Die Absetzung und Änderung des Willensvollstreckers

Ein Erb­las­ser kann im Rah­men einer letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung vor­se­hen, dass mit­hil­fe eines Wil­lens­voll­stre­ckers sein letz­ter Wil­le durch­ge­setzt wird. Als Wil­lens­voll­stre­cker kann jede hand­lungs­fä­hi­ge Per­son beauf­tragt wer­den. Doch was kann die Erben­ge­mein­schaft tun, wenn sie mit den Hand­lun­gen des Wil­lens­voll­stre­ckers nicht ein­ver­stan­den ist? Kann die Erben­ge­mein­schaft den Wil­lens­voll­stre­cker unter Umstän­den abset­zen? Und wie gehe ich vor, wenn ich eine Per­son in einer bestehen­den letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung erset­zen will? Muss ich die gesam­te Ver­fü­gung ändern respek­ti­ve ersetzen?

Aufgaben des Willensvollstreckers

Der durch den Erb­las­ser ein­ge­setz­te Wil­lens­voll­stre­cker soll­te die Erb­schaft ver­wal­ten, die Schul­den des Erb­las­sers beglei­chen, die Ver­mächt­nis­se aus­rich­ten und schliess­lich die Tei­lung vor­neh­men. Die­ser hat zur Auf­ga­be, den Wil­len so wie ihn der Erb­las­ser in sei­nem Tes­ta­ment oder in einem Erb­ver­trag vor­ge­se­hen hat, durch­zu­set­zen. Bestehen kei­ne Anord­nun­gen in Bezug auf die Tei­lung, hat der Wil­lens­voll­stre­cker die Tei­lung nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten vor­zu­neh­men. Grund­sätz­lich hat der Wil­lens­voll­stre­cker im Inter­es­se sämt­li­cher Erben zu han­deln, dabei kommt ihm aber ein enor­mer Ermes­sens­spiel­raum zu. In den meis­ten Fäl­len erfül­len die beauf­trag­ten Wil­lens­voll­stre­cker ihre Auf­ga­ben ein­wand­frei und erleich­tern mit ihrer Arbeit die Erb­tei­lung. Den­noch kommt es vor, dass der Wil­lens­voll­stre­cker das Ver­mö­gen des Erb­las­sers schad­haft ver­rin­gert, erfor­der­li­che Hand­lun­gen ver­spä­tet oder gar nicht vor­nimmt und zu guter Letzt ein über­setz­tes Hono­rar für sei­ne Tätig­keit for­dert. Sol­che Situa­tio­nen sind für sämt­li­che Betei­lig­ten ärger­lich. Doch unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann der Wil­lens­voll­stre­cker durch die Erben abge­setzt werden.

Absetzung des Willensvollstreckers

Vor­weg soll hier erwähnt sein, dass die Erben den Wil­lens­voll­stre­cker nicht eigen­stän­dig – auch nicht bei Einig­keit – abset­zen kön­nen. Die Abset­zung durch die Erben oder Ver­mächt­nis­neh­mer erfolgt durch einen ent­spre­chen­den Antrag bei der Auf­sichts­be­hör­de oder durch den Rich­ter.[1] Die Abset­zung des Wil­lens­voll­stre­ckers wird erst als letz­te Mass­nah­me (ulti­ma ratio) ergrif­fen, da sie einem schwe­ren Ein­griff in die Situa­ti­on des Wil­lens­voll­stre­ckers gleich­kommt. Ist der Wil­lens­voll­stre­cker sodann ein­mal abge­setzt, ent­fällt die Wil­lens­voll­stre­ckung gänz­lich. Das bedeu­tet, dass sich die Erben ab die­sem Zeit­punkt selbst um die Ver­wal­tung der Erb­schaft küm­mern müs­sen oder gemein­sam eine Erben­ver­tre­tung ernen­nen. Vor­aus­ge­setzt der Erb­las­ser hat kei­nen Ersatz­wil­lens­voll­stre­cker vor­ge­se­hen. Eine Abset­zung ist mög­lich, wenn die ord­nungs­ge­mäs­se Abwick­lung des Nach­las­ses oder der Nach­lass in sei­ner Sub­stanz gefähr­det ist.[2] Abset­zungs­grün­de stel­len bei­spiels­wei­se eine gro­be Pflicht­ver­let­zung, die Unmög­lich­keit einer gehö­ri­gen Erfül­lung der Nach­lass­ab­wick­lung oder ein Inter­es­sens­kon­flikt des Wil­lens­voll­stre­ckers dar.

