Verjährung Arbeitszeugnis: Das Bundesgericht schafft Klarheit
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Mit dem Urteil 4A_295/2020 vom 28. Dezember 2020 hatte sich das Bundesgericht das erste Mal mit der Verjährungsfrist für Zeugnisforderungen zu befassen. Das Bundesgericht stellt diesbezüglich klar, dass die Verjährungsfrist bei Arbeitszeugnissen zehn Jahre beträgt. Zeugnisausstellungsansprüche sind dabei an demjenigen Tag fällig, ab welchem der Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Die Verjährung bei Schlusszeugnissen beginnt mit Arbeitsvertragsende zu laufen.
Gestützt auf das Schweizerische Obligationenrecht (Art. 330a Abs. 1 OR) kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich zur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie den Leistungen des Arbeitnehmers ausspricht. Dies gilt sowohl während des Arbeitsverhältnisses für die Erstellung eines Zwischenzeugnisses als auch nach dessen Beendigung für ein Schlusszeugnis. Bislang war nicht restlos geklärt, wann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Zeugnisses verjährt, respektive, ob eine Verjährungsfrist von 5 oder 10 Jahren zur Anwendung kommt.
Mit Entscheid vom 28. Dezember 2020 (Urteil 4A_295/2020) stellte das Bundesgericht klar, dass, trotz des Umstands, dass Forderungen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich bereits nach 5 Jahren verjähren (Art. 128 Abs. 3 OR), bei Zeugnisansprüchen, eine Verjährungsfrist von 10 Jahren zur Anwendung kommt. Die 5-jährige Verjährungsfrist kommt dabei auch weiterhin im Arbeitsverhältnis in Bezug auf Ferien oder Lohnforderungen im weiteren Sinne zur Anwendung.
Die Verjährungsfrist beginnt für jeden einzelnen Anspruch mit dessen Fälligkeit zu laufen (vgl. Art. 130 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Arbeitnehmer seinen Anspruch geltend machen und die Leistung verlangen kann: Damit wird der Zeugnisausstellungsanspruch ab demjenigen Zeitpunkt fällig, in dem der Arbeitnehmer die Zeugnisausstellung verlangt. Die Verjährung für das Schlusszeugnis beginnt mit Arbeitsvertragsende zu laufen.
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