Kann ich ohne Grund von einem Vertrag zurücktreten?
Das Schweizer Recht enthält kein allgemeines Widerrufsrecht bei Verträgen. Doch es gibt einige Ausnahmen. So hat der Käufer bei Haustürgeschäften grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, sofern der Kaufbetrag die Grenze von CHF 100.- überschreitet. Den Haustürgeschäften gleichgestellt sind u.a. per Telefon abgeschlossene Verträge. Für gewisse Vertragstypen wie Versicherungsverträge und Leasing sieht das Gesetz ebenfalls ein Widerrufsrecht vor.
EU-Richtlinie zum Widerrufsrecht gilt nicht in der Schweiz
In der EU und im EWR sieht die Verbraucherrechterichtlinie grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor, welches ohne die Angaben von Gründen ausgeübt werden kann. Diese Richtlinie gilt jedoch nicht für die Schweiz. Vielmehr sieht das Schweizer Vertragsrecht kein allgemein gesetzliches Widerrufsrecht bei Verträgen vor. Eine Motion, welche ein 14-tägiges Widerrufsrecht im Online-Handel einführen wollte, wurde erst im Sommer 2023 im Nationalrat abgelehnt.
Zwingendes Widerrufsrecht im Schweizer Recht nur bei bestimmten Verträgen
Vertragsparteien können jederzeit freiwillig ein Widerrufsrecht vereinbaren. Gesetzlich zwingend ist ein solches jedoch nur für bestimmte Vertragsarten. So sehen die Bestimmungen des Obligationenrechts bei Haustürgeschäften, die den Betrag von CHF 100.- übersteigen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor. Diese Regelung gilt nur, wenn der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat. Blosse Privatverkäufe fallen nicht darunter. Haustürgeschäften gleichgestellt sind Geschäfte, welche am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichen Strassen und Plätzen oder an einer Ausflugsfahrt geschlossen wurden. Ebenfalls darunter fallen per Telefon geschlossene Verträge. Hingegen ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat oder der Vertrag an einem Messe- oder Marktstand abgeschlossen wird. Dies ist zum Beispiel auch bei an der OLMA getätigten Käufen der Fall.
Für bestimmte Vertragstypen sehen Spezialgesetze ebenfalls ein gesetzliches Widerrufsrecht vor, wie beispielsweise bei Versicherungsverträgen, Partnerschaftsvermittlungsverträgen sowie Konsumkreditverträgen und Leasing. So sieht das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für Versicherungen ebenfalls ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor.
Beweispflicht des Kunden und Rückerstattung der erbrachten Leistungen
Der Widerruf kann formlos erfolgen – allerdings obliegt der Nachweis des Widerrufs dem Kunden, weswegen ein schriftlicher Widerruf (am besten per Einschreiben) empfohlen wird. Der Verkäufer hat die Pflicht, den Käufer über das Widerrufsrecht zu informieren und ihm seine Adresse bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist erst, wenn der Verkäufer dem Kunden die genannten Angaben mitteilt.
Nach dem Widerruf des Vertrages müssen beide Parteien die bereits erbrachten Leistungen zurückerstatten. So übergibt der Käufer dem Verkäufer die Sache und der Verkäufer erstattet dem Käufer den Kaufpreis zurück. Hat der Kunde die Sache bereits gebraucht, so hat er dem Verkäufer einen angemessenen Mietzins für die Nutzung zu entrichten. Anderweitige Entschädigungen sind gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen. Weigert sich der Verkäufer trotz bestehendem Widerrufsrecht die Sache zurückzunehmen oder den Kaufpreis zu erstatten, kann gegen den Verkäufer gerichtlich vorgegangen werden.
Fazit
Das Schweizer Recht kennt kein allgemeines Widerrufsrecht. In der Schweiz müssen Unternehmen folglich ihren Kunden im Online-Handel keinen Vertragsrücktritt ohne Angabe von Gründen gewähren. Bei Haustürgeschäften gilt hingegen ein 14-tägiges Widerrufsrecht, sofern der Betrag CHF 100.- übersteigt. Den Haustürgeschäften gleichstellt sind u.a. auf öffentlichen Plätzen (mit Ausnahme von Messen und Märkten) und per Telefon geschlossene Verträge. Auch für Versicherungsverträge, Leasingverträge oder Partnerschaftsvermittlungsverträge ist ein Widerrufsrecht gesetzlich vorgeschrieben. Wir empfehlen aus Beweisgründen in jedem Fall, einen Widerruf schriftlich per Einschreiben an den Verkäufer zu richten und direkt eine Rückerstattung zu verlangen.
Hueberli Lawyers AG ist spezialisiert auf vertragliche Fragestellungen. Gerne unterstützen wir Sie im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verträgen. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.[1]
[1] Stand Oktober 2024; Autorin: RAin Sarah Dietschweiler.
Kontakt
Haben Sie Fragen zum Widerruf eines Vertrags? Gerne dürfen Sie uns unverbindlich kontaktieren.
Diesen Artikel als PDF lesen.