Schwerwiegende Pflichtverletzung

Der Wil­lens­voll­stre­cker ist für die getreue und sorg­fäl­ti­ge Aus­füh­rung des ihm über­tra­ge­nen Geschäf­tes ver­ant­wort­lich. Als schwer­wie­gen­de Pflicht­ver­let­zung beur­teil­te das Bun­des­ge­richt bspw. eine Ver­äus­se­rung eines Grund­stü­ckes gegen den Wil­len eines Erben in einer Erb­tei­lung[3] oder der frei­hän­di­ge Ver­kauf eines Grund­stü­ckes[4], obwohl die Erben die Ver­stei­ge­rung des­glei­chen ver­langt hat­ten (vgl. Art. 612 Abs. 3 ZGB). Aber auch wie­der­hol­te mit­tel­schwe­re Pflicht­ver­let­zun­gen kön­nen dazu füh­ren, dass der Wil­lens­voll­stre­cker schliess­lich abge­setzt wird.

Unmöglichkeit gehöriger Erfüllung

Die gehö­ri­ge Erfül­lung des Wil­lens­voll­stre­cker-Man­da­tes kann aus ver­schie­de­nen Grün­den unmög­lich wer­den. Sei dies auf­grund einer fach­li­chen Unfä­hig­keit des Wil­lens­voll­stre­ckers, einer län­ge­ren Aus­lands­ab­we­sen­heit, einer Trunk­sucht, einer schwe­ren Krank­heit oder einer Erbun­wür­dig­keit des Wil­lens­voll­stre­ckers, der gleich­zei­tig Erbe ist.[5]

Interessenkonflikt

Inter­es­sens­kon­flik­te kön­nen sich auf ver­schie­de­ne Art und Wei­se mani­fes­tie­ren und die ord­nungs­ge­mäs­se Erfül­lung von Rech­ten und Pflich­ten durch den Wil­lens­voll­stre­cker gefähr­den oder gar ver­un­mög­li­chen. Sei dies, weil der Wil­lens­voll­stre­cker gleich­zei­tig vom Erb­las­ser ein Ver­mächt­nis erhal­ten soll, es sich beim Wil­lens­voll­stre­cker um einen Erben oder des­sen ehe­ma­li­gen Bei­stand han­delt. Jedoch nicht jeder Inter­es­sens­kon­flikt führt dazu, dass der Wil­lens­voll­stre­cker auch tat­säch­lich abge­setzt wer­den kann. Erst wenn der Inter­es­sens­kon­flikt so aus­ge­prägt ist, dass die zweck­ge­mäs­se und stö­rungs­freie Aus­füh­rung des erteil­ten Man­da­tes nicht mehr mög­lich ist oder durch den Inter­es­sens­kon­flikt eine gro­be Pflicht­ver­let­zung droht, ist die Abset­zung durch den Rich­ter mög­lich und auch wahr­schein­lich. Bedeu­tungs­lo­se Inter­es­sens­kon­flik­te füh­ren nicht zu einer Abset­zung des Wil­lens­voll­stre­ckers. Bei der Beur­tei­lung, ob der Inter­es­sens­kon­flikt die Aus­übung des Man­da­tes gefähr­det, ist stets der Ein­zel­fall zu beurteilen.

