Ungerechtfertigte Betreibungen: Was tun?

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Unge­recht­fer­tig­te Betrei­bun­gen sind ärger­lich und kön­nen den Ruf einer Pri­vat­per­son oder eines Unter­neh­mens mas­siv schä­di­gen. Nach Ein­lei­tung des Betrei­bungs­ver­fah­rens wird die Betrei­bung im Regis­ter ein­ge­tra­gen, unabhängig davon, ob die Betrei­bung gerecht­fer­tigt war. Mit einem Ein­trag im Regis­ter wird die Zah­lungs­fä­hig­keit des Betrie­be­nen öffent­lich in Fra­ge gestellt. Die seit dem 1. Janu­ar 2019 gel­ten­de Neu­re­ge­lung ver­schafft Hoff­nung.  

Mit dem Betrei­bungs­be­geh­ren stellt der Gläu­bi­ger den Antrag an das Betrei­bungs­amt, die Betrei­bung gegen einen Schuld­ner ein­zu­lei­ten. Im Betrei­bungs­be­geh­ren muss der Gläu­bi­ger die­je­ni­gen Anga­ben auf­füh­ren, wel­che für die Aus­stel­lung des Zah­lungs­be­fehls durch das Betrei­bungs­amt not­wen­dig sind. Der Gläu­bi­ger muss für die Ein­lei­tung des Betrei­bungs­ver­fah­rens die Exis­tenz der For­de­rung nicht darlegen.

Nach Emp­fang des Betrei­bungs­be­geh­rens erlässt das Betrei­bungs­amt den Zah­lungs­be­fehl an den (ver­meint­li­chen) Schuld­ner. Bei Aus­stel­lung des Zah­lungs­be­fehls wird durch das Betrei­bungs­amt nicht geprüft, ob die dar­in genann­te For­de­rung mate­ri­el­len Bestand hat. Nach Zah­lung des Kos­ten­vor­schus­ses durch den Gläu­bi­ger an das Betrei­bungs­amt, wird dem Schuld­ner der Zah­lungs­be­fehl zugestellt.

Auf­grund der feh­len­den Prü­fung des Bestands der For­de­rung kön­nen Unter­neh­men und Pri­vat­per­so­nen auch aus que­ru­la­to­ri­schen Grün­den oder zur Druck­aus­übung betrie­ben wer­den. Ärger­lich ist: Die Betrei­bung wird im Betrei­bungs­re­gis­ter­aus­zug des Betrie­be­nen auf­ge­führt, auch wenn die For­de­rung z.B. betrags­mäs­sig nicht kor­rekt ist oder die­se gar kei­nen Bestand hat. Auch die Erhe­bung von Rechts­vor­schlag ver­hin­dert den Ein­trag nicht. Ein­tra­gun­gen (z.B. ein­ge­lei­te­te, unzu­stell­ba­re, bezahl­te oder erlo­sche­ne Betrei­bun­gen sowie bezahl­te For­de­run­gen) blei­ben auf dem Betrei­bungs­re­gis­ter­aus­zug für 5 Jah­re ersichtlich.

Seit dem 1. Janu­ar 2019 kann vom Betrei­bungs­amt ver­langt wer­den, dass die­ses kei­ne Aus­kunft über unge­recht­fer­tigt Betrie­be­ne mehr geben darf. Zwar erfolgt kei­ne tat­säch­li­che Löschung der unge­recht­fer­tig­ten Betrei­bung im Regis­ter, die­se wird jedoch auf den amt­li­chen Betrei­bungs­re­gis­ter­aus­zü­gen nicht mehr aufgeführt.

Vor­aus­set­zung für eine sol­che Nicht­auf­füh­rung ist, dass der unge­recht­fer­tigt Betrie­be­ne nach Ein­gang des Zah­lungs­be­fehls innert 10 Tagen gegen­über dem Betrei­bungs­amt Rechts­vor­schlag erhebt. Frü­hes­tens nach 3 Mona­ten seit der Zustel­lung des Zah­lungs­be­fehls hat der Betrie­be­ne beim Betrei­bungs­amt zudem ein «Gesuch um Nicht­be­kannt­ga­be einer Betrei­bung an Drit­te» ein­zu­rei­chen. Dem Betrei­bungs­amt ist eine Pau­schal­ge­bühr von CHF 40.- (Stand heu­te) zu bezah­len. Der (ver­meint­li­che) Gläu­bi­ger der For­de­rung wird danach innert 20 Tagen auf­ge­for­dert, den Nach­weis zu erbrin­gen, dass er gericht­li­che Schrit­te zur Besei­ti­gung des Rechts­vor­schlags ein­ge­lei­tet hat. Erbringt der Gläu­bi­ger kei­nen Nach­weis, dass er ein dies­be­züg­li­ches Rechts­öff­nungs­ge­such resp. eine Aner­ken­nungs­kla­ge ein­ge­reicht hat, wird das Gesuch des Betrie­be­nen gut­ge­heis­sen. Die Betrei­bung erscheint fort­an nicht mehr auf sei­nen Regis­ter­aus­zü­gen. Wen­det sich der Gläu­bi­ger aller­dings nach­träg­lich wie­der an ein Gericht, erscheint die For­de­rung wie­der auf dem Regis­ter­aus­zug des Betriebenen.

Ist eine ein­ge­lei­te­te Betrei­bung älter als 5 Jah­re, erscheint sie in kei­nem Fall mehr auf dem Betrei­bungs­re­gis­ter­aus­zug. Das­sel­be gilt für unzu­stell­ba­re, bezahl­te und erlo­sche­ne Betrei­bun­gen, Pfän­dungs­voll­zü­ge, Kon­kur­san­dro­hun­gen und bezahl­te Forderungen.

Hat der zu Unrecht Betrie­be­ne es ver­säumt, Rechts­vor­schlag gegen eine Betrei­bung zu erhe­ben oder ist die For­de­rung bereits bezahlt wor­den, kann das oben beschrie­be­ne Ver­fah­ren nicht ange­wen­det wer­den. In die­sem Fall bleibt der Weg über die nega­ti­ve Fest­stel­lungs­kla­ge auf­grund feh­len­der mate­ri­el­ler Grundlage.

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