Die rechtliche Situation von LGBTQ+-Personen in der Schweiz hat sich in den letzten Jahren verbessert. Dennoch gibt es immer noch Bereiche, in denen rechtliche Herausforderungen bestehen. Wir liefern Ihnen in diesem Beitrag einen Überblick über Themenbereiche, mit welchen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transpersonen, Queere und alle weiteren Personen konfrontiert sein können.
Übersicht über rechtliche Themen im Bereich LGBTQ+ in der Schweiz
Seit dem 1. Juli 2022 ist die Ehe für alle in der Schweiz Tatsache. Damit können gleichgeschlechtliche Paare heiraten und haben grundsätzlich dieselben Rechte wie heterosexuelle Paare. Wie bei gemischtgeschlechtlichen Ehepaaren unterstehen verheiratete gleichgeschlechtliche Paare damit dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung (oder der Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft). Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen fällt somit in die Errungenschaft und wird im Falle der Auflösung der Ehe grundsätzlich hälftig aufgeteilt. Durch einen Ehevertrag können die Eheleute ihren Güterstand modifizieren oder einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) wählen.
Weiter kann in einem Testament oder Erbvertrag die erbrechtliche Situation geregelt werden. Ohne letztwillige Verfügung geht z.B. bei kinderlosen Paaren ein Teil des Erbes an die Eltern des Verstorbenen. Mittels Testament oder Erbvertrag kann von dieser Regelung abgewichen und das gesamte Erbe dem überlebenden Partner vermacht werden.
Vor dem 1. Juli 2022 eingetragene Partnerschaften bestehen auch nach dem 1. Juli 2022 weiter. Die Begründung von neuen eingetragenen Partnerschaften ist seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr möglich. Eine Umwandlung einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe kann durch eine Erklärung vor dem Zivilstandsamt erfolgen. Ein wichtiger Unterschied zwischen der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist der Güterstand. Bei einer eingetragenen Partnerschaft kommt grundsätzlich der Güterstand der Gütertrennung zur Anwendung, sofern kein anderer Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft) durch einen öffentlich beurkundeten Vermögensvertrag vereinbart worden ist. Wird die eingetragene Partnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe umgewandelt, so kommt ab dem Zeitpunkt der Umwandlung ohne anders lautende Vereinbarung automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung.
Für eine vermögensrechtliche Absicherung des überlebenden Partners empfiehlt sich die Aufsetzung eines notariell beurkundeten Testaments oder eines Erbvertrages.
In der heutigen Zeit gibt es unzählige Formen des Zusammenlebens. Eine der häufigsten Formen ist das sogenannte Konkubinat. In diesem Fall lebt ein Paar zusammen, ist jedoch weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft. Im Gegensatz zur Ehe und zur eingetragenen Partnerschaft ist im Falle des Versterbens der überlebende Partner kein gesetzlicher Erbe, d.h. bei Nichtbestehen einer erbvertraglichen Regelung erhält der überlebende Partner nichts vom Erbe. Ausserdem ist er nicht pflichtteilsgeschützt. In vielen Kantonen sind Konkubinatspaare hinsichtlich Erbschaftssteuern schlechter gestellt als verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare. Um den Konkubinatspartner im Todesfall optimal zu begünstigen (bspw. durch ein lebenslanges Wohnrecht), empfiehlt sich die Aufsetzung eines öffentlich beurkundeten Testaments oder eines Erbvertrages. Darin kann insbesondere der überlebende Partner begünstigt werden.
Seit dem 1. Juli 2022 können auch gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam Kinder adoptieren, sofern sie verheiratet sind, seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind. Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Eine gemeinsame Adoption ist nicht möglich, wenn das Paar in eingetragener Partnerschaft lebt. Bereits seit dem 1. Januar 2018 kann eine Person das Kind ihres Partners adoptieren (sogenannte Stiefkindadoption), wenn die Ehegatten verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft sind.
Lesbische Paare, die verheiratet sind, haben in der Schweiz seit dem 1. Juli 2022 Zugang zu Samenspenden. Beide Partner werden bei Geburt des Kindes automatisch als dessen Eltern anerkannt. Lesbischen Paare in eingetragener Partnerschaft steht der Zugang zu Samenspenden in der Schweiz hingegen nicht offen. Dieses Hindernis kann aufgelöst werden, indem die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt wird.
Das Gleichstellungsgesetz (GIG) verbietet Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung in Bezug auf Einstellungen, Beförderungen oder Kündigungen. Gemäss Art. 261bis des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich zudem strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft sowie wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind oder Propagandaaktionen mit diesem Ziel organisiert, fördert oder daran teilnimmt. Nach dem gleichen Artikel ist ebenfalls strafbar, wer eine angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung verweigert.
Wurden Sie am Arbeitsplatz diskriminiert, können Sie gerichtlich gegen den Arbeitgeber vorgehen. Ist ein Straftatbestand von Art. 261bis StGB erfüllt, besteht die Möglichkeit, den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige bringen.
Seit dem 1. Januar 2022 besteht die Möglichkeit, das Geschlecht und den Vornamen durch eine vor dem Zivilstandsamt abgegebenen Erklärung rasch, kostengünstig und unbürokratisch ändern zu lassen. Die betroffene Person muss mindestens 16 Jahre alt sein. Unter 16 Jahre bedarf die Änderung der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Die Änderung des Geschlechts hat keine Auswirkungen auf bestehende familienrechtliche Beziehungen (Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verwandtschaft und Abstammung).
Die Vielzahl an Möglichkeiten des Zusammenlebens (Ehe, eingetragene Partnerschaft, Konkubinatverhältnisusw.) stellt Paare vor diverse rechtliche Herausforderungen. Insbesondere ist es zentral, dass Vorkehrungen für die Vermögenssicherung im Todesfall getroffen werden, damit der überlebende Partner beispielsweise weiterhin im Haus wohnen bleiben kann. Ein notariell beurkundetes Testament, ein Erbvertrag oder ein Ehevertrag sorgen dafür, dass Ihr Vermögen auch nach dem Tod in Ihrem Sinne gesichert ist. Gerne beraten wir Sie und erstellen eine für Sie individuell zugeschnittene Lösung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Mit unserer Expertise im Bereich LGBTQ+ helfen wir Ihnen gerne weiter.
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Unverheiratete Paare, Patchwork-Familien sowie weitere alternative Formen des Zusammenlebens sind in der Schweiz weit verbreitet. Das sogenannte Konkubinat bringt einige rechtliche Herausforderungen mit sich. Während Ehegatten weitgehend durch das Gesetz abgesichert werden, müssen sich Konkubinatspaare in diversen Bereichen aktiv für eine gegenseitige Absicherung einsetzen.
Das Schweizer Recht enthält kein allgemeines Widerrufsrecht bei Verträgen. Doch es gibt einige Ausnahmen. So hat der Käufer bei Haustürgeschäften grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, sofern der Kaufbetrag die Grenze von CHF 100.- überschreitet. Den Haustürgeschäften gleichgestellt sind u.a. per Telefon abgeschlossene Verträge.
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