Abänderung des Willensvollstreckers zu Lebzeiten

Ein in einer bestehen­den letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung oder einem Erb­ver­trag ernann­ter Wil­lens­voll­stre­cker kann ein­sei­tig und mit wenig Auf­wand wider­ru­fen oder abge­än­dert wer­den. Dies erfolgt mit einer ergän­zen­den letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung. Es macht in die­sem Zusam­men­hang in jedem Fall Sinn, den gesam­ten bestehen­den Ver­trag auf Ihre indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­se zu über­prü­fen. Ein Ände­rungs­be­darf kann sich aus einer ange­pass­ten Ver­mö­gens­si­tua­ti­on, aus der Erb­rechts­re­vi­si­on oder auf­grund eines ver­än­der­ten letz­ten Wil­len ergeben.

Fazit

Grund­sätz­lich lohnt sich die Ein­set­zung eines Wil­lens­voll­stre­ckers zwecks rascher und ein­fa­cher Nach­lass­ab­wick­lung. Die Aus­wahl des Wil­lens­voll­stre­ckers soll­te vom Erb­las­ser vor­sich­tig getrof­fen wer­den. Denn im Erb­fall ist der Wil­lens­voll­stre­cker nicht so ein­fach abge­setzt, wie er ein­ge­setzt wur­de. Eine Abset­zung bedarf gro­ber Ver­stös­se und dient aus­schliess­lich als letz­te Mass­nah­me (ulti­ma ratio). Rei­chen weni­ger weit­ge­hen­de dis­zi­pli­na­ri­sche Mass­nah­men (Emp­feh­lun­gen, Wei­sun­gen, Ermah­nun­gen), um den Wil­lens­voll­stre­cker in die Schran­ken zu wei­sen, wird sich die Auf­sichts­be­hör­de erst die­ser bedie­nen. Bevor recht­li­che Schrit­te ein­ge­lei­tet wer­den, emp­feh­len wir den Erben, mit dem ein­ge­setz­ten Wil­lens­voll­stre­cker Kon­takt auf­zu­neh­men und ihn auf­zu­for­dern, das Wil­lens­voll­stre­cker­man­dat niederzulegen.

Hue­ber­li Lawy­ers AG ist spe­zia­li­siert auf erbrecht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen. Wir freu­en uns über Ihre unver­bind­li­che Kon­takt­auf­nah­me.[6]


[1] BGE 90 II 376, 381; BSK ZGB II – KARRER/VOGT/LEU, Art. 518 N 103.

[2] BGer 5A_50/2019 vom 20.6.2019, E.3; 5D_136/2015 vom 18.4.2016, E 5.1. und 5.3; 5A_55/2016 vom 11.4.2016, E. 3.1.

[3] BGer 5A_522/2014 vom 16. Dezem­ber 2015.

[4] BGE 97 II 11 E. 3 ff.

[5] BGE 132 III 305, 315; BSK ZGB II – KARRER/VOGT/LEU, Art. 518 N 104.

[6] Stand März 2024; Autor: RA Mat­thi­as Hüberli.

Kontakt 

Haben Sie Fra­gen zum The­ma Wil­lens­voll­stre­cker? Ger­ne dür­fen Sie uns unver­bind­lich kontaktieren. 

    Wenn Sie uns per Kon­takt­for­mu­lar Anfra­gen zukom­men las­sen, wer­den Ihre Anga­ben aus dem Anfra­ge­for­mu­lar inklu­si­ve der von Ihnen dort ange­ge­be­nen Kon­takt­da­ten zwecks Bear­bei­tung der Anfra­ge und für den Fall von Anschluss­fra­gen bei uns gespeichert. 

    Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Bear­bei­tung Ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und zu unserer
    Kon­takt­adres­se fin­den Sie in unse­rer Daten­schutz­er­kä­rung.

    Die­sen Arti­kel als PDF lesen.