Kunst – steuerfreier Hausrat oder steuerbare Kapitalanlage?

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Kunst bringt Freu­de, ver­schö­nert Innen- und Aus­sen­räu­me und ist ein gros­ser Bestand­teil unse­rer Kul­tur. Glück­lich kann sich schät­zen, wer wert­vol­le Kunst im eige­nen Zuhau­se besitzt. Der Besitz von Kunst­wer­ken bringt aber auch Ver­pflich­tun­gen mit sich. So kann bei­spiels­wei­se das Eigen­tum an einem Kunst­ge­gen­stand die Ver­mö­gens­steu­er aus­lö­sen. Ent­schei­dend in Bezug auf die Besteue­rung der Kunst­wer­ke ist, ob es sich um steu­er­frei­en Haus­rat oder eben um steu­er­ba­res Ver­mö­gen han­delt. Was muss bei Besitz von Kunst­wer­ken in Bezug auf die Ver­mö­gens­steu­er beach­tet werden?

Steu­er­frei­er Haus­rat vs. steu­er­ba­re Kapitalanlage

Das eid­ge­nös­si­sche Steu­er­ge­setz sieht vor, dass die Ver­mö­gens­steu­er auf das gesam­te Rein­ver­mö­gen erho­ben wird. Nicht von der Steu­er erfasst wer­den der Haus­rat und per­sön­li­che Gebrauchs­ge­gen­stän­de.[1] Die Abgren­zung zwi­schen Haus­rat bzw. per­sön­li­chen Gebrauchs­ge­gen­stän­den und steu­er­ba­ren Ver­mö­gens­wer­ten in Bezug auf Kunst­wer­ke berei­tet oft Schwie­rig­kei­ten.  Zum Haus­rat zählt, was Wohn­zwe­cken dient, zur gewöhn­li­chen Ein­rich­tung gehört und sich nor­ma­ler­wei­se in einem Haus­halt befin­det. Davon erfasst sind bspw. Gebrauchs­ge­gen­stän­de des All­tags wie Möbel, Küchen­uten­si­li­en, Tep­pi­che, Bil­der (nicht abschlies­sen­de Auf­zäh­lung). Für die Beur­tei­lung, ob es sich um einen Gegen­stand für den per­sön­li­chen Gebrauch oder um eine Kapi­tal­an­la­ge han­delt, ist auf den Ein­zel­fall abzu­stel­len. Ent­schei­dend ist die Zweck­be­stim­mung des Gegen­stan­des, die tat­säch­li­che Ver­wen­dungs­art sowie die finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se des Steuerpflichtigen.

In Bezug auf die Beur­tei­lung, ob ein Gegen­stand nun zum Haus­rat gehört oder nicht, bestehen kan­to­nal erheb­li­che Unter­schie­de. So sind bspw. in Genf pri­va­te Kunst­samm­lun­gen von der Ver­mö­gens­steu­er aus­ge­nom­men, sofern sie nicht zu Spe­ku­la­ti­ons­zwe­cken erwor­ben wur­den. Im Kan­ton St. Gal­len gel­ten Kunst­ge­gen­stän­de grund­sätz­lich zum steu­er­frei­en Haus­rat. Über­stei­gen deren Wert jedoch das gemein­hin Übli­che deut­lich oder kön­nen mit ihnen erheb­li­che Wert­zu­wachs­ge­win­ne erzielt wer­den, unter­lie­gen sie der Ver­mö­gens­steu­er. Steht der Wert des Gegen­stan­des in einem kras­sen Miss­ver­hält­nis zu den Wohn­ver­hält­nis­sen des Steu­er­pflich­ti­gen, dann besteht die Ver­mu­tung, dass der Kunst­ge­gen­stand als Kapi­tal­an­la­ge dient. Ent­schei­dend ist schliess­lich aber stets der Ein­zel­fall. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Zürich sorg­te jedoch für Unsi­cher­hei­ten dies­be­züg­lich. Denn es kate­go­ri­sier­te ein Kunst­werk von Gia­co­met­ti, wel­ches inner­halb der Fami­lie ver­erbt wur­de, als Kapi­tal­an­la­ge.2 Es begrün­de­te den Ent­scheid dahin­ge­hend, dass ein Bild ab einem Wert von CHF 150’000 zum steu­er­ba­ren Ver­mö­gen gehört, unabhängig von den kon­kre­ten Umständen.

Bewer­tung des Kunstgegenstandes

Ist die Abgren­zung ein­mal vor­ge­nom­men und ein Kunst­werk oder gar eine gesam­te Samm­lung als steu­er­ba­res Ver­mö­gen beur­teilt wor­den, stellt sich die Fra­ge nach dem Wert. Grund­sätz­lich wird bei der Beur­tei­lung des Rein­ver­mö­gens des Steu­er­pflich­ti­gen auf den Ver­kehrs­wert abge­stellt. Für die Bewer­tung der Kunst wer­den bspw. Indi­zi­en wie Ver­si­che­rungs­wer­te zur Hil­fe genom­men. Den tat­säch­li­chen Wert eines Kunst­ge­gen­stan­des zu schät­zen kann mit enor­men Schwie­rig­kei­ten ver­bun­den sein. Die Steu­er­be­hör­den sind sich der Pro­ble­ma­tik aber durch­aus bewusst. Aus die­sem Grund soll­ten Kunst­wer­ke, die nicht zum Haus­rat gehö­ren in der Steu­er­erklä­rung dekla­riert werden.

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[1] Art. 13 Abs. 1 und 4 StHG.