Homeoffice: Entschädigungspflicht für Nutzung privater Räumlichkeiten
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Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 23. April 2019 (4A_533/2018) entschieden, dass eine Arbeitnehmerin für die Nutzung eines privaten Zimmers als Arbeitszimmer (=Homeoffice) eine Entschädigung verlangen kann. Diese Entschädigungspflicht des Arbeitgebers gilt auch ohne entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Hintergrund ist die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Kann oder will der Arbeitgeber nämlich dem Arbeitnehmer in seinen Räumlichkeiten keinen geeigneten Arbeitsplatz bereitstellen, so hat er dafür die Kosten für die Arbeitsinfrastruktur zu Hause zu tragen. Davon erfasst sind neben der Raummiete auch weitere Kosten in Zusammenhang mit der Homeoffice-Tätigkeit des Arbeitnehmers (z.B. Druckkosten, Strom, Internet, IT, Büromaterial etc.).
Der Entscheid ist auch aus steuerrechtlicher Sicht von Relevanz. Der Arbeitnehmer, welcher im Homeoffice-Betrieb ein privates Zimmer für seine berufliche Tätigkeit nutzt, kann die entsprechenden Kosten steuerlich in Abzug bringen. Insbesondere bei gemischter Nutzung der Räumlichkeit ergeben sich jedoch heikle Abgrenzungsfragen. In der Regel ist der auf die berufliche Tätigkeit anfallende Anteil der Mietkosten steuerlich abzugsfähig.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir eine Regelung des Homeoffice im Arbeitsvertrag. Insbesondere sollte die Entschädigung des Arbeitnehmers für die Nutzung seiner privaten Räumlichkeiten explizit geregelt werden. Zusätzlich sind die Eckwerte der Homeoffice-Tätigkeit ebenfalls vertraglich festzuhalten. Dazu gehören neben der Arbeitszeit auch die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers, Spesenregelung, Nutzung privater IT (insb. Laptop) etc.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Ausgestaltung der vertraglichen Regelung für den Homeoffice-Betrieb Ihrer Mitarbeitenden oder anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.