Phantom Stocks – die schnelle und unkomplizierte Mitarbeiterbeteiligungslösung für Start-ups

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Management Summary

Mit einem Phantom Stock Programm schafft das Start-up die Möglichkeit, ausgewählte Mitarbeitende virtuell am Aktienkapital zu beteiligen. Diese partizipieren damit an der Entwicklung des Unternehmenswertes. Gegenüber der Mitarbeiterbeteiligung mittels Aktien haben Phantom Stocks aus Sicht des Unternehmens den Vorteil, dass der Mitarbeitende keine Informations- und Mitwirkungsrechte erhält. Er wird lediglich wirtschaftlich am Unternehmenserfolg beteiligt. Zudem ist ein Phantom Stock Programm im Gegensatz zu einem Aktienbeteiligungsprogramm vergleichsweise schnell und unkompliziert aufgesetzt.

Einleitung

Im Silicon Valley sind sie längst fester Bestandteil der Unternehmenskultur: Beteiligungspläne für Mitarbeitende. In Europa und insbesondere auch in der Schweiz ist man zurückhaltender, was «employee stock option plans» (ESOPs) angeht. Dabei ist die Beteiligung der Mitarbeitenden aus Sicht der Gründer und Investoren eines Start-ups von entscheidender Bedeutung. Damit können Mitarbeitende langfristig ans Unternehmen gebunden werden. Vergleichsweise geringer Lohn und lange Arbeitszeiten können damit ausgeglichen werden und der Mitarbeitende lernt wie ein Eigentümer unternehmerisch zu denken. Die Mitarbeiterbeteiligung stellt einen entscheidenden Erfolgsfaktor innerhalb des Start-ups dar.

Gängigste Variante der Mitarbeiterbeteiligung in der Schweiz ist die direkte Beteiligung des Mitarbeitenden am Kapital, d.h. der Mitarbeitende erhält Aktien der Gesellschaft. Die Bereitstellung dieser Aktien führt jedoch in der Regel zu Problemen. Die vom Gesetzgeber u.a. hierfür vorgesehene (bedingte)1 Kapitalerhöhung ist für Start-ups mit überschaubaren Strukturen in der Regel aufwendig und kostspielig. Zudem erhält der Mitarbeitende mit den Aktien auch sämtliche damit verbundenen Aktionärsrechte. Er erhält u.a. ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher sowie ein Stimmrecht an der Generalversammlung. In der Regel möchten Start-ups die Aktionärsrechte der Mitarbeiter im Wesentlichen aber auf den Liquidationserlös beschränken und lediglich Investoren und Gründer mit allen üblichen Aktionärsrechten ausstatten. Genau dies ist mit den aus dem US-amerikanischen Raum bekannten Phantom Stocks möglich.

Was sind Phantom Stocks?

Phantom Stocks sind fiktive bzw. virtuelle Beteiligungsrechte für Mitarbeitende. Dabei erhält der Mitarbeitende keine Aktien der Gesellschaft, sondern wird vertraglich so gestellt, wie wenn er Aktien der Gesellschaft halten würde. Der Mitarbeitende wird somit nicht direkt am Aktienkapital der Gesellschaft beteiligt. Er erhält keine Aktionärsstellung. Er bekommt hingegen eine vertraglich geregelte Erfolgsbeteiligung. Der Mitarbeitende erhält zu einem festgelegten Zeitpunkt eine Prämie in Abhängigkeit des Verkehrswertes der „normalen“ Aktien ausbezahlt. So kann im Phantom Stock Programm beispielsweise vereinbart werden, dass dem Mitarbeitende bei einem Verkauf der Mehrheit sämtlicher Aktien der Gesellschaft (=Exit) eine Erfolgsprämie zusteht:

Beispiel: Die Gesellschaft teilt dem Mitarbeitenden X bei seiner Einstellung 2‘000 Phantom Stocks zu. Im Phantom Stock Programm ist geregelt, dass der Mitarbeitende bei einem Exit eine Prämie erhält. Die Prämie je Phantom Stock entspricht dem Exit-Erlös der Stammaktien. Wenn also die Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt einen Exit durchführt und die Stammaktien zu CHF 100.- pro Stück verkauft, erhält der Mitarbeitende eine Prämie von CHF 200‘000.- (2‘000 x CHF 100.-) ausbezahlt.

Der „Kurs“ der Phantom Stocks orientiert sich damit am Marktwert2 der Aktien3. Der Mitarbeitende partizipiert 1:1 an der Entwicklung des Unternehmenswertes.

