Konkubinat – Was ist zu regeln?

Unver­hei­ra­te­te Paa­re, Patch­work-Fami­li­en sowie wei­te­re alter­na­ti­ve For­men des Zusam­men­le­bens sind in der Schweiz weit ver­brei­tet. Das soge­nann­te Kon­ku­bi­nat bringt eini­ge recht­li­che Her­aus­for­de­run­gen mit sich. Wäh­rend Ehe­gat­ten weit­ge­hend durch das Gesetz abge­si­chert wer­den, müs­sen sich Kon­ku­bi­nats­paa­re in diver­sen Berei­chen aktiv für eine gegen­sei­ti­ge Absi­che­rung ein­set­zen. Wel­che gesetz­li­chen Rege­lun­gen gel­ten im Kon­ku­bi­nat? Wel­che Rege­lun­gen soll­ten Kon­ku­bi­nats­paa­re sinn­vol­ler­wei­se treffen?

Was ist ein Konkubinat?

Unter dem Begriff «Kon­ku­bi­nat» wird eine Lebens­ge­mein­schaft zwei­er Per­so­nen ver­stan­den, die weder ver­hei­ra­tet noch eine ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft ein­ge­gan­gen sind. Ein Kon­ku­bi­nat kann form­los ent­ste­hen, z.B. durch das Zusam­men­zie­hen von zwei Per­so­nen. Aus­schlag­ge­bend ist, dass das Kon­ku­bi­nats­paar eine fami­li­en­ähn­li­che Wohn- und Lebens­ge­mein­schaft eingeht.

Von einem «qua­li­fi­zier­ten Kon­ku­bi­nat» wird sodann gespro­chen, wenn eine ehe­ähn­li­che Gemein­schaft besteht, die Partner/innen in einer fes­ten und aus­schliess­li­chen Zwei­er­be­zie­hung leben, sich gegen­sei­tig die Treue hal­ten und umfas­sen­den Bei­stand leis­ten. Nach fünf­jäh­ri­gem Zusam­men­le­ben wird nach bun­des­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung grund­sätz­lich von einem qua­li­fi­zier­ten Kon­ku­bi­nat ausgegangen.

Welche Rechte haben Konkubinatspaare (nicht)?

In der Schwei­ze­ri­schen Gesetz­ge­bung sind ledig­lich ver­ein­zel­te recht­li­che Bestim­mun­gen für Kon­ku­bi­nats­paa­re zu fin­den. Eine umfas­sen­de gesetz­li­che Rege­lung besteht hin­ge­gen nicht. Kon­ku­bi­nats­paa­re wer­den in ers­ter Linie als Ein­zel­per­so­nen betrach­tet. So hat jeder Kon­ku­bi­nats­part­ner ein­zeln sei­ne Steu­er­erklä­rung aus­zu­fül­len, bei­de Kon­ku­bi­nats­part­ner erhal­ten eine indi­vi­du­el­le AHV-Ren­te und die Ver­mö­gen wer­den wei­ter­hin sepa­rat geführt.

Grund­sätz­lich ist fest­zu­hal­ten, dass Kon­ku­bi­nats­paa­re gegen­über Ehe­paa­ren in diver­sen Berei­chen schlech­ter gestellt sind. Das Ungleich­ge­wicht ist beson­ders gross, wo die Kon­ku­bi­nats­paa­re kei­ne indi­vi­du­el­len Ver­ein­ba­run­gen in einem Kon­ku­bi­nats­ver­trag und/oder einem Erb­ver­trag getrof­fen haben.

Beson­ders her­vor­zu­he­ben ist bei­spiels­wei­se, dass Ärz­te einem Berufs­ge­heim­nis unter­lie­gen, wel­ches grund­sätz­lich auch gegen­über Kon­ku­bi­nats­part­nern gilt. Kan­to­na­le Geset­ze sehen zwar teil­wei­se eine Straf­lo­sig­keit bei Aus­künf­ten an Kon­ku­bi­nats­part­ner vor, doch bestehen je nach Wohn­kan­ton erheb­li­che Unter­schie­de. Dies kann dazu füh­ren, dass ein Kon­ku­bi­nats­part­ner bei einem Unfall des ande­ren Kon­ku­bi­nats­part­ners kei­ne Aus­kunft über den Gesund­heits­zu­stand erhält, wenn die­se nicht vor­gän­gig Berufs­trä­ger von ihrer Schwei­ge­pflicht ent­bun­den haben. Auch bei gemein­sa­men Kin­dern, bei der Vor­sor­ge, bei der Auf­lö­sung eines Kon­ku­bi­nats sowie im Todes­fall haben Kon­ku­bi­nats­paa­re in diver­sen Berei­chen schlech­te­re oder sogar kei­ne Rechte.

