Aktienrechtsrevision: Wesentliche Neuerungen

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Mit der Akti­en­rechts­re­vi­si­on wur­de ein wich­ti­ges Ziel in der Wei­ter­ent­wick­lung des schwei­ze­ri­schen Wirt­schafts­rechts erreicht. Die­se bringt u.a. wich­ti­ge Fle­xi­bi­li­sie­run­gen im Bereich des Kapi­tals, führt zur Digi­ta­li­sie­rung von Gene­ral­ver­samm­lun­gen und zur Opti­mie­rung des Sanie­rungs­rechts. Die Neu­re­ge­lun­gen sind am 1. Janu­ar 2023 in Kraft getreten.

  • Digi­ta­li­sie­rung von Generalversammlungen

Aktio­nä­re wer­den unter dem revi­dier­ten Recht an phy­sisch durch­ge­führ­ten Gene­ral­ver­samm­lun­gen auch elek­tro­nisch teil­neh­men kön­nen. Für die Gesell­schaf­ten gibt es somit wei­ter die Mög­lich­keit, die Gene­ral­ver­samm­lung per se als „vir­tu­el­le Gene­ral­ver­samm­lung ohne Tagungs­ort“ – kom­plett elek­tro­nisch – abzu­hal­ten. Auch für Ver­wal­tungs­rats­be­schlüs­se sieht das revi­dier­te Gesetz die Nut­zung elek­tro­ni­scher Mit­tel aus­drück­lich vor.

  • Akti­en­ka­pi­tal auch in Fremd­wäh­rung möglich

Unter bis­he­ri­gem Recht war es bereits mög­lich, die Rech­nungs­le­gung in der für eine Gesell­schaft für die Geschäfts­tä­tig­keit wesent­li­chen Wäh­rung zu füh­ren. Dies galt frü­her aller­dings nicht für das Akti­en­ka­pi­tal. Die­ses muss­te in Schwei­zer Fran­ken aus­ge­wie­sen wer­den. Mit der Revi­si­on wur­de dies ange­passt: Auch das Akti­en­ka­pi­tal darf nach Inkraft­set­zung des neu­en Akti­en­rechts in einer für die Geschäfts­tä­tig­keit wesent­li­chen Wäh­rung lau­ten. Zuläs­si­ge Fremd­wäh­run­gen sind der­zeit Bri­tisch Pfund, Euro, US-Dol­lar oder Yen.

  • Nenn­wert grös­ser als CHF 0.-

Der mini­ma­le Nenn­wert einer Aktie war bis­her auf CHF 0.01 beschränkt. Mit der Revi­si­on wur­de dies geän­dert. Der Nenn­wert muss künf­tig ein­zig «grös­ser als Null» sein. Dar­aus resul­tiert eine ähn­li­che Fle­xi­bi­li­tät wie bei den nenn­wert­lo­sen Akti­en, jedoch muss nicht auf einen Nenn­wert ver­zich­tet werden.

  • Kapi­tal­band

Unter dem neu­en Recht kann die Gene­ral­ver­samm­lung den Ver­wal­tungs­rat ermäch­ti­gen, das Akti­en­ka­pi­tal inner­halb einer Band­brei­te (sog. «Kapi­tal­band») – im Umfang von maxi­mal 50% des im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Akti­en­ka­pi­tals und wäh­rend maxi­mal 5 Jah­ren – fle­xi­bel zu erhö­hen oder her­ab­zu­set­zen. Die neue Rege­lung ergänzt die im 1991 ein­ge­führ­te Rege­lung des geneh­mig­ten Kapi­tals, die erlaubt, den Ent­scheid über eine Kapi­tal­erhö­hung in gewis­sen Schran­ken von der Gene­ral­ver­samm­lung an den Ver­wal­tungs­rat zu dele­gie­ren. Dabei kann die Gene­ral­ver­samm­lung die Gren­ze von 50% auch enger fas­sen und/oder z.B. auch nur Spiel­raum zuguns­ten des Ver­wal­tungs­rats für Erhö­hun­gen (und nicht auch für Her­ab­set­zun­gen oder umge­kehrt) von Akti­en­ka­pi­tal zulassen.

  • Erleich­te­run­gen bei Kapitalherabsetzungen

Der Schul­den­ruf auf­grund einer Kapi­tal­her­ab­set­zung wird künf­tig nur noch ein­mal (statt drei­mal) publi­ziert. Die Gläu­bi­ger kön­nen nur noch Sicher­stel­lung ihrer For­de­run­gen in der Höhe der Ver­min­de­rung der bis­he­ri­gen Deckung durch die Kapi­tal­her­ab­set­zung ver­lan­gen (statt gene­rell Sicher­stel­lung oder Befrie­di­gung). Sie haben dafür ledig­lich noch 30 Tage (unter gel­ten­dem Recht sind es 2 Mona­te) Zeit. Bei Vor­lie­gen von Prü­fungs­be­stä­ti­gun­gen wird künf­tig ver­mu­tet, dass die Erfül­lung der For­de­rung durch die Kapi­tal­her­ab­set­zung nicht gefähr­det ist. Die Prü­fungs­be­stä­ti­gung des Revi­si­ons­un­ter­neh­mens muss sich sodann nicht mehr nur auf den Jah­res­ab­schluss resp. einen maxi­mal sechs Mona­te alten Zwi­schen­ab­schluss bezie­hen, son­dern auch auf den Schul­den­ruf. Der Schul­den­ruf und die Prü­fung kön­nen unter dem revi­dier­ten Recht vor oder nach der Gene­ral­ver­samm­lung erfol­gen, wel­che die Kapi­tal­her­ab­set­zung beschliesst.

  • Neu­er Tat­be­stand im Sanierungsrecht

Mit der Revi­si­on erfolgt eine Opti­mie­rung des Früh­warn­sys­tems im Sanie­rungs­recht. Nebst den Schwel­len­wer­ten des Kapi­tal­ver­lusts und der Über­schul­dung wur­de neu der Tat­be­stand der dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein­ge­führt. Eine dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit liegt vor, wenn die Gesell­schaft weder über die Mit­tel zur Erfül­lung fäl­li­ger Ver­bind­lich­kei­ten noch über den erfor­der­li­chen Kre­dit ver­fügt. Begrün­de­te Besorg­nis der Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist gege­ben, wenn sich die Hin­wei­se dar­auf ver­dich­ten, dass die Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen in den nächs­ten 6 resp. (bei der ordent­li­chen Revi­si­on unter­ste­hen­den Unter­neh­men) 12 Mona­ten, z.B. wegen struk­tu­rel­ler Ver­än­de­run­gen oder Ver­än­de­run­gen im unter­neh­me­ri­schen Umfeld, nicht erfüllt wer­den können.

  • Fazit

Die Akti­en­rechts­re­form bringt zahl­rei­che Erleich­te­run­gen und neue Frei­räu­me für Unter­neh­men mit sich. Sie trägt mass­geb­lich zur Moder­ni­sie­rung des Schwei­zer Gesell­schafts­rechts bei. Auch mit der Revi­si­on bleibt die Akti­en­ge­sell­schaft eine zeit­ge­mäs­se Rechts­form für Unter­neh­men aller Art.

Hue­ber­li Lawy­ers AG ist spe­zia­li­siert auf gesell­schafts­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen. Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne bei akti­en­recht­li­chen Anlie­gen. Wir freu­en uns über Ihre Kontaktaufnahme.