Lohngleichheitsanalyse – Neue Vorschriften im Gleichstellungsgesetz
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Die Gesetzesänderung verpflichtet Arbeitgeber, unabhängig der Rechtsform (AG, GmbH, Stiftung, etc.), mit 100 oder mehr Mitarbeitenden zur Durchführung von Lohngleichheitsanalysen. Die Lohngleichheitsanalyse ist erstmals bis zum 30. Juni 2021 durchzuführen und muss anschliessend alle 4 Jahre wiederholt werden. Der Arbeitgeber kann für die erste Analyse einen beliebigen Monat im Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 wählen und diesen auswerten (Referenzmonat). Innerhalb eines Jahres nach der ersten Analyse, spätestens jedoch bis Ende 2022, muss eine Überprüfung erfolgen. Die Überprüfung ist durch eine unabhängige Stelle vorzunehmen. Mit der Überprüfung beauftragt werden können:
- Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005;
- Organisationen nach Art. 7 GIG (Gewerkschaft oder Frauenorganisation); oder
- Arbeitnehmervertretungen gemäss Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993.
Überprüft wird u.a. die Methode der Durchführung. Lohngleichheitsanalysen sind nach wissenschaftlichen und rechtskonformen Methoden durchzuführen, wobei der Bund den Arbeitgebern für die Analyse ein kostenloses Standard-Tool zur Verfügung stellt («Logib», abrufbar auf der Webseite des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann, EGB). Wird die Analyse mit Logib gemacht, muss das Unternehmen keine zusätzliche Analyse über die Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität der verwendeten Methode vorlegen. Ist dies nicht der Fall, hat das Unternehmen die Methode im Detail zu begründen.
Weiter hat das Unternehmen gegenüber den Mitarbeitenden und den Aktionären eine Informationspflicht (innerhalb eines Jahres nach Durchführung, spätestens bis Ende Juni 2023) über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse. Börsenkotierte Aktiengesellschaften haben das Ergebnis der Analyse im Anhang der Jahresrechnung zu veröffentlichen.
Das GIG sieht keine direkten Sanktionen vor, wenn ein Unternehmen die Lohngleichheitsanalyse nicht oder nicht nach Massgabe des Gesetzes durchführt. Insbesondere bei börsenkotierten Unternehmen, dürfte bei einer Nichteinhaltung der Regelungen jedoch ein erhebliches Reputationsrisiko bestehen.
Die Geltungsdauer der Regelungen zur Analysepflicht im GIG ist auf 12 Jahre angesetzt. Die Änderungen im GIG treten deshalb per 1. Juli 2032 automatisch wieder ausser Kraft (Sunset-Klausel). Eine Verlängerung durch das Parlament ist jedoch möglich.
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