Auslandschweizer, Doppelbürger und ausländische Staatsbürger profitieren von neuen Erbrechtsregeln ab 2025
Update im internationalen Erbrecht: Per 01.01.2025 werden neue Regeln für internationale Erbangelegenheiten in Kraft treten. Von der Neuerung können sowohl Auslandschweizer, Doppel- und Mehrfachbürger als auch ausländische Staatsbürger profitieren.
Mehr Flexibilität und weniger Zuständigkeitskonflikte im internationalen Erbrecht
Das Parlament hat Ende 2023 mit der Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) neue Regeln für internationale Erbangelegenheiten verabschiedet, welche per 01.01.2025 in Kraft treten werden.
Durch die Gesetzesrevision erhalten Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland, Doppel- und Mehrfachbürger sowie ausländische Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Regelung ihrer Erbangelegenheiten. Die Revision bringt sowohl Neuerungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts als auch hinsichtlich der Zuständigkeit mit sich. So wird es insbesondere für Doppel- und Mehrfachbürger und ausländische Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz mit einigen Ausnahmen möglich, ein ausländisches Erbrecht für anwendbar zu erklären. Dadurch können in der Nachlassplanung zukünftig auch ausländische Erbrechtsinstrumente, wie beispielsweise Trusts, eingesetzt werden. Des Weiteren verringert sich durch die Revision das Risiko von Zuständigkeitskonflikten zwischen Schweizer Behörden und ausländischen Behörden. Dadurch kann die Rechtssicherheit für Erben und Erblasser erhöht werden.
Wegbedingung der schweizerischen Zuständigkeit bei Schweizer Staatsbürgern
Ab dem 01.01.2025 ist es neuerdings möglich, dass Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland die schweizerische Zuständigkeit, unabhängig des anwendbaren Rechts, wegbedingen können.
Wie bis anhin soll der gesamte Nachlass grundsätzlich einer einheitlichen Rechtsordnung und Zuständigkeit unterliegen. So gilt weiterhin, dass die Schweizer Behörden nur dann zuständig sind, wenn sich die Behörden des Wohnsitzstaates nicht mit dem Nachlass befassen.
Wegbedingung der schweizerischen Zuständigkeit bei ausländischen Staatsbürgern
Ab dem 01.01.2025 ist es neuerdings möglich, dass ausländische Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz die schweizerische Zuständigkeit wegbedingen. Dazu muss die entsprechende ausländische Staatsbürgerschaft entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes gegeben sein.
Neuerungen des anwendbaren Rechts bei Schweizer Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland
Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht nach wie vor dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des ausländischen Wohnsitzstaates verweist. In der Vergangenheit führte diese Regelung unter Umständen zu Zirkelschlüssen, wenn das ausländische Kollisionsrecht wiederum auf das schweizerische Kollisionsrecht verwies. Ab dem 01.01.2025 kommt in solchen Fällen neu automatisch das materielle Erbrecht des ausländischen Wohnsitzstaates zur Anwendung.
Mehr Optionen bezüglich des anwendbaren Rechts für Doppel- oder Mehrfachbürger
Bis anhin können lediglich ausländische Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz ein ausländisches Erbrecht wählen. Besitzt der Erblasser zusätzlich die Schweizer Staatsbürgerschaft (Doppel- oder Mehrfachbürger) und hat seinen Wohnsitz in der Schweiz, ist aktuell zwingend das schweizerische Erbrecht anzuwenden. Ab dem 01.01.2025 haben Doppel- und Mehrfachbürger mit Wohnsitz in der Schweiz die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag, den Nachlass dem Recht ihres Heimatstaates oder eines ihrer Heimstaaten zu unterstellen. Die entsprechende Staatsbürgerschaft muss im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes gegeben sein. Diese neue Regelung hat jedoch eine wichtige Einschränkung: Doppel- und Mehrfachbürger mit Wohnsitz in der Schweiz dürfen die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die Verfügungsfreiheit nicht abbedingen. Somit sind Doppel- und Mehrfachbürger mit Wohnsitz in der Schweiz weiterhin an die Pflichtteile gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) gebunden.
Fazit
Die per 01.01.2025 in Kraft tretende Revision des IPRG bringt für internationale Erbangelegenheiten zahlreiche Neuerungen mit sich. Bei Nachlassregelungen mit Auslandsbezug sind die Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf Zuständigkeit und anwendbarem Erbrecht zukünftig weitreichender. Damit soll eine Vereinheitlichung im internationalen Erbrecht ermöglicht werden.
Hueberli Lawyers AG ist spezialisiert auf erbrechtliche Fragestellungen. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen eine individuelle Nachlassregelung. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.[1]
[1] Stand September 2024; Autorin: RAin Sarah Dietschweiler.
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