Lohngleichheitsanalyse – Neue Vorschriften im Gleichstellungsgesetz

Die­sen Arti­kel als PDF lesen.

Die Geset­zes­än­de­rung ver­pflich­tet Arbeit­ge­ber, unabhängig der Rechts­form (AG, GmbH, Stif­tung, etc.), mit 100 oder mehr Mit­ar­bei­ten­den zur Durch­füh­rung von Lohn­gleich­heits­ana­ly­sen. Die Lohn­gleich­heits­ana­ly­se ist erst­mals bis zum 30. Juni 2021 durch­zu­füh­ren und muss anschlies­send alle 4 Jah­re wie­der­holt wer­den. Der Arbeit­ge­ber kann für die ers­te Ana­ly­se einen belie­bi­gen Monat im Zeit­raum von 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 wäh­len und die­sen aus­wer­ten (Refe­renz­mo­nat). Inner­halb eines Jah­res nach der ers­ten Ana­ly­se, spä­tes­tens jedoch bis Ende 2022, muss eine Über­prü­fung erfol­gen. Die Über­prü­fung ist durch eine unab­hän­gi­ge Stel­le vor­zu­neh­men. Mit der Über­prü­fung beauf­tragt wer­den können:

  • Revi­si­ons­un­ter­neh­men mit einer Zulas­sung nach dem Revi­si­ons­auf­sichts­ge­setz vom 16. Dezem­ber 2005;
  • Orga­ni­sa­tio­nen nach Art. 7 GIG (Gewerk­schaft oder Frau­en­or­ga­ni­sa­ti­on); oder
  • Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen gemäss Mit­wir­kungs­ge­setz vom 17. Dezem­ber 1993.

Über­prüft wird u.a. die Metho­de der Durch­füh­rung. Lohn­gleich­heits­ana­ly­sen sind nach wis­sen­schaft­li­chen und rechts­kon­for­men Metho­den durch­zu­füh­ren, wobei der Bund den Arbeit­ge­bern für die Ana­ly­se ein kos­ten­lo­ses Stan­dard-Tool zur Ver­fü­gung stellt («Logib», abruf­bar auf der Web­sei­te des Eid­ge­nös­si­schen Büros für die Gleich­stel­lung von Frau und Mann, EGB). Wird die Ana­ly­se mit Logib gemacht, muss das Unter­neh­men kei­ne zusätz­li­che Ana­ly­se über die Wis­sen­schaft­lich­keit und Rechts­kon­for­mi­tät der ver­wen­de­ten Metho­de vor­le­gen. Ist dies nicht der Fall, hat das Unter­neh­men die Metho­de im Detail zu begründen.

Wei­ter hat das Unter­neh­men gegen­über den Mit­ar­bei­ten­den und den Aktio­nä­ren eine Infor­ma­ti­ons­pflicht (inner­halb eines Jah­res nach Durch­füh­rung, spä­tes­tens bis Ende Juni 2023) über das Ergeb­nis der Lohn­gleich­heits­ana­ly­se. Bör­sen­ko­tier­te Akti­en­ge­sell­schaf­ten haben das Ergeb­nis der Ana­ly­se im Anhang der Jah­res­rech­nung zu veröffentlichen.

Das GIG sieht kei­ne direk­ten Sank­tio­nen vor, wenn ein Unter­neh­men die Lohn­gleich­heits­ana­ly­se nicht oder nicht nach Mass­ga­be des Geset­zes durch­führt. Ins­be­son­de­re bei bör­sen­ko­tier­ten Unter­neh­men, dürf­te bei einer Nicht­ein­hal­tung der Rege­lun­gen jedoch ein erheb­li­ches Repu­ta­ti­ons­ri­si­ko bestehen.

Die Gel­tungs­dau­er der Rege­lun­gen zur Ana­ly­se­pflicht im GIG ist auf 12 Jah­re ange­setzt. Die Ände­run­gen im GIG tre­ten des­halb per 1. Juli 2032 auto­ma­tisch wie­der aus­ser Kraft (Sun­set-Klau­sel). Eine Ver­län­ge­rung durch das Par­la­ment ist jedoch möglich.

Hue­ber­li Lawy­ers AG ist spe­zia­li­siert auf gesell­schafts­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen. Wir freu­en uns über Ihre Kontaktaufnahme.