Rechtliche Hürden für LGBTQIA+-Personen in der Schweiz

In den letz­ten Jah­ren wur­de die Rechts­stel­lung von LGBTQIA+-Personen in der Schweiz erheb­lich ver­bes­sert. Im Grund­satz wur­den die Rech­te an jene hete­ro­se­xu­el­ler Paa­re ange­gli­chen und ver­ein­heit­licht. So kön­nen seit dem 1. Juli 2022 auch gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re den Ehe­bund ein­ge­hen. Wur­de auch das Erb- und Adop­ti­ons­recht ange­gli­chen? Wie kann ich mich gegen Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund mei­ner sexu­el­len Ori­en­tie­rung weh­ren? Wir geben Ihnen einen Über­blick über die für LGBTQIA+-Personen in der Schweiz wich­tigs­ten recht­li­chen Themenbereiche.

Ehe für alle – Was sind die vermögensrechtlichen Folgen?

Hei­ra­ten gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re, so unter­ste­hen sie von Geset­zes wegen dem ordent­li­chen Güter­stand der Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung. Das wäh­rend der Ehe erwirt­schaf­te­te Ver­mö­gen fällt somit in die Errun­gen­schaft und wird im Fal­le der Auf­lö­sung der Ehe grund­sätz­lich hälf­tig auf­ge­teilt. Nicht in die Errun­gen­schaft fällt bei­spiels­wei­se eine Erb­schaft oder eine Schen­kung. Durch einen Ehe­ver­trag kön­nen die Ehe­leu­te einen ande­ren Güter­stand (Güter­tren­nung oder Güter­ge­mein­schaft) wählen.

Im Todes­fall gilt wie bei hete­ro­se­xu­el­len Ehe­part­nern die gesetz­li­che Erb­fol­ge. So geht bei kin­der­lo­sen Paa­ren ein Teil des Erbes an die Eltern des Ver­stor­be­nen. Mit einer erbrecht­li­chen Ver­ein­ba­rung kann von die­ser Rege­lung abge­wi­chen und das gesam­te Erbe bei­spiels­wei­se dem über­le­ben­den Ehe­part­ner ver­macht werden.

LGBTQIA+: Von der eingetragenen Partnerschaft zur Ehe

Vor dem 1. Juli 2022 konn­ten gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re ledig­lich eine ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft ein­ge­hen. Die Begrün­dung einer sol­chen ist seit der Geset­zes­re­vi­si­on jedoch nicht mehr mög­lich. Wer sei­ne ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft nicht bei­be­hal­ten will, kann eine Umwand­lung in eine gleich­ge­schlecht­li­che Ehe vor dem Zivil­stands­amt veranlassen.

Der Unter­schied einer Umwand­lung liegt vor allem im anwend­ba­ren Güter­stand. Wäh­rend bei einer ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft stan­dard­mäs­sig der Güter­stand der Güter­tren­nung zur Anwen­dung kommt, gilt bei der Ehe der ordent­li­che Güter­stand der Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung. Wird die ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft in eine gleich­ge­schlecht­li­che Ehe umge­wan­delt, so kommt ab dem Zeit­punkt der Umwand­lung ohne anders lau­ten­de Ver­ein­ba­rung auto­ma­tisch der Güter­stand der Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung zur Anwen­dung. Bei der ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft wie auch bei der Ehe­ge­mein­schaft kann jedoch ein abwei­chen­der Güter­stand ver­ein­bart werden.

Erbrechtliche Folgen einer eingetragenen Partnerschaft

Sie wol­len die ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft nicht in eine Ehe umwan­deln? Aus erbrecht­li­cher Sicht sind ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaf­ten einer Ehe­ge­mein­schaft gleich­ge­stellt. So hat der über­le­ben­de ein­ge­tra­ge­ne Part­ner die­sel­be erbrecht­li­che Stel­lung wie der Ehe­part­ner. Wir emp­feh­len den­noch bei jeder Art des Zusam­men­le­bens die Auf­set­zung eines Tes­ta­ments oder eines Erb­ver­tra­ges. So wird Ihr (Ehe-)Partner bei Ihrem Able­gen ver­mö­gens­recht­lich abgesichert.

Adoption und Samenspende nur für Ehepaare

Bereits seit dem 1. Janu­ar 2018 kann eine Per­son das Kind ihres Part­ners adop­tie­ren (soge­nann­te Stief­kind­ad­op­ti­on), wenn das Paar ver­hei­ra­tet ist, in einer ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft oder in einer fak­ti­schen Lebens­ge­mein­schaft lebt. Seit dem 1. Juli 2022 kön­nen gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re zudem gemein­sam Kin­der adop­tie­ren, sofern die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Sie sind verheiratet,
  • sie füh­ren seit min­des­tens drei Jah­ren einen gemein­sa­men Haus­halt und
  • sie sind bei­de min­des­tens 28 Jah­re alt. Vom Min­dest­al­ter kann abge­wi­chen wer­den, wenn dies zur Wah­rung des Kin­des­wohls nötig ist.

