Phantom Stocks – die schnelle und unkomplizierte Mitarbeiterbeteiligungslösung für Start-ups

Management Summary

Mit einem Phan­tom Stocks Pro­gramm schafft das Start-up die Mög­lich­keit, aus­ge­wähl­te Mit­ar­bei­ten­de vir­tu­ell am Akti­en­ka­pi­tal zu betei­li­gen. Die­se par­ti­zi­pie­ren damit an der Ent­wick­lung des Unter­neh­mens­wer­tes. Gegen­über der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung mit­tels Akti­en haben Phan­tom Stocks aus Sicht des Unter­neh­mens den Vor­teil, dass der Mit­ar­bei­ten­de kei­ne Infor­ma­ti­ons- und Mit­wir­kungs­rech­te erhält. Er wird ledig­lich wirt­schaft­lich am Unter­neh­mens­er­folg betei­ligt. Zudem ist ein Phan­tom Stock Pro­gramm im Gegen­satz zu einem Akti­en­be­tei­li­gungs­pro­gramm ver­gleichs­wei­se schnell und unkom­pli­ziert aufgesetzt.

Einleitung

Im Sili­con Val­ley sind Phan­tom Stocks längst fes­ter Bestand­teil der Unter­neh­mens­kul­tur: Betei­li­gungs­plä­ne für Mit­ar­bei­ten­de. In Euro­pa und ins­be­son­de­re auch in der Schweiz ist man zurück­hal­ten­der, was «employee stock opti­on plans» (ESOPs) angeht. Dabei ist die Betei­li­gung der Mit­ar­bei­ten­den aus Sicht der Grün­der und Inves­to­ren eines Start-ups von ent­schei­den­der Bedeu­tung. Damit kön­nen Mit­ar­bei­ten­de lang­fris­tig ans Unter­neh­men gebun­den wer­den. Ver­gleichs­wei­se gerin­ger Lohn und lan­ge Arbeits­zei­ten kön­nen damit aus­ge­gli­chen wer­den und der Mit­ar­bei­ten­de lernt wie ein Eigen­tü­mer unter­neh­me­risch zu den­ken. Die Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung stellt einen ent­schei­den­den Erfolgs­fak­tor inner­halb des Start-ups dar.

Gän­gigs­te Vari­an­te der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung in der Schweiz ist die direk­te Betei­li­gung des Mit­ar­bei­ten­den am Kapi­tal, d.h. der Mit­ar­bei­ten­de erhält Akti­en der Gesell­schaft. Die Bereit­stel­lung die­ser Akti­en führt jedoch in der Regel zu Pro­ble­men. Die vom Gesetz­ge­ber u.a. hier­für vor­ge­se­he­ne (beding­te)1 Kapi­tal­erhö­hung ist für Start-ups mit über­schau­ba­ren Struk­tu­ren in der Regel auf­wen­dig und kost­spie­lig. Zudem erhält der Mit­ar­bei­ten­de mit den Akti­en auch sämt­li­che damit ver­bun­de­nen Aktio­närs­rech­te. Er erhält u.a. ein Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in die Geschäfts­bü­cher sowie ein Stimm­recht an der Gene­ral­ver­samm­lung. In der Regel möch­ten Start-ups die Aktio­närs­rech­te der Mit­ar­bei­ter im Wesent­li­chen aber auf den Liqui­da­ti­ons­er­lös beschrän­ken und ledig­lich Inves­to­ren und Grün­der mit allen übli­chen Aktio­närs­rech­ten aus­stat­ten. Genau dies ist mit den aus dem US-ame­ri­ka­ni­schen Raum bekann­ten Phan­tom Stocks möglich.

Was sind Phantom Stocks?

Phan­tom Stocks sind fik­ti­ve bzw. vir­tu­el­le Betei­li­gungs­rech­te für Mit­ar­bei­ten­de. Dabei erhält der Mit­ar­bei­ten­de kei­ne Akti­en der Gesell­schaft, son­dern wird ver­trag­lich so gestellt, wie wenn er Akti­en der Gesell­schaft hal­ten wür­de. Der Mit­ar­bei­ten­de wird somit nicht direkt am Akti­en­ka­pi­tal der Gesell­schaft betei­ligt. Er erhält kei­ne Aktio­närs­stel­lung. Er bekommt hin­ge­gen eine ver­trag­lich gere­gel­te Erfolgs­be­tei­li­gung. Der Mit­ar­bei­ten­de erhält zu einem fest­ge­leg­ten Zeit­punkt eine Prä­mie in Abhän­gig­keit des Ver­kehrs­wer­tes der „nor­ma­len“ Akti­en aus­be­zahlt. So kann im Phan­tom Stock Pro­gramm bei­spiels­wei­se ver­ein­bart wer­den, dass dem Mit­ar­bei­ten­de bei einem Ver­kauf der Mehr­heit sämt­li­cher Akti­en der Gesell­schaft (=Exit) eine Erfolgs­prä­mie zusteht:

