Wertfreigrenze überschritten – was droht mir?

Tages­aus­flug über die Gren­ze oder Feri­en im Aus­land? Oft­mals ist die Grenz­über­que­rung auch mit einem Ein­kauf ver­bun­den. Seit dem 1. Janu­ar 2025 darf in die Schweiz ledig­lich ein Waren­wert von CHF 150.- mehr­wert­steu­er­frei ein­ge­führt wer­den. Sobald Sie die­sen Wert über­schrei­ten, müs­sen Sie den gesam­ten Ein­kauf ent­we­der an der Gren­ze oder über eine App beim Zoll anmel­den. Hier erhal­ten Sie einen Über­blick über die Wert­frei­gren­ze und die Fol­gen der Nichtanmeldung.

Wertfreigrenze: Einfuhr von Waren

Ein Aus­flug im Aus­land endet oft in gros­sen Ein­kaufs­tü­ten mit Lebens­mit­teln, Klei­dern und vie­lem mehr. Die Ein­fuhr von im Aus­land gekauf­ten Waren ist grund­sätz­lich zuläs­sig. Es sind jedoch Ein­fuhr­be­schrän­kun­gen zu beach­ten. So darf ledig­lich ein Waren­wert von CHF 150.- pro Per­son und Tag mehr­wert­steu­er­frei in die Schweiz ein­ge­führt wer­den. Wenn der Ein­kauf die­sen Betrag über­steigt, muss die Schwei­zer Mehr­wert­steu­er auf den gesam­ten Betrag bezahlt wer­den. Gut zu wis­sen: Auch in die­se Wert­frei­gren­ze fal­len ans aus­län­di­sche Post­fach bestell­te Ware, wel­che anschlies­send in die Schweiz ein­ge­führt werden.

Zusätz­lich zur Wert­frei­gren­ze sind die Frei­men­gen zu beach­ten. Die­se beinhal­ten die ein­zu­füh­ren­den Maxi­mal­men­gen von bspw. Fleisch, Tabak­wa­ren oder Alko­hol. Bei Über­schrei­ten der Frei­men­ge ent­steht eine Zoll­pflicht auf die Ware, wel­che die Maxi­mal­men­ge über­schrei­tet.

Ich habe die Wertfreigrenze oder Freimenge überschritten, was nun?

Wert­frei­gren­ze oder Frei­men­ge über­schrit­ten? In die­sem Fal­le sind sämt­li­che im Aus­land ein­ge­kauf­ten Waren zwin­gend dem Zoll zu mel­den. Beim Grenz­über­tritt kann dem Zöll­ner der Waren­ein­kauf und -wert münd­lich mit­ge­teilt wer­den. Anschlies­send wird die Mehr­wert­steu­er oder der Zoll direkt bei Ein­fuhr fäl­lig und bezahlt.

Alter­na­tiv kann die Anmel­dung der ein­ge­kauf­ten Waren bereits vor dem Grenz­über­tritt bei Quick­Zoll erfol­gen. Die App bie­tet eine ein­fa­che Über­sicht, ob Mehr­wert­steu­er oder Zoll geschul­det wird. Dar­über­hin­aus wer­den die Wert­frei­gren­ze und die Frei­men­gen auto­ma­tisch abge­zo­gen. So müs­sen ledig­lich alle Ein­käu­fe erfasst wer­den und die App rech­net danach alles selbst aus. Die Bezah­lung der fäl­li­gen Mehr­wert­steu­er oder des Zolls erfolgt anschlies­send direkt in der App.

Nicht-Deklaration von eingekauften Waren

Eine Nicht-Dekla­ra­ti­on von ein­ge­kauf­ten Waren lohnt sich in kei­nem Fall. Bei Fest­stel­lung der Nicht-oder Falsch-Dekla­ra­ti­on machen sie sich straf­bar und es kön­nen hohe Bus­sen bis zum Fünf­fa­chen des Waren­werts dro­hen. Zusätz­lich müs­sen die hin­ter­zo­ge­nen Mehr­wert­steu­ern nach­be­zahlt werden.

Und Ach­tung: Sie kön­nen nicht nur direkt am Grenz­über­tritt gebüsst wer­den. Eine Bus­se kann auch bei einer spä­te­ren Poli­zei­kon­trol­le inner­halb der Schweiz drohen.

Fazit

Ein­käu­fe im Aus­land sind hoch im Trend. Es ist dar­auf zu ach­ten, dass die Wert­frei­gren­ze sowie auch die Frei­men­gen nicht über­schrit­ten wer­den. Bei Über­schrei­tung sind die­se in jedem Fal­le beim Zoll anzu­mel­den – ent­we­der münd­lich oder vor­gän­gig online. Bei Nicht-Dekla­ra­ti­on oder unge­nau­er Dekla­ra­ti­on kön­nen Bus­sen in Höhe eines Viel­fa­chen der geschul­de­ten Abga­ben drohen.

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[1] Stand Juli 2025; Autor: RA Mat­thi­as Hüberli.

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