Kann ich ohne Grund von einem Vertrag zurücktreten?

Das Schwei­zer Recht ent­hält kein all­ge­mei­nes Wider­rufs­recht bei Ver­trä­gen. Doch es gibt eini­ge Aus­nah­men. So hat der Käu­fer bei Haus­tür­ge­schäf­ten grund­sätz­lich ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht, sofern der Kauf­be­trag die Gren­ze von CHF 100.- über­schrei­tet. Den Haus­tür­ge­schäf­ten gleich­ge­stellt sind u.a. per Tele­fon abge­schlos­se­ne Ver­trä­ge. Für gewis­se Ver­trags­ty­pen wie Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge und Lea­sing sieht das Gesetz eben­falls ein Wider­rufs­recht vor.

EU-Richtlinie zum Widerrufsrecht gilt nicht in der Schweiz

In der EU und im EWR sieht die Ver­brau­cher­rech­te­richt­li­nie grund­sätz­lich ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht vor, wel­ches ohne die Anga­ben von Grün­den aus­ge­übt wer­den kann. Die­se Richt­li­nie gilt jedoch nicht für die Schweiz. Viel­mehr sieht das Schwei­zer Ver­trags­recht kein all­ge­mein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht bei Ver­trä­gen vor. Eine Moti­on, wel­che ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht im Online-Han­del ein­füh­ren woll­te, wur­de erst im Som­mer 2023 im Natio­nal­rat abgelehnt.

Zwingendes Widerrufsrecht im Schweizer Recht nur bei bestimmten Verträgen

Ver­trags­par­tei­en kön­nen jeder­zeit frei­wil­lig ein Wider­rufs­recht ver­ein­ba­ren. Gesetz­lich zwin­gend ist ein sol­ches jedoch nur für bestimm­te Ver­trags­ar­ten. So sehen die Bestim­mun­gen des Obli­ga­tio­nen­rechts bei Haus­tür­ge­schäf­ten, die den Betrag von CHF 100.- über­stei­gen, ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht vor. Die­se Rege­lung gilt nur, wenn der Ver­käu­fer im Rah­men sei­ner beruf­li­chen oder gewerb­li­chen Tätig­keit gehan­delt hat. Blos­se Pri­vat­ver­käu­fe fal­len nicht dar­un­ter. Haus­tür­ge­schäf­ten gleich­ge­stellt sind Geschäf­te, wel­che am Arbeits­platz, in öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln, auf öffent­li­chen Stras­sen und Plät­zen oder an einer Aus­flugs­fahrt geschlos­sen wur­den. Eben­falls dar­un­ter fal­len per Tele­fon geschlos­se­ne Ver­trä­ge. Hin­ge­gen ist ein Wider­rufs­recht aus­ge­schlos­sen, wenn der Kun­de die Ver­trags­ver­hand­lun­gen aus­drück­lich gewünscht hat oder der Ver­trag an einem Mes­se- oder Markt­stand abge­schlos­sen wird. Dies ist zum Bei­spiel auch bei an der OLMA getä­tig­ten Käu­fen der Fall.

Für bestimm­te Ver­trags­ty­pen sehen Spe­zi­al­ge­set­ze eben­falls ein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht vor, wie bei­spiels­wei­se bei Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen, Part­ner­schafts­ver­mitt­lungs­ver­trä­gen sowie Kon­sum­kre­dit­ver­trä­gen und Lea­sing. So sieht das Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz (VVG) für Ver­si­che­run­gen eben­falls ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht vor.

Beweispflicht des Kunden und Rückerstattung der erbrachten Leistungen

Der Wider­ruf kann form­los erfol­gen – aller­dings obliegt der Nach­weis des Wider­rufs dem Kun­den, wes­we­gen ein schrift­li­cher Wider­ruf (am bes­ten per Ein­schrei­ben) emp­foh­len wird. Der Ver­käu­fer hat die Pflicht, den Käu­fer über das Wider­rufs­recht zu infor­mie­ren und ihm sei­ne Adres­se bekannt­zu­ge­ben. Unter­lässt er dies, so beginnt die 14-tägi­ge Wider­rufs­frist erst, wenn der Ver­käu­fer dem Kun­den die genann­ten Anga­ben mitteilt.

