Ungerechtfertigte Google Rezensionen löschen lassen – Ihre Möglichkeiten

Unge­recht­fer­tig­te Goog­le Rezen­sio­nen sind geschäfts­schä­di­gend – beson­ders in der heu­ti­gen Zeit. Nicht sel­ten wer­den unge­recht­fer­tig­te Goog­le Rezen­sio­nen unter einem Pseud­onym oder anonym ver­fasst, so dass der Ver­fas­ser nicht aus­fin­dig gemacht wer­den kann. In die­sem Bei­trag zei­gen wir Ihnen, wann eine Goog­le Rezen­si­on eine Per­sön­lich­keits­ver­let­zung dar­stellt und wie Sie dage­gen vor­ge­hen können.

Google Rezensionen – Aushängeschild für Unternehmen

Heu­te infor­mie­ren sich vie­le Men­schen im Inter­net über die Qua­li­tät einer Dienst­leis­tung oder eines Pro­duk­tes, bevor sie mit dem Unter­neh­men in ein Geschäfts­ver­hält­nis tre­ten. Ers­te Anlauf­stel­le dafür ist oft die Goog­le Such­ma­schi­ne. Umso ärger­li­cher ist es für das Unter­neh­men, wenn eine Per­son eine unge­recht­fer­tig­te Bewer­tung abgibt. Die­se kann den Ruf des Unter­neh­mens schä­di­gen und auf poten­zi­el­le Kun­den abschre­ckend wirken.

Meinungsäusserungsfreiheit gilt nicht unbeschränkt

Grund­sätz­lich ist die freie Mei­nungs­äus­se­rung durch die Mei­nungs­äus­se­rungs­frei­heit (Art. 16 BV) geschützt. Die Mei­nungs­äus­se­rungs­frei­heit gilt jedoch nicht unbe­schränkt. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn eine Goog­le Rezen­si­on Beschimp­fun­gen oder unwah­re Anga­ben zur Geschäfts­tä­tig­keit ent­hält. In die­sem Fall liegt eine Per­sön­lich­keits­ver­let­zung (Art. 28 ZGB) vor. Anders als oft ver­mu­tet, kön­nen sich nicht nur natür­li­che Per­so­nen auf die Per­sön­lich­keits­ver­let­zung beru­fen, son­dern auch juris­ti­sche Per­so­nen (Akti­en­ge­sell­schaft (AG), Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH), Ver­ein und Stiftung).

Wer in sei­ner Per­sön­lich­keit wider­recht­lich ver­letzt wur­de, kann gegen jeden, der an der Ver­let­zung mit­wirkt, das Gericht anru­fen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB gilt eine Per­sön­lich­keits­ver­let­zung als wider­recht­lich, wenn sie nicht durch Ein­wil­li­gung des Ver­letz­ten, durch ein über­wie­gen­des pri­va­tes oder öffent­li­ches Inter­es­se oder durch Gesetz gerecht­fer­tigt ist.

Unwahre Tatsachenbehauptung und unangemessene Werturteil können persönlichkeitsverletzend sein

Bei Mei­nungs­äus­se­run­gen unter­schei­det man grund­sätz­lich zwi­schen Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen, Wert­ur­tei­len und gemisch­ten Wert­ur­tei­len. Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen müs­sen objek­tiv über­prüf­bar sein. Ent­spre­chen die­se nach­weis­lich der Wahr­heit, liegt in der Regel kei­ne Per­sön­lich­keits­ver­let­zung vor. Ent­spricht die Rezen­si­on jedoch offen­sicht­lich nicht der Wahr­heit, dürf­te eine Per­sön­lich­keits­ver­let­zung vor­lie­gen. Bei einem Wert­ur­teil han­delt es sich hin­ge­gen um eine sub­jek­ti­ve Äus­se­rung per­sön­li­cher Ansich­ten oder Schluss­fol­ge­run­gen über eine bestimm­te Per­son, ein bestimm­tes Unter­neh­men oder einen Sach­ver­halt. Solan­ge Wert­ur­tei­le nicht unan­ge­mes­sen, völ­lig unsach­lich oder unnö­tig ver­let­zend sind, stel­len sie kei­ne Per­sön­lich­keits­ver­let­zung dar. Bei einem gemisch­ten Wert­ur­teil han­delt es sich um eine Mischung zwi­schen Tat­sa­chen­be­haup­tung und Wert­ur­teil, wobei bei­de Kri­te­ri­en zu prü­fen sind.

