Deutsche Ehe- und Erbverträge in der Schweiz beurkunden lassen

Die Beur­kun­dung von ver­schie­de­nen Ver­trä­gen nach deut­schem Recht durch Schwei­zer Nota­re ist gän­gi­ge Pra­xis. So wer­den ins­be­son­de­re im Kan­ton St. Gal­len regel­mä­ßig Ehe- und Erb­ver­trä­ge, Über­tra­gun­gen von GmbH-Antei­len oder eides­statt­li­che Erklä­run­gen (Ver­si­che­rung an Eides statt) für Per­so­nen mit Wohn­sitz in Deutsch­land beur­kun­det. Die Beur­kun­dungs­kos­ten hän­gen dabei – anders als in Deutsch­land – nicht vom Wert des beur­kun­de­ten Geschäfts ab. Hier­durch kön­nen Kos­ten ein­ge­spart werden.

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    Kostenvorteil

    Anders als in Deutsch­land fin­den in der Schweiz kei­ne fixen Tari­fe für Beur­kun­dun­gen Anwen­dung. Auch die streit­wert­ab­hän­gi­ge Beur­kun­dungs­ge­bühr ist nicht bekannt. In der Schweiz erfolgt die Beur­kun­dung grund­sätz­lich nach Stun­den­auf­wand. Dadurch ist die Preis­ge­stal­tung deut­lich fle­xi­bler als in Deutsch­land, was im Ergeb­nis zu deut­li­chen Kos­ten­ein­spa­run­gen füh­ren kann.

    Häufig gestellte Fragen zur notariellen Beurkundung in der Schweiz

    Ja, das ist pro­blem­los mög­lich und wird regel­mäs­sig gemacht. Die Zuläs­sig­keit sol­cher Aus­lands­be­ur­kun­dun­gen ist spä­tes­tens seit dem Ent­scheid des deut­schen Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 17. Dezem­ber 2013 (II ZB 6/13) klar. Auch die Regis­trie­rung beim zen­tra­len Tes­ta­ments­re­gis­ter in Ber­lin (ZTR) ist durch Hin­ter­le­gung beim zustän­di­gen Amts­ge­richt pro­blem­los möglich.
    Sofern der zu beur­kun­den­de Ver­trag deut­schem Recht unter­steht, wird der Inhalt regel­mä­ßig von einem deut­schen Anwalt erstellt. Sinn­voll ist aber auch die gemein­sa­me Erar­bei­tung durch einen deut­schen und einen Schwei­zer Anwalt bzw. Notar. Spe­zi­ell bei Erb­ver­trä­gen ist die Rechts­wahl wich­tig. Hier sind zwin­gen­de Bestim­mun­gen des inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts ein­zu­hal­ten. Bei genü­gen­dem Bezug zur Schweiz (z.B. Staats­an­ge­hö­rig­keit) besteht auch die Mög­lich­keit, den Nach­lass Schwei­zer Recht zu unter­stel­len. Sind sich die Par­tei­en über den Inhalt des Erb­ver­trags einig, erfolgt die Beur­kun­dung in der Schweiz.
    In der Regel ja. Bestimm­te Rechts­ge­schäf­te las­sen sich jedoch mit­tels Ver­tre­tung (Voll­macht) abschlie­ßen. In die­sem Fall ist kein Besuch vor Ort notwendig.
    Ger­ne unter­brei­ten wir Ihnen ein (Pauschal-)Angebot auf der Grund­la­ge des anste­hen­den Beurkundungsgeschäfts.

    Fazit

    Die Beur­kun­dung von deut­schen Ehe- und Erb­ver­trä­gen oder gesell­schafts­recht­li­chen Vor­gän­gen kann ein­fach und schnell in der Schweiz beur­kun­det wer­den. Die Aner­ken­nung ist auf­grund der bestehen­den Gerichts­ent­schei­de in Deutsch­land sicher­ge­stellt. Die Kos­ten für die Beur­kun­dung kön­nen mas­siv tie­fer aus­fal­len als bei einer Beur­kun­dung vor Ort.

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      Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen für Deutschland durch Schweizer Notare

      Schwei­zer Rechts­an­wäl­te, wel­che zusätz­lich über ein Nota­ri­ats­pa­tent ver­fü­gen, kön­nen gesell­schafts­recht­li­che Beur­kun­dun­gen für deut­sche Unter­neh­men vor­neh­men. Da die Beur­kun­dungs­kos­ten in der Schweiz nicht vom Streit- bzw. Inter­es­sen­wert des beur­kun­de­ten Geschäfts abhän­gen, kön­nen teil­wei­se mas­siv Gebüh­ren ein­ge­spart werden.

      Beurkundung deutscher Erbverträge durch Schweizer Notare

      Schwei­zer Rechts­an­wäl­te, wel­che zusätz­lich über ein Nota­ri­ats­pa­tent ver­fü­gen, kön­nen Ehe- und/oder Erb­ver­trä­ge von Per­so­nen mit Wohn­sitz in Deutsch­land beur­kun­den. Die Beur­kun­dungs­kos­ten in der Schweiz hän­gen ins­be­son­de­re nicht vom Streit­wert des beur­kun­de­ten Geschäfts ab. Dadurch kön­nen teil­wei­se mas­siv Gebüh­ren ein­ge­spart werden.