
Handlungsunfähigkeit oder Tod von Verwaltungsräten – ein unterschätztes Problem

Haben Sie gewusst, dass bei Eintritt der Handlungsunfähigkeit oder Tod eines Verwaltungsratsmitglieds eine Aktiengesellschaft schlimmstenfalls aufgelöst wird? In diesem Beitrag zeigen wir auf, wann der Fortbestand einer Gesellschaft gefährdet ist, und welche Lösungsansätze existieren.
Aufgaben von Verwaltungsratsmitgliedern
Eine Aktiengesellschaft wird durch ihre Verwaltungsratsmitglieder entsprechend der im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigung vertreten. Ebenfalls sind die Verwaltungsratsmitglieder für die Geschäftsführung zuständig. Der Verwaltungsrat als Gremium darf die Geschäftsführung jedoch auch an andere Personen (bspw. an einen CEO) delegieren. Doch aufgepasst: Die Delegation ist nicht für alle Aufgaben zulässig. So ist der Verwaltungsrat beispielsweise stets für die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der Organisation, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzkontrolle, die Erstellung des Geschäftsberichts, die Vorbereitung der Generalversammlung, die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung oder die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung, zuständig.
Was passiert, wenn ein Verwaltungsratsmitglied handlungsunfähig wird oder verstirbt?
Mitglieder des Verwaltungsrates müssen handlungsfähig sein. Nach Schweizer Recht ist handlungsfähig, wer volljährig und urteilsfähig ist.
Wenn ein Verwaltungsratsmitglied handlungsunfähig wird (bspw. an Demenz erkrankt, ins Koma fällt oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuführen), übernehmen in erster Linie die anderen Verwaltungsratsmitglieder seine Aufgaben. Problematisch ist nun, wenn es keine anderen Verwaltungsratsmitglieder gibt (sogenannte Einpersonen-Verwaltungsräte). Da die Vorbereitung einer Generalversammlung eine unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrates darstellt, kann keine Generalversammlung einberufen werden, anlässlich derer ein neues Verwaltungsratsmitglied gewählt werden kann. Wird innert einer angemessenen Frist kein neues Verwaltungsratsmitglied gewählt, beschliesst das Gericht die Auflösung der Gesellschaft. Das genau gleiche Problem besteht auch im Todesfall des einzigen Verwaltungsratsmitgliedes.
Lösungsmöglichkeiten
Wie kann man sicherstellen, dass die Gesellschaft nicht wegen eines Organisationsmangels aufgelöst wird? Dazu bestehen mehrere Lösungsmöglichkeiten:
Präventive Lösungsmöglichkeiten (Handlungsunfähigkeit oder Tod noch nicht eingetreten)
Eine Möglichkeit stellt die Wahl eines zusätzlichen Verwaltungsratsmitglieds mit Einzelunterschrift (oder alternativ auch von mehreren zusätzlichen Verwaltungsratsmitgliedern mit Kollektivunterschrift) dar. Im Falle der Handlungsunfähigkeit oder im Todesfall eines Verwaltungsratsmitglieds kann das verbleibende Verwaltungsratsmitglied für das Unternehmen handeln, wodurch das Bestehen des Unternehmens nicht gefährdet wird.
Die Generalversammlung kann auch einen oder mehrere «Phantom-Verwaltungsratsmitglieder» wählen. Die Wahl wird dabei erst im Handelsregister angemeldet und eingetragen, wenn die Handlungsunfähigkeit oder der Tod des bisherigen Verwaltungsratsmitglieds eingetreten ist. Wie die regulären Verwaltungsratsmitglieder müssen auch Phantom-Verwaltungsratsmitglieder regelmässig wiedergewählt werden.
Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat für den Fall der Handlungsunfähigkeit oder des Todes seines einzigen Mitglieds bereits vorsorglich einen Beschluss über die Einberufung einer Generalversammlung fasst und einen kompetenten Dritten (bspw. einen Anwalt mit Erfahrung im Gesellschaftsrecht) mit der Durchführung der Generalversammlung beauftragt. Anlässlich dieser Generalversammlung können die Aktionäre ein neues Verwaltungsratsmitglied wählen.
Nachträgliche Lösungsmöglichkeiten (Handlungsunfähigkeit oder Tod bereits eingetreten)
Die einfachste Lösung besteht darin, dass die Aktionäre eine Universalversammlung durchführen, anlässlich derer ein neuer Verwaltungsrat gewählt wird. Eine Universalversammlung ist eine Versammlung aller Aktionäre und bedarf keiner vorherigen Einladung durch den Verwaltungsrat. Diese Lösung ist insbesondere für kleine KMU mit übersichtlichem Aktionärskreis geeignet, jedoch tendenziell schwieriger bei grösseren Gesellschaften oder Gesellschaften mit einem zersplitterten oder verstrittenen Aktionariat.
Sofern die Aktionäre keine Universalversammlung durchführen können oder wollen, können ein oder mehrere Aktionäre, die einzeln oder zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, beim Richter die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Anlässlich der Generalversammlung kann ein neuer Verwaltungsrat gewählt werden.
Fazit
Die Handlungsunfähigkeit oder der Tod eines Verwaltungsratsmitglieds kann je nach Organisationsstruktur gravierende Probleme mit sich bringen, die sogar zur gerichtlich angeordneten Liquidation der Gesellschaft führen können.
Hueberli Lawyers AG berät Sie gerne bei Fragen rund um die passende Organisationsstruktur von Unternehmen. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.[1]
[1] Stand Mai 2026; Autor: RA Matthias Hüberli.
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