Neue Vorschriften über das Handelsregister in Kraft seit 1. Januar 2021
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Der Bundesrat hat im März 2020 neue Vorschriften über das Handelsregister per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Damit erfolgte eine Modernisierung der Rechtslage, welche es dem Handelsregister erlaubt, seine wichtige Funktion im Dienst der Sicherheit und Effizienz des Rechtsverkehrs auch weiterhin zu erfüllen. Die Wirtschaft profitiert u.a. künftig von tieferen Gebühren.
Die seit 1. Januar 2021 geltende revidierte Handelsregisterverordnung (HRegV) enthält neu eine rechtliche Grundlage sowohl für die Berichtigung von fehlerhaften Einträgen als auch für die Erfassung von Nachträgen zu unvollständigen Einträgen. Künftig sollen auch bevollmächtigte Personen (z.B. Anwälte, Notare und Treuhänder) für eine Rechtseinheit (AG, GmbH, etc.) eine Anmeldung einreichen können. Die Registersperre, bei welcher auf schriftlichen Einspruch Dritter das Handelsregister bislang Einträge in das Tagesregister bislang verweigern konnte, wurde auf Verordnungsstufe abgeschafft. Es erfolgte eine Vereinheitlichung der amtlichen Verfahren und es wurden einige Empfehlungen umgesetzt, welche die eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) in ihrem Bericht zur Datenzuverlässigkeit des Handelsregisters vom 16. April 2018 abgegeben hatte.
Für das Handelsregister gilt künftig uneingeschränkt das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip: der Gesamtbetrag der erhobenen Abgaben darf die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig resp. Die betreffende Einrichtung nicht oder nur minimal übersteigen. Die Gebühren wurden per 1. Januar 2021 deshalb um einen Drittel gesenkt. Die Wirtschaft soll damit um rund 14 Millionen Franken pro Jahr entlastet werden.
Aufgrund der dezentralen Datenführung der kantonalen Handelsregisterämter konnte bisher auf gesamtschweizerischer Ebene nicht festgestellt werden, welche natürliche Personen in welcher Funktion oder mit welcher Zeichnungsberechtigung bei verschiedenen Rechtseinheiten im Handelsregister eingetragen sind. Für eine gesamtschweizerische Identifikation der eingetragenen Personen wird deshalb eine entsprechende zentrale Datenbank für das Handelsregister geschaffen. Zwecks Weiterarbeit an dieser Datenbank sind die entsprechenden Bestimmungen im Obligationenrecht und in der HRegV bereits per 1. April 2020 in Kraft getreten.
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