LGBTQ+: Rechtliche Aspekte

Die recht­li­che Situa­ti­on von LGBTQ+-Personen in der Schweiz hat sich in den letz­ten Jah­ren ver­bes­sert. Den­noch gibt es immer noch Berei­che, in denen recht­li­che Her­aus­for­de­run­gen bestehen. Wir lie­fern Ihnen in die­sem Bei­trag einen Über­blick über The­men­be­rei­che, mit wel­chen Les­ben, Schwu­le, Bise­xu­el­le, Trans­per­so­nen, Quee­re und alle wei­te­ren Per­so­nen kon­fron­tiert sein können.

Übersicht über rechtliche Themen im Bereich LGBTQ+ in der Schweiz

Seit dem 1. Juli 2022 ist die Ehe für alle in der Schweiz Tat­sa­che. Damit kön­nen gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re hei­ra­ten und haben grund­sätz­lich die­sel­ben Rech­te wie hete­ro­se­xu­el­le Paa­re. Wie bei gemischt­ge­schlecht­li­chen Ehe­paa­ren unter­ste­hen ver­hei­ra­te­te gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re damit dem ordent­li­chen Güter­stand der Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung ab dem Zeit­punkt der Ehe­schlies­sung (oder der Umwand­lung einer ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft). Das wäh­rend der Ehe erwirt­schaf­te­te Ver­mö­gen fällt somit in die Errun­gen­schaft und wird im Fal­le der Auf­lö­sung der Ehe grund­sätz­lich hälf­tig auf­ge­teilt. Durch einen Ehe­ver­trag kön­nen die Ehe­leu­te ihren Güter­stand modi­fi­zie­ren oder einen ande­ren Güter­stand (Güter­tren­nung oder Güter­ge­mein­schaft) wäh­len.

Wei­ter kann in einem Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag die erbrecht­li­che Situa­ti­on gere­gelt wer­den. Ohne letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung geht z.B. bei kin­der­lo­sen Paa­ren ein Teil des Erbes an die Eltern des Ver­stor­be­nen. Mit­tels Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag kann von die­ser Rege­lung abge­wi­chen und das gesam­te Erbe dem über­le­ben­den Part­ner ver­macht werden. 
Vor dem 1. Juli 2022 ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaf­ten bestehen auch nach dem 1. Juli 2022 wei­ter. Die Begrün­dung von neu­en ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaf­ten ist seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr mög­lich. Eine Umwand­lung einer bestehen­den ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft in eine gleich­ge­schlecht­li­che Ehe kann durch eine Erklä­rung vor dem Zivil­stands­amt erfol­gen. Ein wich­ti­ger Unter­schied zwi­schen der ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft und der Ehe für gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re ist der Güter­stand. Bei einer ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft kommt grund­sätz­lich der Güter­stand der Güter­tren­nung zur Anwen­dung, sofern kein ande­rer Güter­stand (Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung oder Güter­ge­mein­schaft) durch einen öffent­lich beur­kun­de­ten Ver­mö­gens­ver­trag ver­ein­bart wor­den ist. Wird die ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft in eine gleich­ge­schlecht­li­che Ehe umge­wan­delt, so kommt ab dem Zeit­punkt der Umwand­lung ohne anders lau­ten­de Ver­ein­ba­rung auto­ma­tisch der Güter­stand der Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung zur Anwen­dung.

Für eine ver­mö­gens­recht­li­che Absi­che­rung des über­le­ben­den Part­ners emp­fiehlt sich die Auf­set­zung eines nota­ri­ell beur­kun­de­ten Tes­ta­ments oder eines Erbvertrages.
In der heu­ti­gen Zeit gibt es unzäh­li­ge For­men des Zusam­men­le­bens. Eine der häu­figs­ten For­men ist das soge­nann­te Kon­ku­bi­nat. In die­sem Fall lebt ein Paar zusam­men, ist jedoch weder ver­hei­ra­tet noch in einer ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft. Im Gegen­satz zur Ehe und zur ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft ist im Fal­le des Versterbens der über­le­ben­de Part­ner kein gesetz­li­cher Erbe, d.h. bei Nicht­be­stehen einer erb­ver­trag­li­chen Rege­lung erhält der über­le­ben­de Part­ner nichts vom Erbe. Aus­ser­dem ist er nicht pflicht­teils­ge­schützt. In vie­len Kan­to­nen sind Kon­ku­bi­nats­paa­re hin­sicht­lich Erb­schafts­steu­ern schlech­ter gestellt als ver­hei­ra­te­te oder in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft leben­de Paa­re. Um den Kon­ku­bi­nats­part­ner im Todes­fall opti­mal zu begüns­ti­gen (bspw. durch ein lebens­lan­ges Wohn­recht), emp­fiehlt sich die Auf­set­zung eines öffent­lich beur­kun­de­ten Tes­ta­ments oder eines Erb­ver­tra­ges. Dar­in kann ins­be­son­de­re der über­le­ben­de Part­ner begüns­tigt werden.
Seit dem 1. Juli 2022 kön­nen auch gleich­ge­schlecht­li­che Paa­re gemein­sam Kin­der adop­tie­ren, sofern sie ver­hei­ra­tet sind, seit min­des­tens drei Jah­ren einen gemein­sa­men Haus­halt füh­ren und bei­de min­des­tens 28 Jah­re alt sind. Vom Min­dest­al­ter kann abge­wi­chen wer­den, wenn dies zur Wah­rung des Kin­des­wohls nötig ist. Eine gemein­sa­me Adop­ti­on ist nicht mög­lich, wenn das Paar in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft lebt. Bereits seit dem 1. Janu­ar 2018 kann eine Per­son das Kind ihres Part­ners adop­tie­ren (soge­nann­te Stief­kind­ad­op­ti­on), wenn die Ehe­gat­ten ver­hei­ra­tet sind, in einer ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft leben oder in einer fak­ti­schen Lebens­ge­mein­schaft sind.