Beispiel

Die Gesell­schaft teilt dem Mit­ar­bei­ten­den X bei sei­ner Ein­stel­lung 2‘000 Phan­tom Stocks zu. Im Phan­tom Stock Pro­gramm ist gere­gelt, dass der Mit­ar­bei­ten­de bei einem Exit eine Prä­mie erhält. Die Prä­mie je Phan­tom Stock ent­spricht dem Exit-Erlös der Stamm­ak­ti­en. Wenn also die Gesell­schaft zu einem spä­te­ren Zeit­punkt einen Exit durch­führt und die Stamm­ak­ti­en zu CHF 100.- pro Stück ver­kauft, erhält der Mit­ar­bei­ten­de eine Prä­mie von CHF 200‘000.- (2‘000 x CHF 100.-) ausbezahlt.

Der „Kurs“ der Phan­tom Stocks ori­en­tiert sich damit am Markt­wert2 der Akti­en3. Der Mit­ar­bei­ten­de par­ti­zi­piert 1:1 an der Ent­wick­lung des Unternehmenswertes.

Was sind die Vor- und Nachteile von Phantom Stocks?

Vorteile von Phantom Stocks

Die Vor­tei­le eines Phan­tom Stock Pro­gram­mes lie­gen auf der Hand: 

  • Schnel­le und unkom­pli­zier­te Imple­men­tie­rung: Mit Erlass eines Phan­tom Stock Pro­gramms kann das Start-up schnell und ein­fach ein Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gramm imple­men­tie­ren. Anders als bei einer Kapi­tal­erhö­hung sind kei­ne Beur­kun­dung und kein Han­dels­re­gis­ter­ein­trag not­wen­dig. Ein Gene­ral­ver­samm­lungs­be­schluss ist i.d.R. eben­falls nicht notwendig.
  • Kei­ne Aktio­närs­rech­te: Der Mit­ar­bei­ten­de erhält mit den Phan­tom Stocks ledig­lich eine wirt­schaft­li­che Betei­li­gung an der Ent­wick­lung des Unter­neh­mens­werts. Anders als bei Akti­en erhält er jedoch kei­ner­lei Ein­sichts­rech­te in die Geschäfts­bü­cher. Er bekommt auch kei­ne Mit­wir­kungs­rech­te (Stimm­recht, Trak­tan­die­rungs­recht etc.) und kann kei­ne Aktio­närskla­ge gegen die Gesell­schaft einreichen.
  • Die Aktio­närs­struk­tur bleibt unver­än­dert. Das Stimm­recht der Aktio­nä­re wird nicht verwässert.
  • Phan­tom Stocks sind zwar voll steu­er­pflich­tig, jedoch erst bei deren Aus­zah­lung (z.B. im Exit-Fall). Da die Steu­er­schuld erst bei Aus­zah­lung ent­steht, ist kei­ne zwi­schen­zeit­li­che Unter­neh­mens­be­wer­tung erfor­der­lich. Auf ein auf­wän­di­ges Tax-Ruling4 kann eben­falls ver­zich­tet werden. 

Nachteile von Phantom Stocks

Der Nach­teil eines Phan­tom Stock Pro­gram­mes liegt in der Besteue­rung, da der Mit­ar­bei­ten­de kei­nen steu­er­frei­en Kapi­tal­ge­winn rea­li­sie­ren kann.5 Dafür ent­steht aber die Steu­er­pflicht erst bei der Rea­li­sie­rung. Wei­ter kann – je nach Aus­ge­stal­tung des Phan­tom Stock Pro­gram­mes – eine Pflicht zur Bil­dung von Rück­stel­lun­gen in Höhe der zu erwar­ten­den Ver­pflich­tun­gen resul­tie­ren.6

Eckpfeiler eines Phantom Stock Programms

Bei der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung des Phan­tom Stock Pro­gramms gilt grund­sätz­lich Ver­trags­frei­heit. Dem­zu­fol­ge ist das Start-up frei in der Bestim­mung der ein­zel­nen Para­me­ter des Pro­gramms. Fol­gen­de Punk­te bedür­fen einer Regelung:

