Wegfall des Konkurrenzverbots nach Kündigung aus begründetem Anlass

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Einleitung

Gemäss Obli­ga­tio­nen­recht fällt ein ver­trag­lich ver­ein­bar­tes Kon­kur­renz­ver­bot dahin, wenn der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ver­hält­nis kün­digt, ohne dass ihm der Arbeit­neh­mer dazu begrün­de­ten Anlass gege­ben hat. Eben­so ent­fällt die Gül­tig­keit eines ver­trag­li­chen Kon­kur­renz­ver­bots, wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer begrün­de­ten Anlass zur Kün­di­gung gege­ben hat. Bei bei­der­sei­ti­gem Ver­schul­den an der Ver­trags­auf­lö­sung ent­schei­det das grös­se­re Ver­schul­den.1 Ein begrün­de­ter Anlass besteht, wenn der Arbeit­neh­mer sich Illoya­li­tä­ten hat zuschul­den kom­men las­sen, auch wenn die­se eine frist­lo­se Kün­di­gung nicht recht­fer­ti­gen wür­den. Es muss eine nicht mehr gering­fü­gi­ge Ver­trags­ver­let­zung vor­lie­gen.2 Bei­spiels­wei­se wur­de etwa dem Arbeit­ge­ber ein begrün­de­ter Anlass zur Ent­las­sung des Arbeit­neh­mers zuge­bil­ligt, weil die­ser Mit­ar­bei­te­rin­nen sexu­ell beläs­tigt hat­te. Nicht aus­rei­chend ist hin­ge­gen ein Man­gel an Auf­trä­gen.3 Aus dem Gesag­ten ergibt sich die Not­wen­dig­keit, dass im Ent­las­sungs­schrei­ben jeden­falls die Grün­de der Kün­di­gung ange­ge­ben wer­den müs­sen, sofern das Kon­kur­renz­ver­bot auf­recht­erhal­ten wer­den soll.4 Es besteht die Ver­mu­tung, dass ohne Anga­be von Grün­den kein begrün­de­ter Anlass zur Kün­di­gung bestand.5

Inhalt­lich ver­pflich­tet sich der Arbeit­neh­mer bei Unter­zeich­nung eines Kon­kur­renz­ver­bots in der Regel, sich jeder kon­kur­ren­zie­ren­den Tätig­keit zu ent­hal­ten, ins­be­son­de­re weder auf eige­ne Rech­nung ein Geschäft zu betrei­ben, das mit dem des Arbeit­ge­bers in Wett­be­werb steht, noch in einem sol­chen Geschäft tätig zu sein oder sich dar­an zu betei­li­gen.6 Der durch das Kon­kur­renz­ver­bot Ver­pflich­te­te hat sich jeder kon­kur­ren­zie­ren­den Tätig­keit zu ent­hal­ten, gleich­gül­tig wel­cher Mit­tel er sich dabei bedient.7 Bei Weg­fall des Kon­kur­renz­ver­bots fal­len somit sämt­li­che Beschrän­kun­gen, wel­che durch das Kon­kur­renz­ver­bot auf­er­legt wur­den, auto­ma­tisch wie­der weg. Der Arbeit­neh­mer darf wie­der kon­kur­ren­zie­ren­de Tätig­kei­ten aus­üben. Dies ent­spricht auch dem Schutz­ge­dan­ken des Obli­ga­tio­nen­rechts, wonach mit der gesetz­li­chen Rege­lung der Arbeit­neh­mer vor einer über­mäs­si­gen Beschrän­kung sei­nes wirt­schaft­li­chen Fort­kom­mens bewahrt wer­den soll.8

Die rich­ti­ge For­mu­lie­rung von Kon­kur­renz­ver­bo­ten in Arbeits­ver­trä­gen ist anspruchs­voll. Ins­be­son­de­re hat eine sinn­vol­le Beschrän­kung des Kon­kur­renz­ver­bots in räum­li­cher, sach­li­cher und zeit­li­cher Hin­sicht zu erfol­gen. Ansons­ten ris­kiert der Arbeit­ge­ber die Unver­bind­lich­keit des ver­ein­bar­ten Kon­kur­renz­ver­bots. Wei­ter kann eine Abgel­tung des Kon­kur­renz­ver­bots des­sen Durch­set­zungs­fä­hig­keit mass­geb­lich erhö­hen. Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie bei der Aus­ge­stal­tung eines ver­trag­li­chen Kon­kur­renz­ver­bots oder ande­ren arbeits­recht­li­chen Fra­gen. Wir freu­en uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

1 BGE 105 II 200.
2 BSK-OR, Rehbinder/Portmann, Art. 340c N 1.
3 BSK-OR, Rehbinder/Portmann, Art. 340c N 1.
4 Vischer, der Arbeits­ver­trag, 3. A., S. 282.
5 BGE 70 II 162, E. 4.
6 Art. 340 Abs. 1 OR.
7 Vischer, op.cit., S. 273.
8 Vgl. Vischer, op.cit., S. 282, BGE 76 II 225, E. 4c.