Das revidierte Datenschutzgesetz:  Handlungsbedarf für Unternehmen

Management Summary

Das revi­dier­te Daten­schutz­ge­setz wur­de am 25. Sep­tem­ber 2020 durch den Natio­nal- und Stän­de­rat ver­ab­schie­det. Damit ist das Gesetz­ge­bungs­vor­ha­ben zur Revi­si­on des Daten­schutz­ge­set­zes abge­schlos­sen.[1]  Mit der Inkraft­set­zung des revi­dier­ten Geset­zes ist frü­hes­tens im Herbst 2021 zu rech­nen. Aber: Das Gesetz sieht kei­ne Über­gangs­be­stim­mun­gen vor. Des­halb soll­ten Unter­neh­men die ver­blei­ben­de Zeit für die unter­neh­mens­in­ter­ne Imple­men­ta­ti­on der Ände­run­gen nutzen.

Einleitung

Das revi­dier­te Daten­schutz­ge­setz (rDSG)  erhöht die Anfor­de­run­gen an die Doku­men­ta­ti­on der Daten­be­ar­bei­tung und ver­stärkt die Rech­te der Betrof­fe­nen durch die Zur­ver­fü­gung­stel­lung neu­er Instru­men­te. Die Ver­ant­wort­li­chen haben (mit bestimm­ten Aus­nah­men, vgl. Art. 12 Abs. 5 rDSG) Ver­zeich­nis­se über die Bear­bei­tungs­tä­tig­kei­ten zu füh­ren. Für Daten­be­ar­bei­tun­gen, wel­che mit einem hohen Risi­ko ver­bun­den sind, wird eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung ver­langt.  Auch die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten der Daten­be­ar­bei­ter wer­den verschärft.Der Ver­ant­wort­li­che muss die Betrof­fe­nen u.a. über sei­ne Iden­ti­tät, die Kon­takt­da­ten, den Bear­bei­tungs­zweck sowie die Emp­fän­ger resp. die Kate­go­rien von Emp­fän­gern infor­mie­ren. Zudem wer­den Mel­de­pflich­ten an den Eid­ge­nös­si­schen Daten­schutz- und Öffent­lich­keits­be­auf­trag­ten (EDÖB) bei Ver­let­zung der Daten­si­cher­heit eingeführt.

Die Grund­prin­zi­pi­en des Schwei­zer Daten­schutz­rechts wur­den von der Revi­si­on nicht tan­giert. Zie­le der Revi­si­on sind die Anpas­sung der Gesetz­ge­bung an die tech­no­lo­gi­schen Ent­wick­lun­gen. Zudem soll ein mit der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung der EU (DSGVO) gleich­wer­ti­ges Schutz­ni­veau sowie die Kom­pa­ti­bi­li­tät mit den EU-Vor­schrif­ten sicher­ge­stellt wer­den. [2]

Handlungsbedarf für Unternehmen

Unter­neh­men, wel­che die DSGVO bereits umge­setzt haben, haben einen Vor­sprung bei der Imple­men­ta­ti­on der Neu­re­ge­lun­gen. Den­noch gibt es im rDSG teil­wei­se abwei­chen­de oder wei­ter­ge­hen­de Rege­lun­gen, als die DSGVO sie vor­sieht: Bei Aus­kunfts­ge­su­chen von Betrof­fe­nen wei­chen die Vor­ga­ben der rDSG in Bezug auf den Inhalt der Aus­kunfts­er­tei­lung z.B. von der DSGVO ab. Auch müs­sen die Mel­de- und Geneh­mi­gungs­pflich­ten beim Daten­ex­port unter der rDSG sepa­rat beur­teilt wer­den. Die­se Bestim­mun­gen unter­schei­den sich, wie die­je­ni­gen in Bezug auf die Ver­let­zung der Daten­si­cher­heit (wo die Mel­de­pflicht anders gere­gelt ist), von den­je­ni­gen der DSGVO. Aus­län­di­sche Unter­neh­men in der Schweiz haben aus­ser­dem künf­tig einen Ver­tre­ter zu ernen­nen. Eine Pflicht zur Ein­set­zung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten ist im rDSG jedoch im Grund­satz nicht vorgesehen. 

Unter­neh­men haben ihre Daten­schutz­er­klä­run­gen auf die neu­en Vor­schrif­ten der rDSG hin anzu­pas­sen. Sie haben die Pflicht, ein Ver­zeich­nis über ihre Daten­be­ar­bei­tun­gen zu erstel­len. Auf­trags­be­ar­bei­tun­gen sind durch das Unter­neh­men zu iden­ti­fi­zie­ren, die Ver­trä­ge sind auf die recht­li­chen Vor­ga­ben hin zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls anzupassen.

