Handlungsunfähigkeit oder Tod von Verwaltungsräten – ein unterschätztes Problem

Haben Sie gewusst, dass bei Ein­tritt der Hand­lungs­un­fä­hig­keit oder Tod eines Ver­wal­tungs­rats­mit­glieds eine Akti­en­ge­sell­schaft schlimms­ten­falls auf­ge­löst wird? In die­sem Bei­trag zei­gen wir auf, wann der Fort­be­stand einer Gesell­schaft gefähr­det ist, und wel­che Lösungs­an­sät­ze existieren.

Aufgaben von Verwaltungsratsmitgliedern

Eine Akti­en­ge­sell­schaft wird durch ihre Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der ent­spre­chend der im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Zeich­nungs­be­rech­ti­gung ver­tre­ten. Eben­falls sind die Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der für die Geschäfts­füh­rung zustän­dig. Der Ver­wal­tungs­rat als Gre­mi­um darf die Geschäfts­füh­rung jedoch auch an ande­re Per­so­nen (bspw. an einen CEO) dele­gie­ren. Doch auf­ge­passt: Die Dele­ga­ti­on ist nicht für alle Auf­ga­ben zuläs­sig. So ist der Ver­wal­tungs­rat bei­spiels­wei­se stets für die Ober­lei­tung der Gesell­schaft, die Fest­le­gung der Orga­ni­sa­ti­on, die Aus­ge­stal­tung des Rech­nungs­we­sens, die Finanz­kon­trol­le, die Erstel­lung des Geschäfts­be­richts, die Vor­be­rei­tung der Gene­ral­ver­samm­lung, die Ein­rei­chung eines Gesuchs um Nach­lass­stun­dung oder die Benach­rich­ti­gung des Gerichts im Fal­le der Über­schul­dung, zuständig.

Was passiert, wenn ein Verwaltungsratsmitglied handlungsunfähig wird oder verstirbt?

Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­ra­tes müs­sen hand­lungs­fä­hig sein. Nach Schwei­zer Recht ist hand­lungs­fä­hig, wer voll­jäh­rig und urteils­fä­hig ist.

Wenn ein Ver­wal­tungs­rats­mit­glied hand­lungs­un­fä­hig wird (bspw. an Demenz erkrankt, ins Koma fällt oder aus ande­ren Grün­den nicht mehr in der Lage ist, sein Amt aus­zu­füh­ren), über­neh­men in ers­ter Linie die ande­ren Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der sei­ne Auf­ga­ben. Pro­ble­ma­tisch ist nun, wenn es kei­ne ande­ren Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der gibt (soge­nann­te Ein­per­so­nen-Ver­wal­tungs­rä­te). Da die Vor­be­rei­tung einer Gene­ral­ver­samm­lung eine unüber­trag­ba­re Auf­ga­be des Ver­wal­tungs­ra­tes dar­stellt, kann kei­ne Gene­ral­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, anläss­lich derer ein neu­es Ver­wal­tungs­rats­mit­glied gewählt wer­den kann. Wird innert einer ange­mes­se­nen Frist kein neu­es Ver­wal­tungs­rats­mit­glied gewählt, beschliesst das Gericht die Auf­lö­sung der Gesell­schaft. Das genau glei­che Pro­blem besteht auch im Todes­fall des ein­zi­gen Verwaltungsratsmitgliedes.

Lösungsmöglichkeiten

Wie kann man sicher­stel­len, dass die Gesell­schaft nicht wegen eines Orga­ni­sa­ti­ons­man­gels auf­ge­löst wird? Dazu bestehen meh­re­re Lösungsmöglichkeiten:

Prä­ven­ti­ve Lösungs­mög­lich­kei­ten (Hand­lungs­un­fä­hig­keit oder Tod noch nicht eingetreten)

Eine Mög­lich­keit stellt die Wahl eines zusätz­li­chen Ver­wal­tungs­rats­mit­glieds mit Ein­zel­un­ter­schrift (oder alter­na­tiv auch von meh­re­ren zusätz­li­chen Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­dern mit Kol­lek­tiv­un­ter­schrift) dar. Im Fal­le der Hand­lungs­un­fä­hig­keit oder im Todes­fall eines Ver­wal­tungs­rats­mit­glieds kann das ver­blei­ben­de Ver­wal­tungs­rats­mit­glied für das Unter­neh­men han­deln, wodurch das Bestehen des Unter­neh­mens nicht gefähr­det wird.

