Konkubinat – Was ist zu regeln?
Unverheiratete Paare, Patchwork-Familien sowie weitere alternative Formen des Zusammenlebens sind in der Schweiz weit verbreitet. Das sogenannte Konkubinat bringt einige rechtliche Herausforderungen mit sich. Während Ehegatten weitgehend durch das Gesetz abgesichert werden, müssen sich Konkubinatspaare in diversen Bereichen aktiv für eine gegenseitige Absicherung einsetzen. Welche gesetzlichen Regelungen gelten im Konkubinat? Welche Regelungen sollten Konkubinatspaare sinnvollerweise treffen?
Was ist ein Konkubinat?
Unter dem Begriff «Konkubinat» wird eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verstanden, die weder verheiratet noch eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind. Ein Konkubinat kann formlos entstehen, z.B. durch das Zusammenziehen von zwei Personen. Ausschlaggebend ist, dass das Konkubinatspaar eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft eingeht.
Von einem «qualifizierten Konkubinat» wird sodann gesprochen, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, die Partner/innen in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung leben, sich gegenseitig die Treue halten und umfassenden Beistand leisten. Nach fünfjährigem Zusammenleben wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich von einem qualifizierten Konkubinat ausgegangen.
Welche Rechte haben Konkubinatspaare (nicht)?
In der Schweizerischen Gesetzgebung sind lediglich vereinzelte rechtliche Bestimmungen für Konkubinatspaare zu finden. Eine umfassende gesetzliche Regelung besteht hingegen nicht. Konkubinatspaare werden in erster Linie als Einzelpersonen betrachtet. So hat jeder Konkubinatspartner einzeln seine Steuererklärung auszufüllen, beide Konkubinatspartner erhalten eine individuelle AHV-Rente und die Vermögen werden weiterhin separat geführt.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Konkubinatspaare gegenüber Ehepaaren in diversen Bereichen schlechter gestellt sind. Das Ungleichgewicht ist besonders gross, wo die Konkubinatspaare keine individuellen Vereinbarungen in einem Konkubinatsvertrag und/oder einem Erbvertrag getroffen haben.
Besonders hervorzuheben ist beispielsweise, dass Ärzte einem Berufsgeheimnis unterliegen, welches grundsätzlich auch gegenüber Konkubinatspartnern gilt. Kantonale Gesetze sehen zwar teilweise eine Straflosigkeit bei Auskünften an Konkubinatspartner vor, doch bestehen je nach Wohnkanton erhebliche Unterschiede. Dies kann dazu führen, dass ein Konkubinatspartner bei einem Unfall des anderen Konkubinatspartners keine Auskunft über den Gesundheitszustand erhält, wenn diese nicht vorgängig Berufsträger von ihrer Schweigepflicht entbunden haben. Auch bei gemeinsamen Kindern, bei der Vorsorge, bei der Auflösung eines Konkubinats sowie im Todesfall haben Konkubinatspaare in diversen Bereichen schlechtere oder sogar keine Rechte.
Handlungsbedarf
Der konkrete Handlungsbedarf bei Konkubinatspaaren ist massgeblich von der Lebenssituation abhängig. Hat das Konkubinatspaar gemeinsame oder nichtgemeinsame Kinder? Gibt es ein gemeinsames Haus? Leisten die Konkubinatspartner unterschiedliche Beiträge zum Zusammenleben? Grundsätzlich können unabhängig von der konkreten Lebenssituation die folgenden Massnahmen sinnvoll sein:
1. Konkubinatsvertrag
In einem Konkubinatsvertrag können die Parteien ihr gemeinsames Zusammenleben weitgehend frei regeln. Ein Konkubinatsvertrag kann folgende Regelungen enthalten:
- Inventarisierung von Vermögenswerten
- allgemeine Rechte und Pflichten
- Beiträge zur Gemeinschaft
- Befreiung von Berufsgeheimnissen
- gegenseitiges Auskunftsrecht
- Erteilung von Vollmachten
- Regelung betreffend eine allfällige Auflösung des Konkubinats
Werden diese Punkte frühzeitig gemeinsam besprochen und in einem Konkubinatsvertrag verbindlich festgehalten, können damit die gegenseitigen Rechte gestärkt sowie nachträgliche Streitigkeiten vermieden werden.
2. Erbvertrag
Handlungsbedarf besteht zudem regelmässig im erbrechtlichen Bereich. Die gesetzliche Regelung sieht für kinderlose Konkubinatspartner vor, dass im Todesfall das gesamte Vermögen an die Eltern des Verstorbenen geht. Hat der verstorbene Konkubinatspartner Kinder, erben diese das gesamte Vermögen. Der überlebende Partner geht hingegen leer aus. In der Praxis führt dies z.B. bei gemeinsamem Immobilienbesitz regelmässig zu unbefriedigenden Situationen. Mit einem Erbvertrag können Sie Ihren Nachlass anders verteilen und z.B. dem überlebenden Partner einen Teil zuweisen. Zu berücksichtigen sind dabei die Pflichtteilsrechte der Kinder sowie die drohenden Erbschaftssteuern.
3. Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag können sich Konkubinatspaare für den Fall der Urteilsunfähigkeit gegenseitig als Vertrauensperson beauftragen. Dieser ist eigenhändig (handschriftlich von Anfang bis Ende, Datum und Unterschrift) zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
4. Altersvorsorge
Im Bereich der Altersvorsorge ist insbesondere abzuklären, ob der Konkubinatspartner als Begünstigter (z.B. bei Pensionskasse, Säule 3a/3b) eingesetzt werden kann. Zudem gibt es zahlreiche Versicherungsmöglichkeiten, welche gewisse Risiken zusätzlich absichern können.
Fazit
Das Konkubinat ist in der Schweiz rechtlich kaum geregelt. Diese Lebensform bietet eine weitreichende Flexibilität, was in diversen Familienkonstellationen vorteilhaft sein kann. Mit klaren Absprachen und schriftlichen Vereinbarungen sorgen Sie dafür, dass Ihre Interessen und die Ihres Partners/Ihrer Partnerin geschützt sind. Überlegen Sie sich frühzeitig, welche Punkte Ihnen wichtig sind und lassen Sie sich bei Bedarf beraten. So können Sie sich auf das gemeinsame Leben konzentrieren, ohne unnötige rechtliche Risiken einzugehen.
Hueberli Lawyers AG berät Sie gerne zu Fragestellungen betreffend das Konkubinat. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen einen individuellen Konkubinats- und/oder Erbvertrag. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.[1]
[1] Stand November 2024; Autor: RA Matthias Hüberli.
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