Kurzarbeitsentschädigung – Arbeitsausfall von 10% der Gesamtarbeitsstunden
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Ausgangslage
Aufgrund der im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stehenden reduzierten Auftragslage waren viele Schweizer Unternehmen gezwungen, Kurzarbeit anzumelden. Damit ein Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung besteht, muss der Arbeitgeber unter anderem einen anrechenbaren Arbeitsausfall der Arbeitnehmer vorweisen können. Gerade in Zeiten der Covid-19-Pandemie hat diese Anspruchsvoraussetzung bei vielen Unternehmen zu Unklarheiten geführt und Verwirrung gestiftet.
Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung ist es, vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und Arbeitsplätze zu erhalten. Damit der Staat eine Entschädigung entrichtet, muss der Arbeitsausfall beim Arbeitgeber anrechenbar sein. Die Anrechenbarkeit setzt voraus, dass je Abrechnungsperiode mindestens 10% der Arbeitsstunden betroffen sind, welche von den Arbeitnehmenden des (Gesamt-)Betriebs resp. der anerkannten Betriebsabteilung, insgesamt geleistet werden.
Eine Betriebsabteilung wird üblicherweise dann anerkannt und einem (Gesamt-)Betrieb gleichgestellt, wenn die Betriebsabteilung eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet. Zudem muss sie einer eigenen, innerbetrieblich selbständigen Leitung unterstehen oder Leistungen erbringen, die auch durch selbständige Betriebe erstellt und auf dem Markt angeboten werden könnten. Eine gewisse Autonomie der Betriebsabteilung innerhalb des (Gesamt-)Betriebs wird vorausgesetzt. Die Betriebsabteilung hat ferner einen eigenen Betriebszweck zu verfolgen, resp. im innerbetrieblichen Produktionslauf eigene Leistungen zu erbringen (z.B. Herstellung Zwischenprodukt).
Die kantonale Amtsstelle entscheidet, ob eine Betriebsabteilung einem (Gesamt-)Betrieb gleichgestellt werden kann oder nicht. Für die Beurteilung hat der Arbeitgeber beim Amt ein Organigramm oder eine andere Beschreibung der Betriebsabteilung einzureichen.
Nachdem der Arbeitgeber die Voranmeldung zur Kurzarbeit bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle für den (Gesamt-)Betrieb resp. die Betriebsabteilung eingereicht hat, hat er der gewählten Arbeitslosenkasse eine Gesamtstundenabrechnung u.a. mit einer Übersicht über die im relevanten Monat effektiv geleisteten Arbeitsstunden einzureichen.
Diese Gesamtstundenabrechnung hat die Arbeitsstunden aller Arbeitnehmenden des Betriebs einzubeziehen. Nicht einzurechnen sind die Arbeitsstunden derjenigen Arbeitnehmenden, welche keinen Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung haben (üblicherweise sind dies z.B. Arbeitnehmende in gekündigtem Arbeitsverhältnis, mitarbeitende Ehegatten/eingetragene Partnerschaften, Mitglieder des obersten Entscheidungs- und Leitungsorgans, befristete Angestellte) oder keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden können.
Der Arbeitgeber hat den Mindestausfall zu berechnen. Dieser berechnet sich unter Bezugnahme auf das Total der betrieblichen Sollstunden. Dieses ergibt sich nach Abzug aller bezahlten und unbezahlten Absenzen. Wenn die Einführung nicht auf den Beginn oder das Ende der Abrechnungsperiode fällt, wird der Mindestausfall von 10% auf den normalen Arbeitsstunden seit Beginn bzw. Ende der Kurzarbeit berechnet.
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