Verjährung Arbeitszeugnis: Das Bundesgericht schafft Klarheit

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Mit dem Urteil 4A_295/2020 vom 28. Dezem­ber 2020 hat­te sich das Bun­des­ge­richt das ers­te Mal mit der Ver­jäh­rungs­frist für Zeug­nis­for­de­run­gen zu befas­sen. Das Bun­des­ge­richt stellt dies­be­züg­lich klar, dass die Ver­jäh­rungs­frist bei Arbeits­zeug­nis­sen zehn Jah­re beträgt. Zeug­nis­aus­stel­lungs­an­sprü­che sind dabei an dem­je­ni­gen Tag fäl­lig, ab wel­chem der Arbeit­neh­mer die Aus­stel­lung eines Zwi­schen­zeug­nis­ses ver­langt. Die Ver­jäh­rung bei Schluss­zeug­nis­sen beginnt mit Arbeits­ver­trags­en­de zu laufen.

Gestützt auf das Schwei­ze­ri­sche Obli­ga­tio­nen­recht (Art. 330a Abs. 1 OR) kann der Arbeit­neh­mer jeder­zeit vom Arbeit­ge­ber ein Zeug­nis ver­lan­gen, das sich zur Art und Dau­er des Arbeits­ver­hält­nis­ses sowie den Leis­tun­gen des Arbeit­neh­mers aus­spricht. Dies gilt sowohl wäh­rend des Arbeits­ver­hält­nis­ses für die Erstel­lung eines Zwi­schen­zeug­nis­ses als auch nach des­sen Been­di­gung für ein Schluss­zeug­nis. Bis­lang war nicht rest­los geklärt, wann ein Anspruch des Arbeit­neh­mers auf Aus­stel­lung eines Zeug­nis­ses ver­jährt, respek­ti­ve, ob eine Ver­jäh­rungs­frist von 5 oder 10 Jah­ren zur Anwen­dung kommt.

Mit Ent­scheid vom 28. Dezem­ber 2020 (Urteil 4A_295/2020) stell­te das Bun­des­ge­richt klar, dass, trotz des Umstands, dass For­de­run­gen des Arbeit­neh­mers aus dem Arbeits­ver­hält­nis grund­sätz­lich bereits nach 5 Jah­ren ver­jäh­ren (Art. 128 Abs. 3 OR), bei Zeug­nis­an­sprü­chen, eine Ver­jäh­rungs­frist von 10 Jah­ren zur Anwen­dung kommt. Die 5-jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist kommt dabei auch wei­ter­hin im Arbeits­ver­hält­nis in Bezug auf Feri­en oder Lohn­for­de­run­gen im wei­te­ren Sin­ne zur Anwendung.

Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt für jeden ein­zel­nen Anspruch mit des­sen Fäl­lig­keit zu lau­fen (vgl. Art. 130 Abs. 1 OR). Fäl­lig ist eine For­de­rung ab dem Zeit­punkt, ab wel­chem der Arbeit­neh­mer sei­nen Anspruch gel­tend machen und die Leis­tung ver­lan­gen kann: Damit wird der Zeug­nis­aus­stel­lungs­an­spruch ab dem­je­ni­gen Zeit­punkt fäl­lig, in dem der Arbeit­neh­mer die Zeug­nis­aus­stel­lung ver­langt. Die Ver­jäh­rung für das Schluss­zeug­nis beginnt mit Arbeits­ver­trags­en­de zu laufen.

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