Inhaberaktien – letzte Chance zur Umwandlung in Namenaktien

Inha­ber­ak­tio­nä­ren wird zur Umwand­lung ihrer Inha­ber­ak­ti­en in Namen­ak­ti­en eine letz­te Frist bis zum 31. Okto­ber 2024 gewährt. Nach die­sem Stich­tag wer­den die Akti­en nich­tig. Nur in ganz bestimm­ten Fäl­len besteht nach dem 1. Novem­ber 2024 noch ein Entschädigungsanspruch.

Stufenweise Abschaffung von Inhaberaktien

Per 1. Novem­ber 2019 trat das Bun­des­ge­set­zes zur Umset­zung des Glo­bal Forum über Trans­pa­renz und Infor­ma­ti­ons­aus­tausch für Steu­er­zwe­cke in Kraft. Die Schweiz soll­te damit den inter­na­tio­na­len Stan­dards bei der Geld­wä­sche­rei- und Ter­ro­ris­mus­be­kämp­fung gerecht wer­den. Unter ande­rem sieht die­ses Gesetz die stu­fen­wei­se Abschaf­fung der Inha­ber­ak­ti­en vor. Bis zum 30. April 2021 konn­ten sich Inha­ber­ak­tio­nä­re direkt bei der Gesell­schaft mel­den und ihre Inha­ber­ak­ti­en in Namen­ak­ti­en umwan­deln. Seit dem 1. Mai 2021 ist eine Umwand­lung zwar wei­ter­hin mög­lich, aller­dings braucht es dafür ein Gerichts­ver­fah­ren, wel­ches mit der Zustim­mung der Gesell­schaft ein­ge­lei­tet wer­den kann.[1] Die­se Mög­lich­keit besteht jedoch nur noch bis zum 31. Okto­ber 2024. Ab dem 1. Novem­ber 2024 wer­den alle noch exis­tie­ren­den Inha­ber­ak­ti­en von Geset­zes wegen nich­tig.[2] Davon aus­ge­nom­men sind an der Bör­se kotier­te sowie als Buch­ef­fek­ten aus­ge­stal­te Inha­ber­ak­ti­en.[3]

Noch Inhaberaktien vorhanden? – jetzt handeln

Haben Sie noch Inha­ber­ak­ti­en (bspw. im Bank­schliess­fach oder im Rah­men einer Erb­schaft erhal­ten)? Dann müs­sen Sie nun han­deln, wenn Sie Ihre Rech­te als Inha­ber­ak­tio­när nicht ver­lie­ren wol­len. Noch bis zum 31. Okto­ber 2024 kön­nen Sie mit Zustim­mung der Gesell­schaft beim zustän­di­gen Gericht die Umwand­lung in Namen­ak­ti­en und die damit ver­bun­de­ne Ein­tra­gung ins Akti­en­re­gis­ter ver­lan­gen. Wäh­rend des Pro­zes­ses fal­len in der Regel Gerichts­kos­ten von meh­re­ren hun­dert Fran­ken an. Die Gesell­schaft hat ihre Zustim­mung grund­sätz­lich zu ertei­len, aus­ser es lie­gen ver­nünf­ti­ge Grün­de vor, die eine Ver­wei­ge­rung recht­fer­ti­gen wür­den. Ein sol­cher Grund kann bspw. vor­lie­gen, wenn der Inha­ber­ak­tio­när sei­ne Aktio­närs­stel­lung gegen­über der Gesell­schaft nicht glaub­haft begrün­den kann.