Les­bi­sche Paa­re, die ver­hei­ra­tet sind, haben in der Schweiz seit dem 1. Juli 2022 Zugang zu Samen­spen­den. Bei­de Part­ner wer­den bei Geburt des Kin­des auto­ma­tisch als des­sen Eltern aner­kannt. Les­bi­schen Paa­re in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft steht der Zugang zu Samen­spen­den in der Schweiz hin­ge­gen nicht offen. Die­ses Hin­der­nis kann auf­ge­löst wer­den, indem die ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft in eine Ehe umge­wan­delt wird.
Das Gleich­stel­lungs­ge­setz (GIG) ver­bie­tet Dis­kri­mi­nie­rung am Arbeits­platz auf­grund der sexu­el­len Ori­en­tie­rung in Bezug auf Ein­stel­lun­gen, Beför­de­run­gen oder Kün­di­gun­gen. Gemäss Art. 261bis des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) macht sich zudem straf­bar, wer öffent­lich gegen eine Per­son oder eine Grup­pe von Per­so­nen auf­grund ihrer sexu­el­len Ori­en­tie­rung zu Hass oder zu Dis­kri­mi­nie­rung auf­ruft sowie wer öffent­lich Ideo­lo­gien ver­brei­tet, die auf die sys­te­ma­ti­sche Her­ab­set­zung oder Ver­leum­dung die­ser Per­so­nen oder Per­so­nen­grup­pen gerich­tet sind oder Pro­pa­gan­da­ak­tio­nen mit die­sem Ziel orga­ni­siert, för­dert oder dar­an teil­nimmt. Nach dem glei­chen Arti­kel ist eben­falls straf­bar, wer eine ange­bo­te­ne Leis­tung, die für die All­ge­mein­heit bestimmt ist, einer Per­son oder einer Grup­pe von Per­so­nen wegen ihrer sexu­el­len Ori­en­tie­rung ver­wei­gert.

Wur­den Sie am Arbeits­platz dis­kri­mi­niert, kön­nen Sie gericht­lich gegen den Arbeit­ge­ber vor­ge­hen. Ist ein Straf­tat­be­stand von Art. 261bis StGB erfüllt, besteht die Mög­lich­keit, den Vor­fall bei der Poli­zei zur Anzei­ge bringen.
Seit dem 1. Janu­ar 2022 besteht die Mög­lich­keit, das Geschlecht und den Vor­na­men durch eine vor dem Zivil­stands­amt abge­ge­be­nen Erklä­rung rasch, kos­ten­güns­tig und unbü­ro­kra­tisch ändern zu las­sen. Die betrof­fe­ne Per­son muss min­des­tens 16 Jah­re alt sein. Unter 16 Jah­re bedarf die Ände­rung der Zustim­mung der gesetz­li­chen Ver­tre­tung. Die Ände­rung des Geschlechts hat kei­ne Aus­wir­kun­gen auf bestehen­de fami­li­en­recht­li­che Bezie­hun­gen (Ehe, ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft, Ver­wandt­schaft und Abstammung).

Die Viel­zahl an Mög­lich­kei­ten des Zusam­men­le­bens (Ehe, ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft, Kon­ku­bi­nat­ver­hält­nis usw.) stellt Paa­re vor diver­se recht­li­che Her­aus­for­de­run­gen. Ins­be­son­de­re ist es zen­tral, dass Vor­keh­run­gen für die Ver­mö­gens­si­che­rung im Todes­fall getrof­fen wer­den, damit der über­le­ben­de Part­ner bei­spiels­wei­se wei­ter­hin im Haus woh­nen blei­ben kann. Ein nota­ri­ell beur­kun­de­tes Tes­ta­ment, ein Erb­ver­trag oder ein Ehe­ver­trag sor­gen dafür, dass Ihr Ver­mö­gen auch nach dem Tod in Ihrem Sin­ne gesi­chert ist. Ger­ne bera­ten wir Sie und erstel­len eine für Sie indi­vi­du­ell zuge­schnit­te­ne Lösung. Wir freu­en uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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    Das Schwei­zer Recht ent­hält kein all­ge­mei­nes Wider­rufs­recht bei Ver­trä­gen. Doch es gibt eini­ge Aus­nah­men. So hat der Käu­fer bei Haus­tür­ge­schäf­ten grund­sätz­lich ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht, sofern der Kauf­be­trag die Gren­ze von CHF 100.- über­schrei­tet. Den Haus­tür­ge­schäf­ten gleich­ge­stellt sind u.a. per Tele­fon abge­schlos­se­ne Verträge.