Kunst – steuerfreier Hausrat oder steuerbare Kapitalanlage?
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Kunst bringt Freude, verschönert Innen- und Aussenräume und ist ein grosser Bestandteil unserer Kultur. Glücklich kann sich schätzen, wer wertvolle Kunst im eigenen Zuhause besitzt. Der Besitz von Kunstwerken bringt aber auch Verpflichtungen mit sich. So kann beispielsweise das Eigentum an einem Kunstgegenstand die Vermögenssteuer auslösen. Entscheidend in Bezug auf die Besteuerung der Kunstwerke ist, ob es sich um steuerfreien Hausrat oder eben um steuerbares Vermögen handelt. Was muss bei Besitz von Kunstwerken in Bezug auf die Vermögenssteuer beachtet werden?
Steuerfreier Hausrat vs. steuerbare Kapitalanlage
Das eidgenössische Steuergesetz sieht vor, dass die Vermögenssteuer auf das gesamte Reinvermögen erhoben wird. Nicht von der Steuer erfasst werden der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände.[1] Die Abgrenzung zwischen Hausrat bzw. persönlichen Gebrauchsgegenständen und steuerbaren Vermögenswerten in Bezug auf Kunstwerke bereitet oft Schwierigkeiten. Zum Hausrat zählt, was Wohnzwecken dient, zur gewöhnlichen Einrichtung gehört und sich normalerweise in einem Haushalt befindet. Davon erfasst sind bspw. Gebrauchsgegenstände des Alltags wie Möbel, Küchenutensilien, Teppiche, Bilder (nicht abschliessende Aufzählung). Für die Beurteilung, ob es sich um einen Gegenstand für den persönlichen Gebrauch oder um eine Kapitalanlage handelt, ist auf den Einzelfall abzustellen. Entscheidend ist die Zweckbestimmung des Gegenstandes, die tatsächliche Verwendungsart sowie die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen.
In Bezug auf die Beurteilung, ob ein Gegenstand nun zum Hausrat gehört oder nicht, bestehen kantonal erhebliche Unterschiede. So sind bspw. in Genf private Kunstsammlungen von der Vermögenssteuer ausgenommen, sofern sie nicht zu Spekulationszwecken erworben wurden. Im Kanton St. Gallen gelten Kunstgegenstände grundsätzlich zum steuerfreien Hausrat. Übersteigen deren Wert jedoch das gemeinhin Übliche deutlich oder können mit ihnen erhebliche Wertzuwachsgewinne erzielt werden, unterliegen sie der Vermögenssteuer. Steht der Wert des Gegenstandes in einem krassen Missverhältnis zu den Wohnverhältnissen des Steuerpflichtigen, dann besteht die Vermutung, dass der Kunstgegenstand als Kapitalanlage dient. Entscheidend ist schliesslich aber stets der Einzelfall. Das Verwaltungsgericht Zürich sorgte jedoch für Unsicherheiten diesbezüglich. Denn es kategorisierte ein Kunstwerk von Giacometti, welches innerhalb der Familie vererbt wurde, als Kapitalanlage.2 Es begründete den Entscheid dahingehend, dass ein Bild ab einem Wert von CHF 150’000 zum steuerbaren Vermögen gehört, unabhängig von den konkreten Umständen.
Bewertung des Kunstgegenstandes
Ist die Abgrenzung einmal vorgenommen und ein Kunstwerk oder gar eine gesamte Sammlung als steuerbares Vermögen beurteilt worden, stellt sich die Frage nach dem Wert. Grundsätzlich wird bei der Beurteilung des Reinvermögens des Steuerpflichtigen auf den Verkehrswert abgestellt. Für die Bewertung der Kunst werden bspw. Indizien wie Versicherungswerte zur Hilfe genommen. Den tatsächlichen Wert eines Kunstgegenstandes zu schätzen kann mit enormen Schwierigkeiten verbunden sein. Die Steuerbehörden sind sich der Problematik aber durchaus bewusst. Aus diesem Grund sollten Kunstwerke, die nicht zum Hausrat gehören in der Steuererklärung deklariert werden.
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[1] Art. 13 Abs. 1 und 4 StHG.