Sommerferien – was Reisende und Arbeitnehmende wissen sollten

Die Som­mer­fe­ri­en ste­hen vor der Tür. Vie­le freu­en sich auf Son­ne, Erho­lung und eine Aus­zeit vom Arbeits­all­tag. Doch gera­de wäh­rend der Feri­en ent­ste­hen regel­mäs­sig recht­li­che Fra­gen: Was pas­siert bei einer Flug­an­nul­lie­rung? Wer trägt das Risi­ko, wenn ich wegen eines ver­spä­te­ten Rück­flu­ges nicht recht­zei­tig zur Arbeit erschei­ne? Und was gilt bei Krank­heit oder Unfall im Urlaub?

Wer die wich­tigs­ten Regeln kennt, kann ent­spann­ter verreisen.

Flug verspätet oder annulliert, welche Rechte gelten?

Gera­de in den Som­mer­mo­na­ten kommt es regel­mäs­sig zu Flug­ver­spä­tun­gen oder Flug­an­nul­lie­run­gen. Vie­le Rei­sen­de gehen auto­ma­tisch davon aus, dass immer ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung besteht. Das ist jedoch nicht der Fall.

Die bekann­ten euro­päi­schen Flug­gast­rech­te gel­ten nicht auto­ma­tisch für sämt­li­che Flü­ge von oder in die Schweiz. Ent­schei­dend sind ins­be­son­de­re der Abflug­ort und die aus­füh­ren­de Air­line. Je nach Kon­stel­la­ti­on kön­nen jedoch inter­na­tio­na­le Rege­lun­gen oder ver­trag­li­che Ansprü­che zur Anwen­dung kommen.

Unabhängig davon bestehen unter Umstän­den Ansprü­che auf Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen wie Ver­pfle­gung, Hotel­über­nach­tun­gen oder Umbu­chun­gen. Zudem kön­nen Scha­den­er­satz­an­sprü­che mög­lich sein, bei­spiels­wei­se wenn zusätz­li­che Kos­ten wegen der Flug­an­nul­lie­rung entstehen.

Nicht jede Flug­an­nul­lie­rung führt jedoch auto­ma­tisch zu einer Ent­schä­di­gung. Ins­be­son­de­re bei aus­ser­ge­wöhn­li­chen Umstän­den wie extre­men Wet­ter­ereig­nis­sen oder Sicher­heits­pro­ble­men kann die Air­line von einer Haf­tung befreit sein.

Wir emp­feh­len, Buchungs­un­ter­la­gen, Quit­tun­gen und Infor­ma­tio­nen zur Ver­spä­tung sorg­fäl­tig auf­zu­be­wah­ren. Eine gute Doku­men­ta­ti­on erleich­tert die spä­te­re Durch­set­zung mög­li­cher Ansprüche.

Verspätete Rückreise, wer trägt das Risiko gegenüber dem Arbeitgeber?

Beson­ders unan­ge­nehm wird es, wenn Rei­sen­de wegen Flug­an­nu­lie­run­gen oder ande­ren Rei­se­hin­der­nis­sen nicht recht­zei­tig aus den Feri­en zurück­keh­ren können.

Nach Schwei­zer Arbeits­recht tra­gen Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich das Weg- und Rei­se­ri­si­ko selbst. Wer wegen einer Flug­an­nul­lie­rung oder eines ver­pass­ten Anschlus­ses ver­spä­tet zur Arbeit erscheint, hat des­halb häu­fig kei­nen Anspruch auf Lohn für die aus­ge­fal­le­ne Arbeitszeit.

Eine offe­ne und früh­zei­ti­ge Infor­ma­ti­on an den Arbeit­ge­ber ist in jedem Fall empfehlenswert.

Darf während den Ferien gekündigt werden?

Ja, eine Kün­di­gung durch den Arbeit­ge­ber ist auch wäh­rend den Feri­en grund­sätz­lich mög­lich. Die Zustel­lung kann jedoch ver­spä­tet erfol­gen, wenn der Arbeit­neh­mer oder die Arbeit­neh­me­rin in den Feri­en verweilt.

Krankheit oder Unfall während den Ferien, gibt es die Ferientage zurück?

Feri­en die­nen der Erho­lung. Wer wäh­rend der Feri­en krank wird oder einen Unfall erlei­det, kann sich oft nicht mehr rich­tig erho­len. In sol­chen Fäl­len stellt sich die Fra­ge, ob die betrof­fe­nen Feri­en­ta­ge spä­ter noch­mals bezo­gen wer­den dürfen.

Nach Schwei­zer Arbeits­recht gilt grund­sätz­lich: Ist die Erho­lung wegen Krank­heit oder Unfall erheb­lich beein­träch­tigt, gel­ten die­se Tage nicht als Feri­en. Die betrof­fe­nen Feri­en­ta­ge kön­nen spä­ter nach­be­zo­gen werden.

Eine leich­te Erkäl­tung, Unwohl­sein etc. genügt dafür jedoch meis­tens nicht. Ent­schei­dend ist, ob die Erho­lungs­fä­hig­keit tat­säch­lich wesent­lich ein­ge­schränkt war. Emp­feh­lens­wert ist des­halb, bei einer Erkran­kung mög­lichst rasch ein Arzt­zeug­nis einzuholen.

Darf Ferienguthaben mit Geld abgegolten werden?

In der Pra­xis taucht regel­mäs­sig die Fra­ge auf, ob nicht bezo­ge­ne Feri­en ein­fach aus­be­zahlt wer­den dürfen.

Nach Schwei­zer Arbeits­recht ist eine Aus­zah­lung von Feri­en wäh­rend eines lau­fen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses grund­sätz­lich nicht zuläs­sig. Feri­en sol­len der Erho­lung die­nen und nicht durch eine Geld­zah­lung ersetzt werden.

Eine Aus­zah­lung kommt meist erst bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses infra­ge, wenn ver­blei­ben­de Feri­en­ta­ge aus zeit­li­chen Grün­den nicht mehr bezo­gen wer­den können.

Fazit

Rund um Feri­en und Rei­sen tau­chen regel­mäs­sig recht­li­che Unsi­cher­hei­ten auf. Flug­pro­ble­me, ver­spä­te­te Rück­rei­sen oder arbeits­recht­li­che The­men füh­ren in der Pra­xis immer wie­der zu Unsi­cher­hei­ten. Wer sei­ne Rech­te und Pflich­ten kennt, kann Kon­flik­te ver­mei­den und die Som­mer­fe­ri­en unbe­schwer­ter geniessen.

Hueber­li Lawy­ers AG berät Sie ger­ne bei arbeits­recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen sowie bei recht­li­chen Pro­ble­men im Zusam­men­hang mit Rei­sen und Feri­en. Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie bei der Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che oder bei arbeits­recht­li­chen Kon­flik­ten. Wir freu­en uns über Ihre Kon­takt­auf­nah­me.[1]


[1] Stand Juli 2026; Autor: RA Mat­thi­as Hüberli.

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