Handlungsbedarf

Der kon­kre­te Hand­lungs­be­darf bei Kon­ku­bi­nats­paa­ren ist mass­geb­lich von der Lebens­si­tua­ti­on abhän­gig. Hat das Kon­ku­bi­nats­paar gemein­sa­me oder nicht­ge­mein­sa­me Kin­der? Gibt es ein gemein­sa­mes Haus? Leis­ten die Kon­ku­bi­nats­part­ner unter­schied­li­che Bei­trä­ge zum Zusam­men­le­ben? Grund­sätz­lich kön­nen unabhängig von der kon­kre­ten Lebens­si­tua­ti­on die fol­gen­den Mass­nah­men sinn­voll sein:

1. Konkubinatsvertrag

In einem Kon­ku­bi­nats­ver­trag kön­nen die Par­tei­en ihr gemein­sa­mes Zusam­men­le­ben weit­ge­hend frei regeln. Ein Kon­ku­bi­nats­ver­trag kann fol­gen­de Rege­lun­gen enthalten:

  • Inven­ta­ri­sie­rung von Vermögenswerten
  • all­ge­mei­ne Rech­te und Pflichten
  • Bei­trä­ge zur Gemeinschaft
  • Befrei­ung von Berufsgeheimnissen
  • gegen­sei­ti­ges Auskunftsrecht
  • Ertei­lung von Vollmachten
  • Rege­lung betref­fend eine all­fäl­li­ge Auf­lö­sung des Konkubinats

Wer­den die­se Punk­te früh­zei­tig gemein­sam bespro­chen und in einem Kon­ku­bi­nats­ver­trag ver­bind­lich fest­ge­hal­ten, kön­nen damit die gegen­sei­ti­gen Rech­te gestärkt sowie nach­träg­li­che Strei­tig­kei­ten ver­mie­den werden.

2. Erbvertrag

Hand­lungs­be­darf besteht zudem regel­mäs­sig im erbrecht­li­chen Bereich. Die gesetz­li­che Rege­lung sieht für kin­der­lo­se Kon­ku­bi­nats­part­ner vor, dass im Todes­fall das gesam­te Ver­mö­gen an die Eltern des Ver­stor­be­nen geht. Hat der ver­stor­be­ne Kon­ku­bi­nats­part­ner Kin­der, erben die­se das gesam­te Ver­mö­gen. Der über­le­ben­de Part­ner geht hin­ge­gen leer aus. In der Pra­xis führt dies z.B. bei gemein­sa­mem Immo­bi­li­en­be­sitz regel­mäs­sig zu unbe­frie­di­gen­den Situa­tio­nen. Mit einem Erb­ver­trag kön­nen Sie Ihren Nach­lass anders ver­tei­len und z.B. dem über­le­ben­den Part­ner einen Teil zuwei­sen. Zu berück­sich­ti­gen sind dabei die Pflicht­teils­rech­te der Kin­der sowie die dro­hen­den Erbschaftssteuern.

3. Vorsorgeauftrag

Mit einem Vor­sor­ge­auf­trag kön­nen sich Kon­ku­bi­nats­paa­re für den Fall der Urteils­un­fä­hig­keit gegen­sei­tig als Ver­trau­ens­per­son beauf­tra­gen. Die­ser ist eigen­hän­dig (hand­schrift­lich von Anfang bis Ende, Datum und Unter­schrift) zu errich­ten oder öffent­lich zu beurkunden.

4. Altersvorsorge

Im Bereich der Alters­vor­sor­ge ist ins­be­son­de­re abzu­klä­ren, ob der Kon­ku­bi­nats­part­ner als Begüns­tig­ter (z.B. bei Pen­si­ons­kas­se, Säu­le 3a/3b) ein­ge­setzt wer­den kann. Zudem gibt es zahl­rei­che Ver­si­che­rungs­mög­lich­kei­ten, wel­che gewis­se Risi­ken zusätz­lich absi­chern können.

Fazit

Das Kon­ku­bi­nat ist in der Schweiz recht­lich kaum gere­gelt. Die­se Lebens­form bie­tet eine weit­rei­chen­de Fle­xi­bi­li­tät, was in diver­sen Fami­li­en­kon­stel­la­tio­nen vor­teil­haft sein kann. Mit kla­ren Abspra­chen und schrift­li­chen Ver­ein­ba­run­gen sor­gen Sie dafür, dass Ihre Inter­es­sen und die Ihres Partners/Ihrer Part­ne­rin geschützt sind. Über­le­gen Sie sich früh­zei­tig, wel­che Punk­te Ihnen wich­tig sind und las­sen Sie sich bei Bedarf bera­ten. So kön­nen Sie sich auf das gemein­sa­me Leben kon­zen­trie­ren, ohne unnö­ti­ge recht­li­che Risi­ken einzugehen.

Hue­ber­li Lawy­ers AG berät Sie ger­ne zu Fra­ge­stel­lun­gen betref­fend das Kon­ku­bi­nat. Ger­ne erar­bei­ten wir mit Ihnen einen indi­vi­du­el­len Kon­ku­bi­nats- und/oder Erb­ver­trag. Wir freu­en uns über Ihre Kon­takt­auf­nah­me.[1]


[1] Stand Novem­ber 2024; Autor: RA Mat­thi­as Hüberli.

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