Zuerst einvernehmliche Lösung suchen

Gerichts­ver­fah­ren sind zeit- und kos­ten­in­ten­siv. Es lohnt sich daher in jedem Fall, zuerst mit dem Ver­fas­ser der Bewer­tung in Kon­takt zu tre­ten und ihn zur Löschung respek­ti­ve Anpas­sung sei­ner Rezen­si­on auf­zu­for­dern. Oft­mals wird dies aber schei­tern, da der Rezen­sent sei­ne Rezen­si­on unter einem Pseud­onym oder anonym ver­fasst hat. In die­sem Fall bleibt dem Unter­neh­men noch die Mög­lich­keit, die Ent­fer­nung der Rezen­si­on bei Goog­le zu bean­tra­gen. Dies kann ent­we­der per Post an die Adres­se im Impres­sum oder alter­na­tiv über ein For­mu­lar von Goog­le gesche­hen. Falls Ihr Unter­neh­men über ein Unter­neh­mens­pro­fil bei Goog­le ver­fügt, kön­nen Sie eben­falls Ver­stös­se gegen die Goog­le-Richt­li­ni­en (bspw. gefälsch­te Bewer­tun­gen, Falsch­dar­stel­lung, Belei­di­gun­gen etc.) mel­den. Hier fin­den Sie eine Anlei­tung dazu.

Gerichtsverfahren einleiten

Kann kei­ne ein­ver­nehm­li­che Lösung mit dem bekann­ten Ver­fas­ser der Rezen­si­on erzielt wer­den, ist ein Gerichts­ver­fah­ren in Erwä­gung zu zie­hen. Im Rah­men eines Gerichts­ver­fah­rens kön­nen Sie bean­tra­gen, dro­hen­de Ver­let­zun­gen zu ver­bie­ten, bestehen­de Ver­let­zun­gen zu besei­ti­gen sowie die Wider­recht­lich­keit einer Ver­let­zung fest­zu­stel­len. Es kann sogar ver­langt wer­den, dass eine Berich­ti­gung oder das Urteil Drit­ten mit­ge­teilt oder ver­öf­fent­licht wird. Zudem kön­nen Scha­den­er­satz- oder Genug­tu­ungs­an­sprü­che gel­tend gemacht werden.

Wenn Sie den Ver­fas­ser nicht aus­fin­dig machen kön­nen und Goog­le auf Ihr Löschungs­be­geh­ren nicht ein­geht oder die­ses ablehnt, kön­nen Sie trotz­dem vor Gericht kla­gen. Mit der Vor­la­ge eines Urteils kön­nen Sie bei Goog­le erneut die Löschung ver­lan­gen. In die­sem Fall ist Goog­le recht­lich ver­pflich­tet, die Rezen­si­on zu löschen. 

Zusätz­lich zur zivil­recht­li­chen Kla­ge besteht die Mög­lich­keit, eine Straf­an­zei­ge wegen eines Ehr­ver­let­zungs­de­lik­tes (Art. 173ff. StGB) ein­zu­rei­chen, wobei die Hür­den für eine straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung jedoch höher lie­gen. Unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen kön­nen zivil­recht­li­che Ansprü­che wie Scha­den­er­satz und Genug­tu­ung auch direkt im Straf­ver­fah­ren (adhä­si­ons­wei­se) gel­tend gemacht werden.

Fazit

Unge­recht­fer­tig­te Goog­le Rezen­sio­nen sind ärger­lich und kön­nen geschäfts­schä­di­gend wir­ken. Recht­lich gegen sol­che Bewer­tun­gen vor­zu­ge­hen, ist jedoch nicht immer ein­fach. Aus die­sem Grund ist es in jedem Fall emp­feh­lens­wert, den Ver­fas­ser zu kon­tak­tie­ren und mit ihm eine ein­ver­nehm­li­che Lösung zu fin­den. Alter­na­tiv – ins­be­son­de­re bei anony­men Rezen­sio­nen – kann direkt bei Goog­le ein Löschungs­be­geh­ren ein­ge­reicht wer­den. Blei­ben die aus­ser­ge­richt­li­chen Bemü­hun­gen erfolg­los, kann im Rah­men eines Gerichts­ver­fah­rens die Löschung der Rezen­si­on ver­langt werden. 

Hue­ber­li Lawy­ers AG unter­stützt Sie ger­ne im Zusam­men­hang mit Per­sön­lich­keits­ver­let­zun­gen. Wir freu­en uns über Ihre Kon­takt­auf­nah­me.[1]


[1] Stand August 2024; Autor: RA Mat­thi­as Hüberli.

Kontakt 

Haben Sie Fra­gen zu die­sem The­ma? Ger­ne dür­fen Sie uns unver­bind­lich kontaktieren. 

    Wenn Sie uns per Kon­takt­for­mu­lar Anfra­gen zukom­men las­sen, wer­den Ihre Anga­ben aus dem Anfra­ge­for­mu­lar inklu­si­ve der von Ihnen dort ange­ge­be­nen Kon­takt­da­ten zwecks Bear­bei­tung der Anfra­ge und für den Fall von Anschluss­fra­gen bei uns gespeichert. 

    Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Bear­bei­tung Ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und zu unserer
    Kon­takt­adres­se fin­den Sie in unse­rer Daten­schutz­er­kä­rung.

    Die­se Web­site ist durch reCAP­T­CHA geschützt und es gel­ten Daten­schutz­be­stim­mun­gen und Nut­zungs­be­din­gun­gen von Google. 

    Vie­len Dank für Ihre Anfrage.
    Wir wer­den sie schnellst­mög­lich bearbeiten. 

    Die­sen Arti­kel als PDF lesen.