Coronavirus und Arbeitsrecht:
Wer profitiert von den 10 Milliarden Soforthilfe?

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Ausgangslage

Um die Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus in der Schweiz ein­zu­däm­men und um die Bevöl­ke­rung und die Gesund­heits­ver­sor­gung zu schüt­zen, hat der Bun­des­rat mit der Ver­ord­nung vom 16. März 2020 ein­schnei­den­de Mass­nah­men gegen das Coro­na­vi­rus beschlos­sen: öffent­li­che und pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen sind ab sofort ver­bo­ten, Restau­rants, Bars etc. blei­ben geschlos­sen. An den Schu­len fällt der Unter­richt aus.

Die wirt­schaft­li­chen Fol­gen die­ser Mass­nah­men sind der­zeit noch nicht abseh­bar. Kurz­fris­tig sind bei­spiels­wei­se die Tou­ris­mus- oder Event­bran­che mas­siv von die­sen Mass­nah­men betrof­fen. Mit­tel- und lang­fris­tig wer­den die Mass­nah­men jedoch in sämt­li­chen Bran­chen – egal ob KMU oder Gross­un­ter­neh­men – deut­li­che Spu­ren hinterlassen.

Doch wel­che Mit­tel haben Unter­neh­men, um die wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Mass­nah­men gegen das Coro­na­vi­rus abzu­schwä­chen? Im Vor­der­grund ste­hen zunächst Mass­nah­men zum Schutz der eige­nen Mit­ar­bei­ter, wie bei­spiels­wei­se Home-Office. Wei­ter kön­nen betrof­fe­ne Unter­neh­men bei der zustän­di­gen Behör­de Kurz­ar­beit bzw. Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung bean­tra­gen. Zusätz­lich stellt der Bund auch direk­te finan­zi­el­le Hil­fe in Form von finan­zi­el­ler Unter­stüt­zung für Här­te­fäl­le oder ver­bürg­ten Bank­kre­di­ten zur Ver­fü­gung. Ins­ge­samt unter­stützt der Bund die Wirt­schaft mit rund 10 Mil­li­ar­den für Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung und Sofort­hil­fe­mass­nah­men. Hin­zu kom­men kan­to­na­le Unterstützungsprogramme.

Kurzarbeitsentschädigung

Die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit soll es betrof­fe­nen Unter­neh­men ermög­li­chen, vor­über­ge­hen­de Beschäf­ti­gungs­ein­brü­che aus­zu­glei­chen und die Arbeits­plät­ze zu erhal­ten. Dabei wird das Pen­sum der Beleg­schaft gesamt­haft redu­ziert. Die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung (ALV) deckt den von Kurz­ar­beit betrof­fe­nen Arbeit­ge­bern über einen gewis­sen Zeit­raum einen Teil der Lohn­kos­ten. Die Ent­schä­di­gung beträgt 80% des weg­fal­len­den Lohns zzgl. Arbeit­ge­ber­bei­trag an die AHV/IV/EO/ALV. Wenn nun bei­spiels­wei­se einem Unter­neh­men Kurz­ar­beit im Umfang von 50% bewil­ligt wird, erhält der betrof­fe­ne Mitarbeiter:

  • 50% Lohn­zah­lung für das redu­zier­te Arbeits­pen­sum von 50%; plus
  • 40% Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung (80% von 50%) als Aus­gleich für den Lohn­aus­fall (auf­grund des redu­zier­ten Arbeits­pen­sums von 50%).

Der Arbeit­ge­ber muss bei den Mit­ar­bei­ten­den die schrift­li­che Zustim­mung für die Kurz­ar­beit ein­ho­len. Sie haben das Recht, die Kurz­ar­beit abzu­leh­nen. Die Arbeit­ge­ber müs­sen die­sen Arbeit­neh­men­den wei­ter­hin den vol­len Lohn aus­zah­len oder ggf. eine Kün­di­gung in Betracht ziehen.

Die Gel­tend­ma­chung von Kurz­ar­beit muss durch den Arbeit­ge­ber erfol­gen. Die­ser muss beim zustän­di­gen kan­to­na­len Arbeits­amt ein ent­spre­chen­des Gesuch ein­rei­chen. Die Karenz­frist (=War­te­zeit) wur­de auf­grund des Coro­na­vi­rus auf einen Tag redu­ziert. Vor­ge­se­hen ist wei­ter eine Aus­wei­tung des Anspruchs auf Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung auf Arbeit­neh­men­de mit befris­te­ten (nicht künd­ba­ren) Arbeits­ver­hält­nis­sen und Tem­po­rär-Mit­ar­bei­ten­de. Auch für Selb­stän­di­ge soll zeit­nah eine Lösung gefun­den werden.

Finan­zi­el­le Unter­stüt­zung durch den Bund und die Kantone

Für beson­ders betrof­fe­ne Unter­neh­men prüft der Bun­des­rat eine finan­zi­el­le Unter­stüt­zung (z.B. für Liqui­di­täts­über­brü­ckung oder Finanz­hil­fen) im Sin­ne einer Här­te­fall­re­ge­lung. Hier­für wird bis zu CHF 1 Mil­li­ar­de zur Ver­fü­gung gestellt. Zusätz­lich ste­hen für KMU mit finan­zi­el­len Eng­päs­sen ab sofort bis zu CHF 580 Mil­lio­nen an ver­bürg­ten Bank­kre­di­ten zur Verfügung. 

Aber auch für Ver­an­stal­ter von Sport­an­läs­sen oder im Kul­tur­sek­tor wird Geld zur Ver­fü­gung gestellt. Für ehren­amt­lich täti­ge Orga­ni­sa­tio­nen im Sport­be­reich sol­len bei­spiels­wei­se A-fonds-per­du-Bei­trä­ge in der Höhe von CHF 50 Mil­lio­nen bereit­ge­stellt wer­den. Für den Kul­tur­be­reich will der Bun­des­rat eben­falls zusätz­li­che Mit­tel bereit­stel­len. Damit will der Bun­des­rat ver­hin­dern, dass wie­der­keh­ren­de kul­tu­rel­le Anläs­se in ihrer Exis­tenz bedroht sind.

Die kon­kre­te Anspruchs­be­rech­ti­gung ist der­zeit Gegen­stand von eid­ge­nös­si­schen und kan­to­na­len Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen. Sämt­li­che Stel­len sichern jedoch eine kla­re Rege­lung inner­halb weni­ger Tage zu. Wir hal­ten Sie hier­zu auf dem Laufenden.

Haben wir Ihr Inter­es­se geweckt oder haben Sie ande­re recht­li­che Fra­gen in Zusam­men­hang mit dem Coro­na­vi­rus? Ger­ne dür­fen Sie uns unver­bind­lich kontaktieren.