Strafbefehl erhalten – so handeln Sie richtig!

Zu schnell gefah­ren? Falsch geparkt? Unge­nü­gen­des Rei­fen­pro­fil? Ins­be­son­de­re im Stras­sen­ver­kehr ist die Gren­ze zur Straf­bar­keit schnell über­schrit­ten. In den meis­ten Fäl­len resul­tiert dar­aus ein Straf­be­fehl. Aber was bedeu­tet das genau und was muss ich tun, wenn ich einen erhal­te? Der rich­ti­ge Umgang mit einem Straf­be­fehl ist essen­zi­ell, damit die eige­nen Rech­te gewahrt wer­den können.

Überblick

Über 90% aller Straf­ta­ten wer­den in der Schweiz mit einem Straf­be­fehl abge­ur­teilt. Dabei wer­den in der Schweiz nicht nur Baga­tell­de­lik­te im Straf­be­fehls­ver­fah­ren erle­digt. Ein Straf­be­fehl bedeu­tet in ers­ter Linie eine Ver­ur­tei­lung, wobei nicht in jedem Fall vor­gän­gig eine Befra­gung erfolgt. Ins­be­son­de­re bei Baga­tell­de­lik­ten wird oft­mals auf eine Ein­ver­nah­me ver­zich­tet. So ist der Erhalt eines Straf­be­fehls für vie­le Per­so­nen über­ra­schend und das Aus­mass nicht immer ver­ständ­lich. Ein Straf­be­fehl bedeu­tet in ers­ter Linie, dass man von einer Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de ver­ur­teilt wor­den ist.

Strafbefehl erhalten: Erste Schritte

In ers­ter Linie gilt: Ruhe bewah­ren und umge­hend han­deln. Wir emp­feh­len Ihnen, den Straf­be­fehl bei Erhalt als ers­tes sorg­fäl­tig durch­zu­le­sen. Stel­len Sie sich dabei fol­gen­de Fragen:

  • Ist für Sie der Inhalt verständlich?
  • Ist der Sach­ver­halt für Sie klar und rich­tig beschrieben?
  • Ist für Sie klar, wel­che Stra­fe auf Sie zukommt?

Alle Punk­te sind ver­ständ­lich und Sie sind mit der Ver­ur­tei­lung ein­ver­stan­den? In die­sem Fall müs­sen Sie nichts wei­ter tun. Nach Ablauf der Ein­spra­che­frist wird der Straf­be­fehl rechts­kräf­tig und kann voll­streckt wer­den. Für Sie bedeu­tet dies, dass bei­spiels­wei­se die fest­ge­setz­te Bus­se oder die unbe­ding­te Geld­stra­fe bezahlt wer­den muss.

Ist für Sie einer der Punk­te unver­ständ­lich oder sind Sie mit der Ver­ur­tei­lung nicht ein­ver­stan­den? In die­sem Fall emp­feh­len wir Ihnen umge­hend eine Rechts­be­ra­tung in Anspruch zu neh­men oder eigen­stän­dig Ein­spra­che zu erhe­ben. Sobald die 10-tägi­ge Ein­spra­che­frist ver­stri­chen ist, kann nichts mehr unter­nom­men wer­den. Daher ist schnel­les Han­deln essenziell!

Wie erhebe ich Einsprache?

Eine Ein­spra­che gegen den Straf­be­fehl muss innert 10 Tagen ab Zustel­lung erho­ben wer­den. Die Ein­spra­che ist schrift­lich bei der ver­fü­gen­den Behör­de (i.d.R. Staats­an­walt­schaft) zu erhe­ben, wobei die­se von Ihnen nicht begrün­det wer­den muss. In der Fol­ge hat die Staats­an­walt­schaft zu beur­tei­len, ob wei­te­re Beweis­mit­tel erho­ben wer­den müs­sen. Sie kann den Fall anschlies­send neu beur­tei­len und das Ver­fah­ren ein­stel­len oder einen neu­en Straf­be­fehl erlas­sen. Hält sie hin­ge­gen am Straf­be­fehl fest, über­weist sie die­sen dem Gericht zur Beur­tei­lung. In der Regel haben Sie bis zum Abschluss der Par­tei­vor­trä­ge vor Gericht die Mög­lich­keit, die Ein­spra­che zurück­zu­zie­hen. Sobald Sie Ihre Ein­spra­che zurück­zie­hen, wird der ursprüng­li­che Straf­be­fehl rechtskräftig.

Welche Folgen hat ein Strafbefehl?

Ein Straf­be­fehl kann Bus­sen, Geld­stra­fen bis zu 180 Tages­sät­zen sowie Frei­heits­stra­fen von höchs­tens sechs Mona­ten umfas­sen. Wenn ledig­lich eine Bus­se ent­hal­ten ist, deu­tet die Straf­tat auf eine Über­tre­tung hin. Sofern die Bus­se weni­ger als CHF 5’000.- beträgt, folgt kein Ein­trag im schwei­ze­ri­schen Straf­re­gis­ter. So wird bspw. eine Park­bus­se in Höhe von CHF 40.- nicht im Straf­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Eine Bus­se über CHF 5’000.- führt hin­ge­gen zu einem Straf­re­gis­ter­ein­trag. Eine Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe bedeu­ten hin­ge­gen, dass es sich ent­we­der um ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen han­delt. In die­sem Fall wird die Ver­ur­tei­lung im schwei­ze­ri­schen Straf­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

Es ist zudem mög­lich, dass neben dem Straf­be­fehl ein sepa­ra­tes Admi­nis­tra­tiv­mass­nah­me-Ver­fah­ren erfolgt. Dies ist ins­be­son­de­re bei Wie­der­hand­lun­gen gegen das Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz der Fall. Ein all­fäl­li­ger Füh­rer­aus­weis­ent­zug erfolgt somit erst nach­träg­lich zum Strafbefehl.

Fazit

Der Erhalt eines Straf­be­fehls ist kein Grund zur Panik. Blei­ben Sie in ers­ter Linie ruhig, gehen Sie die Unter­la­gen in Ruhe durch und ver­schaf­fen Sie sich einen Über­blick. Schnel­les Han­deln ist dabei ent­schei­dend, da die Ein­spra­che­frist ledig­lich zehn Tage beträgt. Neh­men Sie sich Zeit, die Aus­wir­kun­gen der Ver­ur­tei­lung zu ver­ste­hen. Soll­te Ihnen etwas unklar sein, emp­feh­len wir Ihnen sofort Kon­takt mit einer Rechts­be­ra­tung aufzunehmen.

Hue­ber­li Lawy­ers AG unter­stützt Sie ger­ne bei straf­recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen. Wir freu­en uns über Ihre Kon­takt­auf­nah­me.[1]


[1] Stand Febru­ar 2025; Autorin: RAin Sarah Dietschweiler.

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