Auslandschweizer, Doppelbürger und ausländische Staatsbürger profitieren von neuen Erbrechtsregeln ab 2025

Update im inter­na­tio­na­len Erbrecht: Per 01.01.2025 wer­den neue Regeln für inter­na­tio­na­le Erb­an­ge­le­gen­hei­ten in Kraft tre­ten. Von der Neue­rung kön­nen sowohl Aus­land­schwei­zer, Dop­pel- und Mehr­fach­bür­ger als auch aus­län­di­sche Staats­bür­ger profitieren.

Mehr Flexibilität und weniger Zuständigkeitskonflikte im internationalen Erbrecht

Das Par­la­ment hat Ende 2023 mit der Ände­rung des Bun­des­ge­set­zes über das inter­na­tio­na­le Pri­vat­recht (IPRG) neue Regeln für inter­na­tio­na­le Erb­an­ge­le­gen­hei­ten ver­ab­schie­det, wel­che per 01.01.2025 in Kraft tre­ten werden.

Durch die Geset­zes­re­vi­si­on erhal­ten Schwei­zer Staats­bür­ger mit Wohn­sitz im Aus­land, Dop­pel- und Mehr­fach­bür­ger sowie aus­län­di­sche Staats­bür­ger mit Wohn­sitz in der Schweiz zusätz­li­che Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten in Bezug auf die Rege­lung ihrer Erb­an­ge­le­gen­hei­ten. Die Revi­si­on bringt sowohl Neue­run­gen hin­sicht­lich des anwend­ba­ren Rechts als auch hin­sicht­lich der Zustän­dig­keit mit sich. So wird es ins­be­son­de­re für Dop­pel- und Mehr­fach­bür­ger und aus­län­di­sche Staats­bür­ger mit Wohn­sitz in der Schweiz mit eini­gen Aus­nah­men mög­lich, ein aus­län­di­sches Erbrecht für anwend­bar zu erklä­ren. Dadurch kön­nen in der Nach­lass­pla­nung zukünf­tig auch aus­län­di­sche Erb­rechts­in­stru­men­te, wie bei­spiels­wei­se Trusts, ein­ge­setzt wer­den. Des Wei­te­ren ver­rin­gert sich durch die Revi­si­on das Risi­ko von Zustän­dig­keits­kon­flik­ten zwi­schen Schwei­zer Behör­den und aus­län­di­schen Behör­den. Dadurch kann die Rechts­si­cher­heit für Erben und Erb­las­ser erhöht werden.

Wegbedingung der schweizerischen Zuständigkeit bei Schweizer Staatsbürgern

Ab dem 01.01.2025 ist es neu­er­dings mög­lich, dass Schwei­zer Staats­bür­ger mit Wohn­sitz im Aus­land die schwei­ze­ri­sche Zustän­dig­keit, unabhängig des anwend­ba­ren Rechts, weg­be­din­gen können.

Wie bis anhin soll der gesam­te Nach­lass grund­sätz­lich einer ein­heit­li­chen Rechts­ord­nung und Zustän­dig­keit unter­lie­gen. So gilt wei­ter­hin, dass die Schwei­zer Behör­den nur dann zustän­dig sind, wenn sich die Behör­den des Wohn­sitz­staa­tes nicht mit dem Nach­lass befassen.

Wegbedingung der schweizerischen Zuständigkeit bei ausländischen Staatsbürgern

Ab dem 01.01.2025 ist es neu­er­dings mög­lich, dass aus­län­di­sche Staats­bür­ger mit Wohn­sitz in der Schweiz die schwei­ze­ri­sche Zustän­dig­keit weg­be­din­gen. Dazu muss die ent­spre­chen­de aus­län­di­sche Staats­bür­ger­schaft ent­we­der im Ver­fü­gungs­zeit­punkt oder im Zeit­punkt des Todes gege­ben sein.

Neuerungen des anwendbaren Rechts bei Schweizer Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland

Der Nach­lass einer Per­son mit letz­tem Wohn­sitz im Aus­land unter­steht nach wie vor dem Recht, auf wel­ches das Kol­li­si­ons­recht des aus­län­di­schen Wohn­sitz­staa­tes ver­weist. In der Ver­gan­gen­heit führ­te die­se Rege­lung unter Umstän­den zu Zir­kel­schlüs­sen, wenn das aus­län­di­sche Kol­li­si­ons­recht wie­der­um auf das schwei­ze­ri­sche Kol­li­si­ons­recht ver­wies. Ab dem 01.01.2025 kommt in sol­chen Fäl­len neu auto­ma­tisch das mate­ri­el­le Erbrecht des aus­län­di­schen Wohn­sitz­staa­tes zur Anwendung.

Mehr Optionen bezüglich des anwendbaren Rechts für Doppel- oder Mehrfachbürger

Bis anhin kön­nen ledig­lich aus­län­di­sche Staats­bür­ger mit Wohn­sitz in der Schweiz ein aus­län­di­sches Erbrecht wäh­len. Besitzt der Erb­las­ser zusätz­lich die Schwei­zer Staats­bür­ger­schaft (Dop­pel- oder Mehr­fach­bür­ger) und hat sei­nen Wohn­sitz in der Schweiz, ist aktu­ell zwin­gend das schwei­ze­ri­sche Erbrecht anzu­wen­den. Ab dem 01.01.2025 haben Dop­pel- und Mehr­fach­bür­ger mit Wohn­sitz in der Schweiz die Mög­lich­keit, durch letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung oder Erb­ver­trag, den Nach­lass dem Recht ihres Hei­mat­staa­tes oder eines ihrer Heim­staa­ten zu unter­stel­len. Die ent­spre­chen­de Staats­bür­ger­schaft muss im Ver­fü­gungs­zeit­punkt oder im Zeit­punkt des Todes gege­ben sein. Die­se neue Rege­lung hat jedoch eine wich­ti­ge Ein­schrän­kung: Dop­pel- und Mehr­fach­bür­ger mit Wohn­sitz in der Schweiz dür­fen die Bestim­mun­gen des schwei­ze­ri­schen Rechts über die Ver­fü­gungs­frei­heit nicht abbe­din­gen. Somit sind Dop­pel- und Mehr­fach­bür­ger mit Wohn­sitz in der Schweiz wei­ter­hin an die Pflicht­tei­le gemäss Zivil­ge­setz­buch (ZGB) gebunden.

Fazit

Die per 01.01.2025 in Kraft tre­ten­de Revi­si­on des IPRG bringt für inter­na­tio­na­le Erb­an­ge­le­gen­hei­ten zahl­rei­che Neue­run­gen mit sich. Bei Nach­lass­re­ge­lun­gen mit Aus­lands­be­zug sind die Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten in Bezug auf Zustän­dig­keit und anwend­ba­rem Erbrecht zukünf­tig weit­rei­chen­der. Damit soll eine Ver­ein­heit­li­chung im inter­na­tio­na­len Erbrecht ermög­licht werden.

Hue­ber­li Lawy­ers AG ist spe­zia­li­siert auf erbrecht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen. Ger­ne erar­bei­ten wir mit Ihnen eine indi­vi­du­el­le Nach­lass­re­ge­lung. Wir freu­en uns über Ihre Kon­takt­auf­nah­me.[1]


[1] Stand Sep­tem­ber 2024; Autorin: RAin Sarah Dietschweiler.

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