  • Aus­ga­be­be­din­gun­gen: Wer darf Phan­tom Stocks zu wel­chen Kon­di­tio­nen an wel­che Mit­ar­bei­ten­de zuteilen?
  • Wel­che Rech­te ver­lei­hen die Phan­tom Stocks? Bei Start-ups steht in der Regel der Liqui­da­ti­ons­er­lös, also der Ver­äus­se­rungs­ge­winn im Fal­le eines Exits im Vor­der­grund. Dane­ben kön­nen aber auch wei­te­re ver­mö­gens­recht­li­che Vor­tei­le, z.B. eine Divi­den­de, ver­ein­bart werden.
  • Ves­ting: Sinn­voll ist in der Regel eine zeit­li­che Staf­fe­lung der Zutei­lung in Abhän­gig­keit von den geleis­te­ten Dienstjahren.
  • Han­del­bar­keit der Phan­tom Stocks: Darf der Mit­ar­bei­ten­de sei­ne Phan­tom Stock Antei­le an ande­re Mit­ar­bei­ten­de oder Drit­te veräussern?
  • Rege­lung bei Kurs­ver­lust: Eine Rege­lung, wonach der Mit­ar­bei­ten­de bei einem Kurs­rück­gang für den nega­ti­ven Sal­do ein­zu­ste­hen hat, ist nur bedingt zulässig.

Wie behandelt man Phantom Stocks steuerlich?

Steu­er­lich wer­den Phan­tom Stocks von der Eid­ge­nös­si­schen Steu­er­ver­wal­tung als „unech­te Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen“7 qua­li­fi­ziert.8 Weil die­se dem Mit­ar­bei­ter regel­mäs­sig kei­ne wei­te­ren Rech­te wie Stimm- und Divi­den­den­rech­te ein­räu­men, gel­ten die unech­ten Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen bis zu ihrer Rea­li­sa­ti­on steu­er­lich als blos­se Anwart­schaf­ten.9 Geld­wer­te Vor­tei­le aus der Ein­räu­mung von unech­ten Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen sind somit erst im Zeit­punkt ihres Zuflus­ses steu­er­bar.10 Als Erwerbs­ein­kom­men unter­liegt der gesam­te geld­wer­te Vor­teil der Ein­kom­mens­steu­er, d.h. aus unech­ten Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen kann für den Mit­ar­bei­ten­den kein steu­er­frei­er pri­va­ter Kapi­tal­ge­winn resul­tie­ren.11

Ausblick

Phan­tom Stocks sind die schnel­le und unkom­pli­zier­te Lösung für alle Start-ups, um die Mit­ar­bei­ten­den am Unter­neh­mens­er­folg par­ti­zi­pie­ren zu las­sen. Auf ein­fa­che und kos­ten­güns­ti­ge Wei­se kann ein star­ker wirt­schaft­li­cher Anreiz geschaf­fen wer­den. Phan­tom Stocks kön­nen aber auch über die Start-up-Pha­se hin­aus – je nach Unter­neh­mens­struk­tur – eine sinn­vol­le Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mög­lich­keit sein. Der admi­nis­tra­ti­ve Auf­wand ist im Ver­gleich zu ande­ren Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gram­men deut­lich geringer.

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    1 Mög­lich ist auch die Schaf­fung von Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en über eine ordent­li­che oder geneh­mig­te Kapi­tal­erhö­hung sowie die Bil­dung eines Akti­en-Pools z.B. aus dem Rück­kauf eige­ner Akti­en.
    2 Der Markt­wert ist im Exit-Fall durch den Ver­kaufs­er­lös je Aktie bestimmt, im Fal­le zwi­schen­zeit­li­cher Kapi­tal­erhö­hun­gen durch den/die Ausgabepreis(e) der jewei­li­gen Finan­zie­rungs­run­de.
    3 Chris­tof Helb­ling, Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en und Mit­ar­bei­ter­op­tio­nen in der Schweiz, 2. A., Zürich, 2003, S. 27.
    4 In der Regel in jedem Wohn­sitz­kan­ton der invol­vier­ten Mit­ar­bei­ten­den not­wen­dig.
    5 Vgl. zur Besteue­rung gleich nach­fol­gend.
    6 Ggf. reicht auch die blos­se Nen­nung im Anhang zur Jah­res­rech­nung.
    7 Dar­un­ter wer­den u.a. auch „Stock Appre­cia­ti­on Rights“ gezählt, bei wel­chen der Mit­ar­bei­ten­de Anspruch auf eine Ver­gü­tung in Höhe der Dif­fe­renz zwi­schen dem fest­ge­leg­ten Aus­übungs­preis der vir­tu­el­len Opti­ons­rech­te und dem effek­ti­ven Ver­kehrs­wert der Akti­en am Ende der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit hat (vgl. hier­zu Domi­ni­que Port­mann, Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung, Diss., St.Gallen, 2005, N 51).
    8 Vgl. zur The­ma­tik das Kreis­schrei­ben Nr. 37 der ESTV, Besteue­rung von Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen.
    9 Kreis­schrei­ben Nr. 37 der ESTV, S. 5.
    10 Art. 17c DBG.
    11 Kreis­schrei­ben Nr. 37 der ESTV, S. 11.