Beurkundung deutscher Erbverträge durch Schweizer Notare

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Management Summary

Schweizer Rechtsanwälte, welche zusätzlich über ein Notariatspatent verfügen, können Ehe- und/oder Erbverträge von Personen mit Wohnsitz in Deutschland beurkunden. Die Beurkundungskosten in der Schweiz hängen insbesondere nicht vom Streitwert des beurkundeten Geschäfts ab. Dadurch können teilweise massiv Gebühren eingespart werden.

Einleitung

Die Beurkundung von verschiedenen Verträgen nach deutschem Recht durch Schweizer Notare ist gängige Praxis. So werden in den Grenzkantonen regelmäßig Erbverträge, Übertragungen von GmbH-Anteilen oder eidesstattliche Erklärungen (Versicherung an Eides statt) für Personen mit Wohnsitz in Deutschland beurkundet. Die Zulässigkeit solcher Auslandsbeurkundungen ist spätestens seit dem Entscheid des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Dezember 2013 (II ZB 6/13) klar. Voraussetzung ist natürlich, dass der beurkundende Notar das zu beurkundende Rechtsgeschäft versteht und die anwesenden Personen umfassend darüber aufklären kann. Zusätzlich sind spezifische Anforderungen des deutschen Beurkundungsgesetzes einzuhalten.

Ablauf

Sofern der zu beurkundende Vertrag deutschem Recht untersteht, wird der Inhalt regelmäßig von einem deutschen Anwalt erstellt. Sinnvoll ist aber auch die gemeinsame Erarbeitung durch einen deutschen und einen Schweizer Anwalt bzw. Notar. Insbesondere bei Erbverträgen ist die Rechtswahl wichtig. Hier sind zwingende Bestimmungen des internationalen Privatrechts einzuhalten. Bei genügendem Bezug zur Schweiz (z.B. Staatsangehörigkeit) besteht auch die Möglichkeit, den Nachlass Schweizer Recht zu unterstellen.

Sind sich die Parteien über den Inhalt des Erbvertrags einig, erfolgt die Beurkundung in der Schweiz. Bestimmte Rechtsgeschäfte lassen sich jedoch mittels Vertretung (Vollmacht) abschließen. In diesem Fall ist kein Besuch vor Ort notwendig. Der Schweizer Notar prüft insbesondere die Einhaltung zwingender Bestimmungen des deutschen Beurkundungsrechts. So ist die Urkunde beispielsweise den Anwesenden laut vorzulesen (§ 13 Beurkundungsgesetz).

Im Falle des Erbvertrags erfolgt anschließend die Hinterlegung des Erbvertrags beim zuständigen Amtsgericht in Deutschland. Die Einreichung kann direkt vom Schweizer Notar vorgenommen werden. Zusätzlich erfolgt die Registrierung im Zentralen Testamentsregister (TSR) in Berlin. Damit können Schweizer Notare eine gleichwertige Lösung wie ihre deutschen Berufskollegen garantieren.

Kosten

Anders als in Deutschland finden in der Schweiz keine fixen Tarife für Beurkundungen Anwendung. Auch die streitwertabhängige Beurkundungsgebühr ist nicht bekannt. In der Schweiz erfolgt die Beurkundung grundsätzlich nach Stundenaufwand. Dadurch ist die Preisgestaltung deutlich flexibler als in Deutschland, was im Ergebnis zu deutlichen Kosteneinsparungen führt.

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