Schriftlichkeit des Konkurrenzverbots – optional oder zwingend?

Ver­mehrt liegt die Gefahr für ein Unter­neh­men dar­in, dass ehe­ma­li­ge Mit­ar­bei­ten­de ihr Know-How in einem Kon­kur­renz­un­ter­neh­men ein­set­zen. Wie kann das ver­hin­dert wer­den? Mit einem nach­ver­trag­li­chen Kon­kur­renz­ver­bot kann die­ses Risi­ko mini­miert wer­den und ein ehe­ma­li­ger Mit­ar­bei­ter bei Kon­kur­ren­zie­rung mit einer Stra­fe belegt wer­den. Die Ver­ein­ba­rung über das Kon­kur­renz­ver­bot ist jedoch an stren­ge gesetz­li­che Anfor­de­run­gen geknüpft, wes­halb eine Über­prü­fung rat­sam ist. Der Fokus soll­te dabei auf der Schrift­lich­keit liegen.

Überblick

In der Schweiz besteht die Mög­lich­keit, eine Kon­kur­ren­zie­rung von Mit­ar­bei­ten­den nach deren Aus­tre­ten aus dem Unter­neh­men zu ver­bie­ten. Ein nach­ver­trag­li­ches Kon­kur­renz­ver­bot ist nicht bei jedem Mit­ar­bei­ten­den not­wen­dig oder sinn­voll, son­dern muss im Ein­zel­fall geprüft wer­den. Die Ver­ein­ba­rung über das Kon­kur­renz­ver­bot ist an stren­ge gesetz­li­che Anfor­de­run­gen geknüpft und beginnt bereits bei der Schrift­lich­keit. Wäh­rend vie­le Ver­ein­ba­run­gen form­frei geschlos­sen wer­den kön­nen, kommt ein Kon­kur­renz­ver­bot nur in schrift­li­cher Form gül­tig zustande.

Schriftlichkeit als Formvorschrift

Bei Erstel­lung eines Kon­kur­renz­ver­bo­tes sind in einem ers­ten wich­ti­gen Schritt die Form­vor­schrif­ten zu beach­ten. Zum Schut­ze des Arbeit­neh­mers ist das Kon­kur­renz­ver­bot an eine spe­zi­el­le Form gebun­den – näm­lich die Schrift­lich­keit. Schrift­lich­keit bedeu­tet nicht nur, dass die Ver­ein­ba­rung auf Papier gebracht wer­den muss. Son­dern es beinhal­tet auch die Unter­zeich­nung die­ser Ver­ein­ba­rung durch den betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ten­den. Die Unter­schrift muss ent­we­der hand­schrift­lich erfol­gen oder mit­tels qua­li­fi­zier­ter elek­tro­ni­scher Signa­tur (QES). Eine ein­fa­che elek­tro­ni­sche Signa­tur (EES) ist hin­ge­gen nicht aus­rei­chend. Dies wäre bspw. die Unter­zeich­nung mit­tels elek­tro­ni­schem Schrei­ber auf einem Tablet oder das Ein­fü­gen der ein­ge­scann­ten Unter­schrift im Doku­ment. Bezüg­lich der Unter­schie­de der elek­tro­ni­schen Signa­tu­ren ver­wei­sen wir auf unse­ren Law­blog «Sind digi­tal unter­schrie­be­ne Ver­trä­ge gül­tig?».

Die Kon­kur­renz­ver­ein­ba­rung muss nicht sepa­rat erfol­gen, son­dern kann auch in einem Arbeits­ver­trag oder in einem Regle­ment ent­hal­ten sein. Sofern das Kon­kur­renz­ver­bot ledig­lich in einem Regle­ment vor­ge­se­hen ist, muss die­ses dem Mit­ar­bei­ten­den aus­ge­hän­digt wer­den. Wir emp­feh­len die Datie­rung und Unter­zeich­nung durch den Mit­ar­bei­ten­den. Von einem ein­fa­chen Ver­weis im schrift­li­chen Arbeits­ver­trag auf die­ses Regle­ment raten wir ab. Ein Kon­kur­renz­ver­bot kann somit nicht gene­rell für alle Mit­ar­bei­ten­de in einem Regle­ment oder auf der Home­page vor­ge­se­hen sein. In jedem Fall gilt: hand­schrift­li­che Unter­schrift oder qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signa­tur ist zwin­gen­de Voraussetzung!

Folge der fehlenden Schriftlichkeit

Schrift­lich­keit ist zwin­gen­des und nicht optio­na­les Merk­mal! Ein nicht aus­rei­chend schrift­lich ver­ein­bar­tes Kon­kur­renz­ver­bot führt zur Nich­tig­keit. Nicht aus­rei­chend bedeu­tet (1) feh­len­de schrift­li­che Ver­ein­ba­rung, (2) nicht unter­zeich­ne­te Ver­ein­ba­rung oder (3) nicht aus­rei­chend unter­zeich­ne­te Ver­ein­ba­rung. Eine gericht­li­che Durch­set­zung wür­de höchst­wahr­schein­lich bereits am Form­man­gel schei­tern. So kön­nen ehe­ma­li­ge Mit­ar­bei­ten­de auf­grund eines for­ma­len Feh­lers des Unter­neh­mens zum Kon­kur­renz­un­ter­neh­men wech­seln, ohne dass recht­li­che Fol­gen auf die­se zukom­men würden.

Fazit

Ein Kon­kur­renz­ver­bot kann in der Schweiz ver­ein­bart wer­den. Eine Gene­ral­klau­sel macht wenig Sinn und bringt eini­ge Risi­ken mit sich, wes­halb eine Über­prü­fung im Ein­zel­fall emp­feh­lens­wert ist. Zum Schutz des Arbeit­neh­mers ist die Ver­ein­ba­rung an gewis­se gesetz­li­che Schran­ken geknüpft. So muss die Ver­ein­ba­rung hand­schrift­lich erfol­gen, oder mit­tels QES unter­zeich­net wer­den. Eine unge­nü­gen­de Schrift­lich­keit hat Nich­tig­keit zur Fol­ge. Wäh­rend die wei­te­ren Anfor­de­run­gen an ein Kon­kur­renz­ver­bot fall­ab­hän­gig sind, ist die Schrift­lich­keit ein siche­rer Nen­ner. Aus die­sem Grund ist es wich­tig, dass Kon­kur­renz­ver­bo­te for­mell kor­rekt ver­ein­bart wer­den. Zudem soll­ten bereits bestehen­de Kon­kur­renz­ver­bo­te auf die for­ma­le Kor­rekt­heit über­prüft werden.

Hue­ber­li Lawy­ers AG berät Sie ger­ne in arbeits­recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen. Ger­ne erar­bei­ten wir mit Ihnen eine Kon­kur­renz­ver­bots­klau­sel oder über­prü­fen eine Bestehen­de auf ihre Gül­tig­keit. Wir freu­en uns über Ihre Kon­takt­auf­nah­me.[1]


[1] Stand März 2025; Autorin: RAin Sarah Dietschweiler.

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