Ungerechtfertigte Betreibungen: Was tun?

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Ungerechtfertigte Betreibungen sind ärgerlich und können den Ruf einer Privatperson oder eines Unternehmens massiv schädigen. Nach Einleitung des Betreibungsverfahrens wird die Betreibung im Register eingetragen, unabhängig davon, ob die Betreibung gerechtfertigt war. Mit einem Eintrag im Register wird die Zahlungsfähigkeit des Betriebenen öffentlich in Frage gestellt. Die seit dem 1. Januar 2019 geltende Neuregelung verschafft Hoffnung.
Mit dem Betreibungsbegehren stellt der Gläubiger den Antrag an das Betreibungsamt, die Betreibung gegen einen Schuldner einzuleiten. Im Betreibungsbegehren muss der Gläubiger diejenigen Angaben aufführen, welche für die Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt notwendig sind. Der Gläubiger muss für die Einleitung des Betreibungsverfahrens die Existenz der Forderung nicht darlegen.
Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl an den (vermeintlichen) Schuldner. Bei Ausstellung des Zahlungsbefehls wird durch das Betreibungsamt nicht geprüft, ob die darin genannte Forderung materiellen Bestand hat. Nach Zahlung des Kostenvorschusses durch den Gläubiger an das Betreibungsamt, wird dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt.
Aufgrund der fehlenden Prüfung des Bestands der Forderung können Unternehmen und Privatpersonen auch aus querulatorischen Gründen oder zur Druckausübung betrieben werden. Ärgerlich ist: Die Betreibung wird im Betreibungsregisterauszug des Betriebenen aufgeführt, auch wenn die Forderung z.B. betragsmässig nicht korrekt ist oder diese gar keinen Bestand hat. Auch die Erhebung von Rechtsvorschlag verhindert den Eintrag nicht. Eintragungen (z.B. eingeleitete, unzustellbare, bezahlte oder erloschene Betreibungen sowie bezahlte Forderungen) bleiben auf dem Betreibungsregisterauszug für 5 Jahre ersichtlich.
Seit dem 1. Januar 2019 kann vom Betreibungsamt verlangt werden, dass dieses keine Auskunft über ungerechtfertigt Betriebene mehr geben darf. Zwar erfolgt keine tatsächliche Löschung der ungerechtfertigten Betreibung im Register, diese wird jedoch auf den amtlichen Betreibungsregisterauszügen nicht mehr aufgeführt.
Voraussetzung für eine solche Nichtaufführung ist, dass der ungerechtfertigt Betriebene nach Eingang des Zahlungsbefehls innert 10 Tagen gegenüber dem Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhebt. Frühestens nach 3 Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls hat der Betriebene beim Betreibungsamt zudem ein «Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte» einzureichen. Dem Betreibungsamt ist eine Pauschalgebühr von CHF 40.- (Stand heute) zu bezahlen. Der (vermeintliche) Gläubiger der Forderung wird danach innert 20 Tagen aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass er gerichtliche Schritte zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Erbringt der Gläubiger keinen Nachweis, dass er ein diesbezügliches Rechtsöffnungsgesuch resp. eine Anerkennungsklage eingereicht hat, wird das Gesuch des Betriebenen gutgeheissen. Die Betreibung erscheint fortan nicht mehr auf seinen Registerauszügen. Wendet sich der Gläubiger allerdings nachträglich wieder an ein Gericht, erscheint die Forderung wieder auf dem Registerauszug des Betriebenen.
Ist eine eingeleitete Betreibung älter als 5 Jahre, erscheint sie in keinem Fall mehr auf dem Betreibungsregisterauszug. Dasselbe gilt für unzustellbare, bezahlte und erloschene Betreibungen, Pfändungsvollzüge, Konkursandrohungen und bezahlte Forderungen.
Hat der zu Unrecht Betriebene es versäumt, Rechtsvorschlag gegen eine Betreibung zu erheben oder ist die Forderung bereits bezahlt worden, kann das oben beschriebene Verfahren nicht angewendet werden. In diesem Fall bleibt der Weg über die negative Feststellungsklage aufgrund fehlender materieller Grundlage.
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