Coronavirus und Arbeitsrecht:
Wer profitiert von den 10 Milliarden Soforthilfe?
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Ausgangslage
Um die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz einzudämmen und um die Bevölkerung und die Gesundheitsversorgung zu schützen, hat der Bundesrat mit der Verordnung vom 16. März 2020 einschneidende Massnahmen gegen das Coronavirus beschlossen: öffentliche und private Veranstaltungen sind ab sofort verboten, Restaurants, Bars etc. bleiben geschlossen. An den Schulen fällt der Unterricht aus.
Die wirtschaftlichen Folgen dieser Massnahmen sind derzeit noch nicht absehbar. Kurzfristig sind beispielsweise die Tourismus- oder Eventbranche massiv von diesen Massnahmen betroffen. Mittel- und langfristig werden die Massnahmen jedoch in sämtlichen Branchen – egal ob KMU oder Grossunternehmen – deutliche Spuren hinterlassen.
Doch welche Mittel haben Unternehmen, um die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen gegen das Coronavirus abzuschwächen? Im Vordergrund stehen zunächst Massnahmen zum Schutz der eigenen Mitarbeiter, wie beispielsweise Home-Office. Weiter können betroffene Unternehmen bei der zuständigen Behörde Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Zusätzlich stellt der Bund auch direkte finanzielle Hilfe in Form von finanzieller Unterstützung für Härtefälle oder verbürgten Bankkrediten zur Verfügung. Insgesamt unterstützt der Bund die Wirtschaft mit rund 10 Milliarden für Kurzarbeitsentschädigung und Soforthilfemassnahmen. Hinzu kommen kantonale Unterstützungsprogramme.
Kurzarbeitsentschädigung
Die Einführung von Kurzarbeit soll es betroffenen Unternehmen ermöglichen, vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten. Dabei wird das Pensum der Belegschaft gesamthaft reduziert. Die Arbeitslosenversicherung (ALV) deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Die Entschädigung beträgt 80% des wegfallenden Lohns zzgl. Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV. Wenn nun beispielsweise einem Unternehmen Kurzarbeit im Umfang von 50% bewilligt wird, erhält der betroffene Mitarbeiter:
- 50% Lohnzahlung für das reduzierte Arbeitspensum von 50%; plus
- 40% Kurzarbeitsentschädigung (80% von 50%) als Ausgleich für den Lohnausfall (aufgrund des reduzierten Arbeitspensums von 50%).
Der Arbeitgeber muss bei den Mitarbeitenden die schriftliche Zustimmung für die Kurzarbeit einholen. Sie haben das Recht, die Kurzarbeit abzulehnen. Die Arbeitgeber müssen diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen oder ggf. eine Kündigung in Betracht ziehen.
Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser muss beim zuständigen kantonalen Arbeitsamt ein entsprechendes Gesuch einreichen. Die Karenzfrist (=Wartezeit) wurde aufgrund des Coronavirus auf einen Tag reduziert. Vorgesehen ist weiter eine Ausweitung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf Arbeitnehmende mit befristeten (nicht kündbaren) Arbeitsverhältnissen und Temporär-Mitarbeitende. Auch für Selbständige soll zeitnah eine Lösung gefunden werden.
Finanzielle Unterstützung durch den Bund und die Kantone
Für besonders betroffene Unternehmen prüft der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung (z.B. für Liquiditätsüberbrückung oder Finanzhilfen) im Sinne einer Härtefallregelung. Hierfür wird bis zu CHF 1 Milliarde zur Verfügung gestellt. Zusätzlich stehen für KMU mit finanziellen Engpässen ab sofort bis zu CHF 580 Millionen an verbürgten Bankkrediten zur Verfügung.
Aber auch für Veranstalter von Sportanlässen oder im Kultursektor wird Geld zur Verfügung gestellt. Für ehrenamtlich tätige Organisationen im Sportbereich sollen beispielsweise A-fonds-perdu-Beiträge in der Höhe von CHF 50 Millionen bereitgestellt werden. Für den Kulturbereich will der Bundesrat ebenfalls zusätzliche Mittel bereitstellen. Damit will der Bundesrat verhindern, dass wiederkehrende kulturelle Anlässe in ihrer Existenz bedroht sind.
Die konkrete Anspruchsberechtigung ist derzeit Gegenstand von eidgenössischen und kantonalen Ausführungsbestimmungen. Sämtliche Stellen sichern jedoch eine klare Regelung innerhalb weniger Tage zu. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
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