Phantom Stocks – Die zeitgemässe, variable Vergütungsmethode

Mit einem Phan­tom Stock Pro­gramm schafft das Start-up die Mög­lich­keit, aus­ge­wähl­te Mit­ar­bei­ten­de vir­tu­ell am Akti­en­ka­pi­tal zu betei­li­gen. Die­se par­ti­zi­pie­ren damit an der Ent­wick­lung des Unter­neh­mens­wer­tes. Gegen­über der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung mit­tels Akti­en haben Phan­tom Stocks aus Sicht des Unter­neh­mens den Vor­teil, dass der Mit­ar­bei­ten­de kei­ne Infor­ma­ti­ons- und Mit­wir­kungs­rech­te erhält. Er wird ledig­lich wirt­schaft­lich am Unter­neh­mens­er­folg betei­ligt. Zudem ist ein Phan­tom Stock Pro­gramm im Gegen­satz zu einem Akti­en­be­tei­li­gungs­pro­gramm ver­gleichs­wei­se schnell und unkom­pli­ziert aufgesetzt.

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    Was sind Phantom Stocks?

    Phan­tom Stocks sind fik­ti­ve bzw. vir­tu­el­le Betei­li­gungs­rech­te für Mit­ar­bei­ten­de. Dabei erhält der Mit­ar­bei­ten­de kei­ne Akti­en der Gesell­schaft, son­dern wird ver­trag­lich so gestellt, wie wenn er Akti­en der Gesell­schaft hal­ten wür­de. Der Mit­ar­bei­ten­de wird somit nicht direkt am Akti­en­ka­pi­tal der Gesell­schaft betei­ligt. Er erhält kei­ne Aktio­närs­stel­lung. Er bekommt hin­ge­gen eine ver­trag­lich gere­gel­te Erfolgs­be­tei­li­gung. Der Mit­ar­bei­ten­de erhält zu einem fest­ge­leg­ten Zeit­punkt eine Prä­mie in Abhän­gig­keit des Ver­kehrs­wer­tes der „nor­ma­len“ Akti­en aus­be­zahlt. So kann im Phan­tom Stock Pro­gramm bei­spiels­wei­se ver­ein­bart wer­den, dass dem Mit­ar­bei­ten­de bei einem Ver­kauf der Mehr­heit sämt­li­cher Akti­en der Gesell­schaft (=Exit) eine Erfolgs­prä­mie zusteht.

    Vorteile und Nachteile von Phantom Stocks

    – Schnel­le und unkom­pli­zier­te Imple­men­tie­rung: Mit Erlass eines Phan­tom Stock Pro­gramms kann das Start-up schnell und ein­fach ein Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gramm imple­men­tie­ren. Anders als bei einer Kapi­tal­erhö­hung sind kei­ne Beur­kun­dung und kein Han­dels­re­gis­ter­ein­trag not­wen­dig. Ein Gene­ral­ver­samm­lungs­be­schluss ist i.d.R. eben­falls nicht not­wen­dig.

    – Kei­ne Aktio­närs­rech­te: Der Mit­ar­bei­ten­de erhält mit den Phan­tom Stocks ledig­lich eine wirt­schaft­li­che Betei­li­gung an der Ent­wick­lung des Unter­neh­mens­werts. Anders als bei Akti­en erhält er jedoch kei­ner­lei Ein­sichts­rech­te in die Geschäfts­bü­cher. Er bekommt auch kei­ne Mit­wir­kungs­rech­te (Stimm­recht, Trak­tan­die­rungs­recht etc.) und kann kei­ne Aktio­närskla­ge gegen die Gesell­schaft ein­rei­chen.

    – Die Aktio­närs­struk­tur bleibt unver­än­dert. Das Stimm­recht der Aktio­nä­re wird nicht ver­wäs­sert.

    – Phan­tom Stocks sind zwar voll steu­er­pflich­tig, jedoch erst bei deren Aus­zah­lung (z.B. im Exit-Fall). Da die Steu­er­schuld erst bei Aus­zah­lung ent­steht, ist kei­ne zwi­schen­zeit­li­che Unter­neh­mens­be­wer­tung erfor­der­lich. Auf ein auf­wän­di­ges Tax-Ruling kann eben­falls ver­zich­tet werden.
    Der Nach­teil eines Phan­tom Stock Pro­gram­mes liegt in der Besteue­rung, da der Mit­ar­bei­ten­de kei­nen steu­er­frei­en Kapi­tal­ge­winn rea­li­sie­ren kann. Dafür ent­steht aber die Steu­er­pflicht erst bei der Rea­li­sie­rung. Wei­ter kann – je nach Aus­ge­stal­tung des Phan­tom Stock Pro­gram­mes – eine Pflicht zur Bil­dung von Rück­stel­lun­gen in Höhe der zu erwar­ten­den Ver­pflich­tun­gen resultieren….

    Phan­tom Stocks sind die schnel­le und unkom­pli­zier­te Lösung für alle Start-ups, um die Mit­ar­bei­ten­den am Unter­neh­mens­er­folg par­ti­zi­pie­ren zu las­sen. Auf ein­fa­che und kos­ten­güns­ti­ge Wei­se kann ein star­ker wirt­schaft­li­cher Anreiz geschaf­fen wer­den. Phan­tom Stocks kön­nen aber auch über die Start-up-Pha­se hin­aus – je nach Unter­neh­mens­struk­tur – eine sinn­vol­le Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mög­lich­keit sein. Der admi­nis­tra­ti­ve Auf­wand ist im Ver­gleich zu ande­ren Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gram­men deut­lich geringer.

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      Mitarbeiterbeteiligungen und ihre Attraktivität für Startups – steuerrechtliche Aspekte

      Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en sind bei schnell wach­sen­den Jung­un­ter­neh­men sehr beliebt: Durch Aus­ga­be von Betei­li­gungs­rech­ten opti­mie­ren Star­tups ihre Chan­cen, hoch­qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter an sich zu bin­den. Vie­le Star­tups sind ins­be­son­de­re im Anfangs­sta­di­um oft­mals nicht in der Lage, ihren Mit­ar­bei­tern einen Markt­lohn aus­zu­be­zah­len. Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen erlau­ben sodann die Schaf­fung eines finan­zi­el­len Anrei­zes für die Mit­ar­bei­ter, ohne die liqui­den Mit­tel der Gesell­schaft zu belasten.