
Wertfreigrenze überschritten – was droht mir?

Tagesausflug über die Grenze oder Ferien im Ausland? Oftmals ist die Grenzüberquerung auch mit einem Einkauf verbunden. Seit dem 1. Januar 2025 darf in die Schweiz lediglich ein Warenwert von CHF 150.- mehrwertsteuerfrei eingeführt werden. Sobald Sie diesen Wert überschreiten, müssen Sie den gesamten Einkauf entweder an der Grenze oder über eine App beim Zoll anmelden. Hier erhalten Sie einen Überblick über die Wertfreigrenze und die Folgen der Nichtanmeldung.
Wertfreigrenze: Einfuhr von Waren
Ein Ausflug im Ausland endet oft in grossen Einkaufstüten mit Lebensmitteln, Kleidern und vielem mehr. Die Einfuhr von im Ausland gekauften Waren ist grundsätzlich zulässig. Es sind jedoch Einfuhrbeschränkungen zu beachten. So darf lediglich ein Warenwert von CHF 150.- pro Person und Tag mehrwertsteuerfrei in die Schweiz eingeführt werden. Wenn der Einkauf diesen Betrag übersteigt, muss die Schweizer Mehrwertsteuer auf den gesamten Betrag bezahlt werden. Gut zu wissen: Auch in diese Wertfreigrenze fallen ans ausländische Postfach bestellte Ware, welche anschliessend in die Schweiz eingeführt werden.
Zusätzlich zur Wertfreigrenze sind die Freimengen zu beachten. Diese beinhalten die einzuführenden Maximalmengen von bspw. Fleisch, Tabakwaren oder Alkohol. Bei Überschreiten der Freimenge entsteht eine Zollpflicht auf die Ware, welche die Maximalmenge überschreitet.
Ich habe die Wertfreigrenze oder Freimenge überschritten, was nun?
Wertfreigrenze oder Freimenge überschritten? In diesem Falle sind sämtliche im Ausland eingekauften Waren zwingend dem Zoll zu melden. Beim Grenzübertritt kann dem Zöllner der Wareneinkauf und -wert mündlich mitgeteilt werden. Anschliessend wird die Mehrwertsteuer oder der Zoll direkt bei Einfuhr fällig und bezahlt.
Alternativ kann die Anmeldung der eingekauften Waren bereits vor dem Grenzübertritt bei QuickZoll erfolgen. Die App bietet eine einfache Übersicht, ob Mehrwertsteuer oder Zoll geschuldet wird. Darüberhinaus werden die Wertfreigrenze und die Freimengen automatisch abgezogen. So müssen lediglich alle Einkäufe erfasst werden und die App rechnet danach alles selbst aus. Die Bezahlung der fälligen Mehrwertsteuer oder des Zolls erfolgt anschliessend direkt in der App.
Nicht-Deklaration von eingekauften Waren
Eine Nicht-Deklaration von eingekauften Waren lohnt sich in keinem Fall. Bei Feststellung der Nicht-oder Falsch-Deklaration machen sie sich strafbar und es können hohe Bussen bis zum Fünffachen des Warenwerts drohen. Zusätzlich müssen die hinterzogenen Mehrwertsteuern nachbezahlt werden.
Und Achtung: Sie können nicht nur direkt am Grenzübertritt gebüsst werden. Eine Busse kann auch bei einer späteren Polizeikontrolle innerhalb der Schweiz drohen.
Fazit
Einkäufe im Ausland sind hoch im Trend. Es ist darauf zu achten, dass die Wertfreigrenze sowie auch die Freimengen nicht überschritten werden. Bei Überschreitung sind diese in jedem Falle beim Zoll anzumelden – entweder mündlich oder vorgängig online. Bei Nicht-Deklaration oder ungenauer Deklaration können Bussen in Höhe eines Vielfachen der geschuldeten Abgaben drohen.
Hueberli Lawyers AG unterstützt Sie gerne im Zusammenhang mit zollrechtlichen Fragestellungen. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.[1]
[1] Stand Juli 2025; Autor: RA Matthias Hüberli.
Kontakt
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit zollrechtlichen Fragestellungen? Gerne dürfen Sie uns unverbindlich kontaktieren.
Diesen Artikel als PDF lesen.