Eben­so einer Iden­ti­fi­ka­ti­on und Über­prü­fung zugrun­de gelegt wer­den muss sämt­li­chen Aus­lands­trans­fers von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten.

Wei­ter haben die Unter­neh­men einen Pro­zess zur Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung ein­zu­füh­ren, resp. den bestehen­den an die neu­en Vor­ga­ben anzu­pas­sen. Die­ser soll bei Daten­be­ar­bei­tun­gen mit hohem Risi­ko zur Anwen­dung kommen.

Auch in Bezug auf die Mel­dung und die Bear­bei­tung von Ver­let­zun­gen betref­fend die Daten­si­cher­heit haben Unter­neh­men Pro­zes­se ein­zu­füh­ren, resp. gege­be­nen­falls Bestehen­de an die neu­en Vor­schrif­ten anzupassen.

Stellt eine durch die Daten­be­ar­bei­tung betrof­fe­ne Per­son eine Anfra­ge bezüg­lich der in Bezug auf ihre Per­son statt­fin­den­de Daten­be­ar­bei­tung, muss das Unter­neh­men die Anfra­ge nach den Vor­ga­ben des rDSG (und allen­falls der DSGVO) bear­bei­ten. Auch hier hat das Unter­neh­men die neu­en Vor­schrif­ten in sei­nen Pro­zes­sen abzubilden.

Auch hat das Unter­neh­men auto­ma­ti­sier­te Ein­zel­ent­schei­de inner­halb der Orga­ni­sa­ti­on zu iden­ti­fi­zie­ren und, wenn nötig, neu zu regeln.

Nicht zuletzt sind Unter­neh­men gut bera­ten, ihre Mit­ar­bei­ter im Zusam­men­hang mit dem Daten­schutz und all­fäl­li­ger dro­hen­der Sank­tio­nen zu schu­len und peri­odisch weiterzubilden.

Sanktionen

Kapi­tel 8 der rDSG (Art. 60 ff. rDSG) befasst sich mit den Straf­be­stim­mun­gen. Die Ver­let­zung von daten­schutz­recht­li­chen Infor­ma­ti­ons-, Aus­kunfts- und Mit­wir­kungs­pflich­ten kann mit Bus­se von bis zu CHF 250’000.- bestraft wer­den. Wei­ter gere­gelt sind die Kon­se­quen­zen bei Ver­let­zung der Sorg­falts­pflich­ten, der beruf­li­chen Schwei­ge­pflicht, des Miss­ach­tens von Ver­fü­gun­gen (alle­samt eben­so bestraf­bar mit Bus­se von bis zu CHF 250’000.-) und bei Wider­hand­lun­gen in Geschäftsbetrieben.

Fazit

Mit der Annah­me des Schluss­ab­stim­mungs­texts vom 25. Sep­tem­ber 2020 durch die Räte steht fest, nach wel­chen Rege­lun­gen sich die Daten­be­ar­bei­tung in der Schweiz für Unter­neh­men künf­tig zu rich­ten hat. Das rDSG sieht jedoch kei­ne Über­gangs­fris­ten vor. Wir emp­feh­len des­halb die Zeit bis zum Inkraft­tre­ten zu nut­zen und recht­zei­tig die not­wen­di­gen Schrit­te in die Wege zu lei­ten. Unter­steht das Unter­neh­men sowohl der DSGVO als auch der rDSG ist sicher­zu­stel­len, dass auch die­se Vor­schrif­ten stets ein­ge­hal­ten werden.

Hue­ber­li Lawy­ers AG ist spe­zia­li­siert auf gesell­schafts­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen und berät Sie ger­ne in Bezug auf das Daten­schutz­recht. Wir freu­en uns über Ihre Kontaktaufnahme.

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    [1] Nach Ablauf der 100-tägi­gen Refe­ren­dums­frist (fakul­ta­ti­ves Refe­ren­dum) am 14. Janu­ar 2021 wird der Bun­des­rat über das Inkraft­tre­ten bestimmen.

    [2] Bei Nicht­be­stand eines gleich­wer­ti­gen Schutz­ni­veaus könn­ten Per­so­nen­da­ten aus dem euro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR) z.B. nur noch mit zusätz­li­chen Sicher­heits­vor­keh­run­gen in die Schweiz über­mit­telt wer­den. Der­zeit aller­dings noch unklar ist, wann die EU-Kom­mis­si­on über die Ange­mes­sen­heit des rDSG ent­schei­den wird.