Vor- und Nachteile von Phantom Stocks

Die Vorteile eines Phantom Stock Programmes liegen auf der Hand:

  • Schnelle und unkomplizierte Implementierung: Mit Erlass eines Phantom Stock Programms kann das Start-up schnell und einfach ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm implementieren. Anders als bei einer Kapitalerhöhung sind keine Beurkundung und kein Handelsregistereintrag notwendig. Ein Generalversammlungsbeschluss ist i.d.R. ebenfalls nicht notwendig.
  • Keine Aktionärsrechte: Der Mitarbeitende erhält mit den Phantom Stocks lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung an der Entwicklung des Unternehmenswerts. Anders als bei Aktien erhält er jedoch keinerlei Einsichtsrechte in die Geschäftsbücher. Er bekommt auch keine Mitwirkungsrechte (Stimmrecht, Traktandierungsrecht etc.) und kann keine Aktionärsklage gegen die Gesellschaft einreichen.
  • Die Aktionärsstruktur bleibt unverändert. Das Stimmrecht der Aktionäre wird nicht verwässert.
  • Phantom Stocks sind zwar voll steuerpflichtig, jedoch erst bei deren Auszahlung (z.B. im Exit-Fall). Da die Steuerschuld erst bei Auszahlung entsteht, ist keine zwischenzeitliche Unternehmensbewertung erforderlich. Auf ein aufwändiges Tax-Ruling4 kann ebenfalls verzichtet werden.

Der Nachteil eines Phantom Stock Programmes liegt in der Besteuerung, da der Mitarbeitende keinen steuerfreien Kapitalgewinn realisieren kann.5 Dafür entsteht aber die Steuerpflicht erst bei der Realisierung. Weiter kann – je nach Ausgestaltung des Phantom Stock Programmes – eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen in Höhe der zu erwartenden Verpflichtungen resultieren.6

Eckpfeiler eines Phantom Stock Programms

Bei der konkreten Ausgestaltung des Phantom Stock Programms gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Demzufolge ist das Start-up frei in der Bestimmung der einzelnen Parameter des Programms. Folgende Punkte bedürfen einer Regelung:

  • Ausgabebedingungen: Wer darf Phantom Stocks zu welchen Konditionen an welche Mitarbeitende zuteilen?
  • Welche Rechte verleihen die Phantom Stocks? Bei Start-ups steht in der Regel der Liquidationserlös, also der Veräusserungsgewinn im Falle eines Exits im Vordergrund. Daneben können aber auch weitere vermögensrechtliche Vorteile, z.B. eine Dividende, vereinbart werden.
  • Vesting: Sinnvoll ist in der Regel eine zeitliche Staffelung der Zuteilung in Abhängigkeit von den geleisteten Dienstjahren.
  • Handelbarkeit der Phantom Stocks: Darf der Mitarbeitende seine Phantom Stock Anteile an andere Mitarbeitende oder Dritte veräussern?
  • Regelung bei Kursverlust: Eine Regelung, wonach der Mitarbeitende bei einem Kursrückgang für den negativen Saldo einzustehen hat, ist nur bedingt zulässig.

Steuerliche Behandlung von Phantom Stocks

Steuerlich werden Phantom Stocks von der Eidgenössischen Steuerverwaltung als „unechte Mitarbeiterbeteiligungen“7 qualifiziert.8 Weil diese dem Mitarbeiter regelmässig keine weiteren Rechte wie Stimm- und Dividendenrechte einräumen, gelten die unechten Mitarbeiterbeteiligungen bis zu ihrer Realisation steuerlich als blosse Anwartschaften.9 Geldwerte Vorteile aus der Einräumung von unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind somit erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.10 Als Erwerbseinkommen unterliegt der gesamte geldwerte Vorteil der Einkommenssteuer, d.h. aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen kann für den Mitarbeitenden kein steuerfreier privater Kapitalgewinn resultieren.11

Ausblick

Phantom Stocks sind die schnelle und unkomplizierte Lösung für alle Start-ups, um die Mitarbeitenden am Unternehmenserfolg partizipieren zu lassen. Auf einfache und kostengünstige Weise kann ein starker wirtschaftlicher Anreiz geschaffen werden. Phantom Stocks können aber auch über die Start-up-Phase hinaus – je nach Unternehmensstruktur – eine sinnvolle Mitarbeiterbeteiligungsmöglichkeit sein. Der administrative Aufwand ist im Vergleich zu anderen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen deutlich geringer.

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1 Möglich ist auch die Schaffung von Mitarbeiteraktien über eine ordentliche oder genehmigte Kapitalerhöhung sowie die Bildung eines Aktien-Pools z.B. aus dem Rückkauf eigener Aktien.
2 Der Marktwert ist im Exit-Fall durch den Verkaufserlös je Aktie bestimmt, im Falle zwischenzeitlicher Kapitalerhöhungen durch den/die Ausgabepreis(e) der jeweiligen Finanzierungsrunde.
3 Christof Helbling, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz, 2. A., Zürich, 2003, S. 27.
4 In der Regel in jedem Wohnsitzkanton der involvierten Mitarbeitenden notwendig.
5 Vgl. zur Besteuerung gleich nachfolgend.
6 Ggf. reicht auch die blosse Nennung im Anhang zur Jahresrechnung.
7 Darunter werden u.a. auch „Stock Appreciation Rights“ gezählt, bei welchen der Mitarbeitende Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der Differenz zwischen dem festgelegten Ausübungspreis der virtuellen Optionsrechte und dem effektiven Verkehrswert der Aktien am Ende der vereinbarten Laufzeit hat (vgl. hierzu Dominique Portmann, Mitarbeiterbeteiligung, Diss., St.Gallen, 2005, N 51).
8 Vgl. zur Thematik das Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV, Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.
9 Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV, S. 5.
10 Art. 17c DBG.
11 Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV, S. 11.