Sind digital unterschriebene Verträge gültig?

Haben Sie schon ein­mal einen Ver­trag direkt am Han­dy oder Tablet unter­schrie­ben? Dann haben Sie den Ver­trag digi­tal unter­schrie­ben. Die digi­ta­le Unter­schrift ver­drängt immer mehr die hand­schrift­li­che Unter­schrift. Es drängt sich die Fra­ge auf, wel­che For­men der digi­ta­len Unter­schrift über­haupt exis­tie­ren und bei wel­chen Ver­trags­ar­ten sie ver­wen­det wer­den dürfen.

Formen der digitalen Unterschrift

Wir unter­schei­den zwi­schen der ein­fa­chen elek­tro­ni­schen Signa­tur (EES), der fort­ge­schrit­te­nen elek­tro­ni­schen Signa­tur (FES) und der qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur (QES). Eine EES ist bspw. das Ein­fü­gen einer ein­ge­scann­ten Unter­schrift auf einem Doku­ment oder eine auf einem Tablet getä­tig­te Unter­schrift. Es ist kei­ne zusätz­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­on des Unter­zeich­ners not­wen­dig. Bei der FES und QES benö­tigt es hin­ge­gen eine zusätz­li­che Iden­ti­fi­zie­rung. Wäh­rend die FES mit­tels E-Mail oder SMS-Veri­fi­zie­rung erfolgt, erfolgt die Veri­fi­zie­rung der QES mit der App des Anbie­ters. Bei bei­den For­men ist ein Kon­to bei einem Anbie­ter zu erstel­len und die Iden­ti­tät des Unter­zeich­ners zu verifizieren.

Wann dürfen Verträge digital unterzeichnet werden?

Die digi­ta­le Unter­schrift ist grund­sätz­lich dann zuläs­sig, wenn das Gesetz kei­ne Form­vor­schrift vor­sieht. Die meis­ten Ver­trä­ge im Schwei­zer Ver­trags­recht ken­nen kei­ne Form­vor­schrif­ten. Sieht das Gesetz hin­ge­gen eine Form­vor­schrift vor, ist grund­sätz­lich eine hand­schrift­li­che Unter­schrift not­wen­dig. Eine Unter­zeich­nung mit einer digi­ta­len Unter­schrift ist für Ver­trä­ge mit Form­vor­schrift grund­sätz­lich nicht zuläs­sig. Eine Aus­nah­me dazu bil­det die QES. Die Nicht­be­ach­tung die­ser Vor­schrift kann zur Nich­tig­keit des gan­zen Ver­tra­ges führen.

Wie soll ich das Dokument digital unterzeichnen?

Ein Ver­trag ohne Form­vor­schrift kann mit­tels EES gezeich­net wer­den. Dar­un­ter fällt bspw. ein Lie­fe­ran­ten-Auf­trag. Sobald das Haf­tungs­ri­si­ko grös­ser ist und noch kei­ne Form­vor­schrift gilt, soll­te hin­ge­gen eine FES erfol­gen. Eine FES kann bspw. bei ein­fa­chen Arbeits­ver­trä­gen oder Kauf­ver­trä­gen genutzt wer­den. Wenn das Gesetz jedoch Schrift­lich­keit vor­sieht, ist die QES zwin­gend. Die QES ist von Geset­zes wegen der hand­schrift­li­chen Unter­schrift gleich­ge­stellt. Die­se Form ist bspw. bei Kon­kur­renz­ver­bo­ten und Miet­ver­trä­gen zwingend.

Fazit

Ver­trä­ge ohne Form­vor­schrif­ten kön­nen in einer belie­bi­gen Form geschlos­sen wer­den. Bei die­sen Ver­trä­gen ist eine ein­ge­scann­te oder auf einem Bild­schirm getä­tig­te Unter­schrift (EES) sowie eine fort­ge­schrit­te­ne elek­tro­ni­schen Signa­tur (FES) aus­rei­chend. Hin­ge­gen sind sol­che digi­ta­len Unter­schrif­ten bei Ver­trä­gen mit Schrift­form­erfor­der­nis nicht gül­tig. Ledig­lich die Ver­wen­dung einer QES ist der hand­schrift­li­chen Unter­schrift gleich­ge­stellt. Ver­trä­ge mit Schrift­form­erfor­der­nis kom­men nur mit hand­schrift­li­cher Unter­zeich­nung oder digi­ta­ler Unter­zeich­nung mit QES gül­tig zustan­de. Damit Ver­trä­ge gül­tig sind, emp­feh­len wir die hand­schrift­li­che Unter­zeich­nung oder eine QES.

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[1] Stand Janu­ar 2025; Autor: RA Mat­thi­as Hüberli.


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