Ver­hei­ra­te­te les­bi­sche Paa­re haben in der Schweiz zudem Zugang zu Samen­spen­den. Bei­de Part­ner wer­den bei Geburt des Kin­des auto­ma­tisch als des­sen Eltern anerkannt.

Gel­ten die­se Rege­lun­gen auch, wenn Sie in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft leben? Nein, eine gemein­sa­me Adop­ti­on ist in die­sem Fall nicht mög­lich. Eben­falls haben les­bi­sche Paa­re in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft kei­nen Zugang zu Samen­spen­den in der Schweiz.

Geschlechtsumwandlung – kann das Geschlecht und der Name geändert werden?

Namens­än­de­run­gen sind bereits lan­ge mög­lich, wobei die­se sehr kos­ten­in­ten­siv sein kön­nen. Wenn die Namens­än­de­rung auf eine Geschlechts­um­wand­lung zurück­zu­füh­ren ist, ist die Abwick­lung jedoch kos­ten­güns­tig und unbü­ro­kra­tisch mög­lich. Sie kön­nen somit Ihr Geschlecht und Ihren Vor­na­men ohne gros­sen Auf­wand ändern. Sie müs­sen hier­für vor dem Zivil­stands­amt Ihres Wohn­kan­tons ledig­lich eine Erklä­rung abge­ben. Die betrof­fe­ne Per­son muss min­des­tens 16 Jah­re alt sein. Jün­ge­re Per­so­nen benö­ti­gen die Zustim­mung der gesetz­li­chen Ver­tre­tung. Die Ände­rung des Geschlechts hat kei­ne Aus­wir­kun­gen auf bestehen­de fami­li­en­recht­li­che Bezie­hun­gen (Ehe, ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft, Ver­wandt­schaft und Abstammung).

Handlungsmöglichkeiten bei Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung

Die Dis­kri­mi­nie­rung am Arbeits­platz auf­grund der sexu­el­len Ori­en­tie­rung in Bezug auf Ein­stel­lun­gen, Beför­de­run­gen oder Kün­di­gun­gen ist bereits seit 1996 ver­bo­ten. Die Durch­set­zung der Dis­kri­mi­nie­rung nach Gleich­stel­lung­ge­setz gestal­tet sich jedoch schwie­rig und kann sehr kost­spie­lig wer­den. Seit Juli 2020 kann sich eine Per­son zudem wegen Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund der sexu­el­len Ori­en­tie­rung gemäss Straf­ge­setz­buch straf­bar machen. Dabei sind die Behör­den ver­pflich­tet, sol­che Straf­ta­ten auch ohne Anzei­ge der geschä­dig­ten Per­son zu ver­fol­gen. Die Kos­ten­fol­gen der geschä­dig­ten Per­son lie­gen dabei ledig­lich in all­fäl­li­gen Anwalts­kos­ten. Die Ein­lei­tung eines Straf­ver­fah­rens wegen Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund der sexu­el­len Ori­en­tie­rung bie­tet gegen­über der Durch­set­zung der Dis­kri­mi­nie­rung nach Gleich­stel­lung­ge­setz eini­ge Vor­tei­le. Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie bei der Durch­set­zung Ihrer Rechte.

Fazit

Die Viel­zahl an Mög­lich­kei­ten des Zusam­men­le­bens (Ehe, ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft, Kon­ku­bi­nats­ver­hält­nis usw.) ver­ur­sa­chen viel­sei­ti­ge recht­li­che Her­aus­for­de­run­gen. Es ist zen­tral, dass Sie Ihre Rech­te ken­nen. Zen­tral bleibt, dass die Anglei­chung der Rech­te in Bezug auf Erb- und Adop­ti­ons­recht nur für Ehe­paa­re gilt. Unabhängig von der Form des Zusam­men­le­bens emp­feh­len wir Ihnen­Vor­keh­run­gen für die Ver­mö­gens­si­che­rung zu Leb­zei­ten sowie im Todes­fall zu tref­fen. Ger­ne bera­ten wir Sie und erstel­len eine für Sie indi­vi­du­ell zuge­schnit­te­ne Lösung. Wir freu­en uns auf Ihre Kon­takt­auf­nah­me.[1]


[1] Stand März 2025; Autor: RA Mat­thi­as Hüberli.

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