Die Gene­ral­ver­samm­lung kann auch einen oder meh­re­re «Phan­tom-Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der» wäh­len. Die Wahl wird dabei erst im Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det und ein­ge­tra­gen, wenn die Hand­lungs­un­fä­hig­keit oder der Tod des bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­rats­mit­glieds ein­ge­tre­ten ist. Wie die regu­lä­ren Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der müs­sen auch Phan­tom-Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der regel­mäs­sig wie­der­ge­wählt wer­den.

Schliess­lich besteht auch die Mög­lich­keit, dass der Ver­wal­tungs­rat für den Fall der Hand­lungs­un­fä­hig­keit oder des Todes sei­nes ein­zi­gen Mit­glieds bereits vor­sorg­lich einen Beschluss über die Ein­be­ru­fung einer Gene­ral­ver­samm­lung fasst und einen kom­pe­ten­ten Drit­ten (bspw. einen Anwalt mit Erfah­rung im Gesell­schafts­recht) mit der Durch­füh­rung der Gene­ral­ver­samm­lung beauf­tragt. Anläss­lich die­ser Gene­ral­ver­samm­lung kön­nen die Aktio­nä­re ein neu­es Ver­wal­tungs­rats­mit­glied wählen.

Nach­träg­li­che Lösungs­mög­lich­kei­ten (Hand­lungs­un­fä­hig­keit oder Tod bereits ein­ge­tre­ten)

Die ein­fachs­te Lösung besteht dar­in, dass die Aktio­nä­re eine Uni­ver­sal­ver­samm­lung durch­füh­ren, anläss­lich derer ein neu­er Ver­wal­tungs­rat gewählt wird. Eine Uni­ver­sal­ver­samm­lung ist eine Ver­samm­lung aller Aktio­nä­re und bedarf kei­ner vor­he­ri­gen Ein­la­dung durch den Ver­wal­tungs­rat. Die­se Lösung ist ins­be­son­de­re für klei­ne KMU mit über­sicht­li­chem Aktio­närs­kreis geeig­net, jedoch ten­den­zi­ell schwie­ri­ger bei grös­se­ren Gesell­schaf­ten oder Gesell­schaf­ten mit einem zer­split­ter­ten oder ver­strit­te­nen Aktio­na­ri­at.

Sofern die Aktio­nä­re kei­ne Uni­ver­sal­ver­samm­lung durch­füh­ren kön­nen oder wol­len, kön­nen ein oder meh­re­re Aktio­nä­re, die ein­zeln oder zusam­men min­des­tens 10 Pro­zent des Akti­en­ka­pi­tals ver­tre­ten, beim Rich­ter die Ein­be­ru­fung einer Gene­ral­ver­samm­lung ver­lan­gen. Anläss­lich der Gene­ral­ver­samm­lung kann ein neu­er Ver­wal­tungs­rat gewählt werden.

Fazit

Die Hand­lungs­un­fä­hig­keit oder der Tod eines Ver­wal­tungs­rats­mit­glieds kann je nach Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur gra­vie­ren­de Pro­ble­me mit sich brin­gen, die sogar zur gericht­lich ange­ord­ne­ten Liqui­da­ti­on der Gesell­schaft füh­ren können.

Hueber­li Lawy­ers AG berät Sie ger­ne bei Fra­gen rund um die pas­sen­de Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur von Unter­neh­men. Wir freu­en uns über Ihre Kon­takt­auf­nah­me.[1]


[1] Stand Mai 2026; Autor: RA Mat­thi­as Hüberli.

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