Verlust eines Schuldbriefs: Kraftloserklärung

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Schuld­brie­fe sind Wert­pa­pie­re. Rech­te aus Wert­pa­pie­ren (Schuld­brie­fe, Akti­en, Obli­ga­tio­nen, Spar­hef­te etc.) kön­nen gegen­über dem Ver­pflich­te­ten nur gegen Vor­wei­sung des Papiers gel­tend gemacht wer­den. Ist ein ver­brief­tes Wert­pa­pier nicht mehr auf­find­bar, muss es vom zustän­di­gen Gericht für kraft­los erklärt wer­den. Spä­tes­tens beim Ver­kauf eines mit (frü­he­ren) Schuld­brie­fen belas­te­ten Grund­stücks, hat sich der Eigen­tü­mer mit abhan­den gekom­me­nen Schuld­brie­fen zu befassen.

Ist ein Schuld­brief abbe­zahlt und wird die­ser dem Grund­ei­gen­tü­mer aus­ge­hän­digt, ist die­ser sorg­fäl­tig auf­zu­be­wah­ren. Das Wert­pa­pier ist sicher, z.B. in einem Bank­fach, zu hin­ter­le­gen.  Ist ein abbe­zahl­ter Schuld­brief nicht mehr auf­find­bar oder wur­de er zer­stört, muss die­ser spä­tes­tens im Zeit­punkt des Ver­kaufs des Grund­stücks in einem Gerichts­ver­fah­ren für kraft­los erklärt wer­den. Fin­det kei­ne Kraft­los­erklä­rung statt, trägt der Käu­fer das Risi­ko, dass gegen­über ihm (als neu­er Grund­stück­ei­gen­tü­mer) zu einem spä­te­ren Zeit­punkt eine For­de­rung durch den Berech­tig­ten gel­tend gemacht wird.

Ein­ge­lei­tet wird das Kraft­los­ver­fah­ren mit einem gericht­li­chen Gesuch, in wel­chem die Berech­ti­gung am Wert­pa­pier glaub­haft dar­ge­legt wer­den muss. U.a. müs­sen im Rah­men des­sen der frü­he­re Besitz des Wert­pa­piers, der Ver­lust­ort, Zeit­punkt und das Datum sowie die Mass­nah­men zur Wie­der­erlan­gung detail­liert abge­bil­det werden.

Nach erfolg­rei­cher Prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen ruft das Gericht das ver­miss­te Wert­pa­pier öffent­lich aus. Dies erfolgt im Schwei­ze­ri­schen Han­dels­amts­blatt (SHAB) und im Amts­blatt des betref­fen­den Kan­tons. Erfolgt inner­halb einer Frist von 6 Mona­ten kei­ne Anzei­ge durch den Gläu­bi­ger des ent­spre­chen­den Wert­pa­piers, erklärt das Gericht das abhan­den gekom­me­ne Wert­pa­pier für kraft­los. Es publi­ziert sei­nen Ent­scheid wie­der­um im SHAB, resp. im Amts­blatt. Erst danach kann der Schuld­brief im Grund­buch gelöscht werden.

Taucht das Wert­pa­pier vor Erlass des Kraft­los­ent­scheids durch das Gericht wie­der auf, sis­tiert das Gericht nach Mel­dung das Kraft­los­ver­fah­ren und setzt dem Eigen­tü­mer eine Frist zur Kla­ge­er­he­bung auf Her­aus­ga­be des Wert­pa­piers an. 

Wird ein Grund­stück ver­kauft, auf wel­chem ein Schuld­brief ver­misst wird und ist das Kraft­los­ver­fah­ren noch nicht abge­schlos­sen, muss der Käu­fer bezüg­lich des bestehen­den Risi­kos abge­si­chert wer­den: Der Nomi­nal­wert des Schuld­briefs ist – bis zur Kraft­los­erklä­rung – z.B. bei einem Notar oder auf einem Sperr­kon­to zu hin­ter­le­gen. Erst nach Abschluss des Kraft­los­ver­fah­rens soll der Nomi­nal­wert dem Ver­käu­fer zur frei­en Ver­fü­gung über­las­sen wer­den. Nach­dem der für kraft­los erklär­te Schuld­brief aus dem Grund­buch gelöscht wor­den ist, kann er kei­ne uner­wünsch­ten Aus­wir­kun­gen mehr auf den Käu­fer haben.

Es emp­fiehlt sich, Schuld­brie­fe sorg­fäl­tig auf­zu­be­wah­ren. Damit kön­nen die nega­ti­ven Fol­gen eines Ver­lusts vor­ge­beugt wer­den. Seit 2012 gibt es zudem die Mög­lich­keit, Schuld­brie­fe (als Papier-Schuld­brie­fe) in Regis­ter-Schuld­brie­fe umzu­wan­deln, resp. sich bei der Neu­errich­tung eines Schuld­briefs direkt für einen Regis­ter-Schuld­brief zu ent­schei­den. Die­se Mög­lich­keit hat den Vor­teil, dass die Schuld­brie­fe in jedem Fall elek­tro­nisch erhal­ten blei­ben. Damit kön­nen ein gericht­li­ches Ver­fah­ren ver­mie­den sowie Kos­ten gespart wer­den. Die Umwand­lung bedarf der öffent­li­chen Beurkundung. 

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