Entschädigungsanspruch für nicht umgewandelte Inhaberaktien nur ohne eigenes Verschulden

Das Gesetz bestimmt, dass Inha­ber­ak­ti­en per 1. Novem­ber 2024 grund­sätz­lich nich­tig wer­den, aus ihnen also weder Ver­mö­gens- noch Stimm­rech­te gel­tend gemacht wer­den könn­nen. Immer­hin sieht das Gesetz eine finan­zi­el­le Ent­schä­di­gung für den Fall vor, wenn die Inha­ber­ak­ti­en ohne Ver­schul­den des Inha­ber­ak­tio­närs nich­tig gewor­den sind. Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn im Rah­men einer Erb­schaft eine Erbe erst nach dem 1. Novem­ber 2024 von der Exis­tenz der Inha­ber­ak­ti­en erfährt. Dem Inha­ber­ak­tio­när obliegt dabei die Pflicht, sei­ne Aktio­närs­ei­gen­schaft per 1. Novem­ber 2024 sowie sei­ne Schuld­lo­sig­keit nach­zu­wei­sen.[4]

Die Höhe der Ent­schä­di­gung ent­spricht dem wirk­li­chen Wert der Inha­ber­ak­ti­en zum Zeit­punkt der Umwand­lung in Namen­ak­ti­en gemäss Han­dels­re­gis­ter. Ist der wirk­li­che Wert der Inha­ber­ak­ti­en zum Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung des Anspruchs tie­fer als zum Zeit­punkt ihrer Umwand­lung, so schul­det die Gesell­schaft den tie­fe­ren Wert. Eine Ent­schä­di­gung ist aus­ge­schlos­sen, wenn die Gesell­schaft nicht über das erfor­der­li­che frei ver­wend­ba­re Eigen­ka­pi­tal ver­fügt, um die Ent­schä­di­gung aus­zu­rich­ten. Der Ent­schä­di­gungs­an­spruch kann bis zum 31. Okto­ber 2034 gegen­über der Gesell­schaft gel­tend gemacht wer­den.[5]

Fazit

Wer jetzt noch Inha­ber­ak­ti­en besitzt und sei­ne Aktio­närs­rech­te behal­ten möch­te, soll­te umge­hend mit der betrof­fe­nen Gesell­schaft in Kon­takt tre­ten. Mit der Zustim­mung der Gesell­schaft kann beim zustän­di­gen Gericht die Umwand­lung der Inha­ber­ak­ti­en in Namen­ak­ti­en und die damit ver­bun­de­ne Ein­tra­gung ins Akti­en­re­gis­ter ver­langt wer­den. Die Frist zur Umwand­lung läuft am 31. Okto­ber 2024 ab. Anschlies­send wer­den die Inha­ber­ak­ti­en nich­tig, d.h. aus ihnen kön­nen kei­ne Ver­mö­gens- und Stimm­rech­te mehr abge­lei­tet wer­den. Ver­passt der Inha­ber­ak­tio­när die Frist zur Umwand­lung, kann er von der Gesell­schaft unter bestimm­ten Umstän­den eine Ent­schä­di­gung ver­lan­gen (spä­tes­tens bis zum 31. Okto­ber 2034).

Hue­ber­li Lawy­ers AG ist spe­zia­li­siert auf gesell­schafts­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen. Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie im Zusam­men­hang mit der Umwand­lung von Inha­ber­ak­ti­en in Namen­ak­ti­en.[6]


[1] Art. 7 Abs. 1 UeB zur Ände­rung vom 21. Juni 2019 (OR; SR 220).

[2] Art. 8 Abs. 1 UeB zur Ände­rung vom 21. Juni 2019 (OR; SR 220).

[3] Art. 622 Abs.1bis OR

[4] Anlei­tung zum Bun­des­ge­setz zur Umset­zung von Emp­feh­lun­gen des Glo­ba­len Forums über Trans­pa­renz und Infor­ma­ti­ons­aus­tausch für Steu­er­zwe­cke, Ziff. 4.5 (Hand­lungs­mög­lich­kei­ten).

[5] Art. 8 Abs. 2 UeB zur Ände­rung vom 21. Juni 2019 (OR; SR 220).

[6] Stand Juli 2024; Autor: RA Mat­thi­as Hüberli.

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