Nach dem Wider­ruf des Ver­tra­ges müs­sen bei­de Par­tei­en die bereits erbrach­ten Leis­tun­gen zurück­er­stat­ten. So über­gibt der Käu­fer dem Ver­käu­fer die Sache und der Ver­käu­fer erstat­tet dem Käu­fer den Kauf­preis zurück. Hat der Kun­de die Sache bereits gebraucht, so hat er dem Ver­käu­fer einen ange­mes­se­nen Miet­zins für die Nut­zung zu ent­rich­ten. Ander­wei­ti­ge Ent­schä­di­gun­gen sind gesetz­lich aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Wei­gert sich der Ver­käu­fer trotz bestehen­dem Wider­rufs­recht die Sache zurück­zu­neh­men oder den Kauf­preis zu erstat­ten, kann gegen den Ver­käu­fer gericht­lich vor­ge­gan­gen werden.

Fazit

Das Schwei­zer Recht kennt kein all­ge­mei­nes Wider­rufs­recht. In der Schweiz müs­sen Unter­neh­men folg­lich ihren Kun­den im Online-Han­del kei­nen Ver­trags­rück­tritt ohne Anga­be von Grün­den gewäh­ren. Bei Haus­tür­ge­schäf­ten gilt hin­ge­gen ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht, sofern der Betrag CHF 100.- über­steigt. Den Haus­tür­ge­schäf­ten gleich­stellt sind u.a. auf öffent­li­chen Plät­zen (mit Aus­nah­me von Mes­sen und Märk­ten) und per Tele­fon geschlos­se­ne Ver­trä­ge. Auch für Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge, Lea­sing­ver­trä­ge oder Part­ner­schafts­ver­mitt­lungs­ver­trä­ge ist ein Wider­rufs­recht gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Wir emp­feh­len aus Beweis­grün­den in jedem Fall, einen Wider­ruf schrift­lich per Ein­schrei­ben an den Ver­käu­fer zu rich­ten und direkt eine Rück­erstat­tung zu verlangen.

Hue­ber­li Lawy­ers AG ist spe­zia­li­siert auf ver­trag­li­che Fra­ge­stel­lun­gen. Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie im Zusam­men­hang mit dem Wider­ruf von Ver­trä­gen. Wir freu­en uns über Ihre Kon­takt­auf­nah­me.[1]


[1] Stand Okto­ber 2024; Autorin: RAin Sarah Dietschweiler.

Kontakt 

Haben Sie Fra­gen zum Wider­ruf eines Ver­trags? Ger­ne dür­fen Sie uns unver­bind­lich kontaktieren. 

    Wenn Sie uns per Kon­takt­for­mu­lar Anfra­gen zukom­men las­sen, wer­den Ihre Anga­ben aus dem Anfra­ge­for­mu­lar inklu­si­ve der von Ihnen dort ange­ge­be­nen Kon­takt­da­ten zwecks Bear­bei­tung der Anfra­ge und für den Fall von Anschluss­fra­gen bei uns gespeichert. 

    Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Bear­bei­tung Ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und zu unserer
    Kon­takt­adres­se fin­den Sie in unse­rer Daten­schutz­er­kä­rung.

    Die­se Web­site ist durch reCAP­T­CHA geschützt und es gel­ten Daten­schutz­be­stim­mun­gen und Nut­zungs­be­din­gun­gen von Google. 

    Vie­len Dank für Ihre Anfrage.
    Wir wer­den sie schnellst­mög­lich bearbeiten. 

    Die­sen Arti­kel als PDF lesen.