. Klei­der, Spiel­zeug etc.), Gut­schei­ne für medi­zi­ni­sche Zwe­cke (bspw. Mas­sa­gen oder Opti­ker) sowie Gut­schei­ne für peri­odi­sche Leis­tun­gen (bspw. Abon­ne­ment­gut­schein für eine Zeitschrift).
  • Gül­tig­keit von zehn Jah­ren: Alle ande­ren Gut­schei­ne (bspw. Hotel­über­nach­tung, Kino, Hal­len­bad etc.)

Wur­den hin­ge­gen Wert­gut­schei­ne vom Unter­neh­men ohne Gegen­leis­tung aus­ge­ge­ben bzw. ver­schenkt (z.B. als Tom­bo­la­preis), ist eine Limi­tie­rung der Gül­tig­keits­dau­er zulässig.

Sind Gutscheine mit Ablaufdatum zulässig?

Häu­fig fin­det sich auf Wert­gut­schei­nen der Satz, dass der Gut­schein ledig­lich zwei Jah­re gül­tig ist. Doch ist eine sol­che Ver­kür­zung der Gül­tig­keits­dau­er für einen Wert­gut­schein über­haupt zulässig?

Auf­grund des gerin­gen Streit­werts gibt es wenig Recht­spre­chung zur Gül­tig­keits­dau­er von Wert­gut­schei­nen. Zudem ist sich die juris­ti­sche Leh­re nicht ganz einig. Eine Mehr­heit geht jedoch davon aus, dass eine Ver­kür­zung der Gül­tig­keits­dau­er von Wert­gut­schei­nen unter die gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten unzu­läs­sig ist. Ein bekann­tes Urteil zu die­ser The­ma­tik stammt vom Rich­ter­amt Thal-Gäu vom 28. Mai 2020, wel­ches die Ver­kür­zung der Gül­tig­keits­dau­er von Wert­gut­schei­nen auf unter fünf respek­ti­ve zehn Jah­re als unzu­läs­sig erachtete. 

Da es sich meis­tens um gerin­ge Beträ­ge han­delt, soll­te im Kon­flikt­fall zuerst mit dem betrof­fe­nen Unter­neh­men das Gespräch gesucht wer­den. Wei­sen Sie das Unter­neh­men auf die Recht­spre­chung des Rich­ter­am­tes Thal-Gäu hin. Auch aus Repu­ta­ti­ons­grün­den wer­den Unter­neh­men Wert­gut­schei­ne in den meis­ten Fäl­len akzep­tie­ren, sofern die gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten noch nicht abge­lau­fen sind. Soll­te sich das Unter­neh­men jedoch wei­gern, kön­nen Sie bei der zustän­di­gen Schlich­tungs­be­hör­de ein Schlich­tungs­ge­such ein­rei­chen. Der Pro­zess­weg lohn sich jedoch nicht in jedem Fall, da unter Umstän­den unver­hält­nis­mäs­sig hohe Pro­zess­kos­ten anfal­len können.

Kommt es zu einem Kon­kurs des Unter­neh­mens, kön­nen Gut­schei­ne aller­dings ihren Wert ver­lie­ren. Ein neu­er Betrei­ber ist grund­sätz­lich nicht ver­pflich­tet, Gut­schei­ne des frü­he­ren Unter­neh­mens zu akzeptieren.

Was gilt bei Preiserhöhungen?

Darf ein Hotel für eine Über­nach­tung einen Auf­preis zum Gut­schein ver­lan­gen? Oder muss bei einem Gut­schein für eine Berg­bahn­fahrt oder einen Sonn­tags­brunch der inzwi­schen höhe­re Ticket­preis bezahlt werden?

Die Ant­wort hängt davon ab, um wel­che Art Gut­schein es sich han­delt. Bei einem Wert­gut­schein (bspw. Gut­schei­ne über CHF 100.–), steht der Geld­be­trag im Vor­der­grund. Der Gut­schein wird grund­sätz­lich zum auf­ge­druck­ten Wert ange­rech­net. Kos­tet die gewünsch­te Leis­tung heu­te mehr als zum Zeit­punkt des Gut­schein­kaufs, muss der Kun­de die Dif­fe­renz in der Regel bezahlen.

Anders kann es bei einem Leis­tungs­gut­schein aus­se­hen (bspw. Gut­schein für eine Berg­fahrt auf den Sän­tis). Hier wur­de eine bestimm­te Leis­tung ver­spro­chen und nicht bloss ein Geld­be­trag. Ein Auf­preis darf in der Regel nicht ein­fach so ver­langt wer­den. All­fäl­li­ge All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) soll­ten vor der Ein­lö­sung jedoch geprüft werden.

Fazit

Ein abge­lau­fe­ner Gut­schein ist nicht zwin­gend wert­los. Ent­schei­dend ist, ob es sich um einen Wert- oder einen Rabatt­gut­schein han­delt: Wäh­rend Rabatt­gut­schei­ne frei befris­tet wer­den kön­nen, unter­lie­gen Wert­gut­schei­ne in der Regel den gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten von fünf oder zehn Jah­ren. Wer mit einem ver­meint­lich abge­lau­fe­nen Gut­schein kon­fron­tiert wird, soll­te sich daher nicht vor­schnell abwei­sen las­sen – oft genügt bereits ein sach­li­cher Hin­weis auf die Rechtslage.

Hueber­li Lawy­ers AG ist spe­zia­li­siert auf ver­trags­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen. Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie im Zusam­men­hang mit der Gül­tig­keit von Gut­schei­nen. Wir freu­en uns über Ihre Kon­takt­auf­nah­me.[1]


[1] Stand Juli 2026; Autorin: RAin Sarah Bleiker.


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