
Schriftlichkeit des Konkurrenzverbots – optional oder zwingend?

Vermehrt liegt die Gefahr für ein Unternehmen darin, dass ehemalige Mitarbeitende ihr Know-How in einem Konkurrenzunternehmen einsetzen. Wie kann das verhindert werden? Mit einem nachvertraglichen Konkurrenzverbot kann dieses Risiko minimiert werden und ein ehemaliger Mitarbeiter bei Konkurrenzierung mit einer Strafe belegt werden. Die Vereinbarung über das Konkurrenzverbot ist jedoch an strenge gesetzliche Anforderungen geknüpft, weshalb eine Überprüfung ratsam ist. Der Fokus sollte dabei auf der Schriftlichkeit liegen.
Überblick
In der Schweiz besteht die Möglichkeit, eine Konkurrenzierung von Mitarbeitenden nach deren Austreten aus dem Unternehmen zu verbieten. Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot ist nicht bei jedem Mitarbeitenden notwendig oder sinnvoll, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Die Vereinbarung über das Konkurrenzverbot ist an strenge gesetzliche Anforderungen geknüpft und beginnt bereits bei der Schriftlichkeit. Während viele Vereinbarungen formfrei geschlossen werden können, kommt ein Konkurrenzverbot nur in schriftlicher Form gültig zustande.
Schriftlichkeit als Formvorschrift
Bei Erstellung eines Konkurrenzverbotes sind in einem ersten wichtigen Schritt die Formvorschriften zu beachten. Zum Schutze des Arbeitnehmers ist das Konkurrenzverbot an eine spezielle Form gebunden – nämlich die Schriftlichkeit. Schriftlichkeit bedeutet nicht nur, dass die Vereinbarung auf Papier gebracht werden muss. Sondern es beinhaltet auch die Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch den betroffenen Mitarbeitenden. Die Unterschrift muss entweder handschriftlich erfolgen oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES). Eine einfache elektronische Signatur (EES) ist hingegen nicht ausreichend. Dies wäre bspw. die Unterzeichnung mittels elektronischem Schreiber auf einem Tablet oder das Einfügen der eingescannten Unterschrift im Dokument. Bezüglich der Unterschiede der elektronischen Signaturen verweisen wir auf unseren Lawblog «Sind digital unterschriebene Verträge gültig?».
Die Konkurrenzvereinbarung muss nicht separat erfolgen, sondern kann auch in einem Arbeitsvertrag oder in einem Reglement enthalten sein. Sofern das Konkurrenzverbot lediglich in einem Reglement vorgesehen ist, muss dieses dem Mitarbeitenden ausgehändigt werden. Wir empfehlen die Datierung und Unterzeichnung durch den Mitarbeitenden. Von einem einfachen Verweis im schriftlichen Arbeitsvertrag auf dieses Reglement raten wir ab. Ein Konkurrenzverbot kann somit nicht generell für alle Mitarbeitende in einem Reglement oder auf der Homepage vorgesehen sein. In jedem Fall gilt: handschriftliche Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur ist zwingende Voraussetzung!
Folge der fehlenden Schriftlichkeit
Schriftlichkeit ist zwingendes und nicht optionales Merkmal! Ein nicht ausreichend schriftlich vereinbartes Konkurrenzverbot führt zur Nichtigkeit. Nicht ausreichend bedeutet (1) fehlende schriftliche Vereinbarung, (2) nicht unterzeichnete Vereinbarung oder (3) nicht ausreichend unterzeichnete Vereinbarung. Eine gerichtliche Durchsetzung würde höchstwahrscheinlich bereits am Formmangel scheitern. So können ehemalige Mitarbeitende aufgrund eines formalen Fehlers des Unternehmens zum Konkurrenzunternehmen wechseln, ohne dass rechtliche Folgen auf diese zukommen würden.
Fazit
Ein Konkurrenzverbot kann in der Schweiz vereinbart werden. Eine Generalklausel macht wenig Sinn und bringt einige Risiken mit sich, weshalb eine Überprüfung im Einzelfall empfehlenswert ist. Zum Schutz des Arbeitnehmers ist die Vereinbarung an gewisse gesetzliche Schranken geknüpft. So muss die Vereinbarung handschriftlich erfolgen, oder mittels QES unterzeichnet werden. Eine ungenügende Schriftlichkeit hat Nichtigkeit zur Folge. Während die weiteren Anforderungen an ein Konkurrenzverbot fallabhängig sind, ist die Schriftlichkeit ein sicherer Nenner. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Konkurrenzverbote formell korrekt vereinbart werden. Zudem sollten bereits bestehende Konkurrenzverbote auf die formale Korrektheit überprüft werden.
Hueberli Lawyers AG berät Sie gerne in arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen eine Konkurrenzverbotsklausel oder überprüfen eine Bestehende auf ihre Gültigkeit. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.[1]
[1] Stand März 2025; Autorin: RAin Sarah Dietschweiler.
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