Ungerechtfertigte Online-Rezensionen: Was tun?

Die­sen Arti­kel als PDF lesen.

Unge­recht­fer­tig­te Online-Rezen­sio­nen kön­nen den Ruf eines Unter­neh­mens mas­siv schä­di­gen. Aber: Gegen nega­ti­ve Rezen­sio­nen im Inter­net vor­zu­ge­hen, ist teil­wei­se nicht ganz ein­fach. Nebst der Kon­takt­auf­nah­me mit der Web­site und der Kon­fron­ta­ti­on des (ver­meint­li­chen) Bewer­ters, ste­hen u.U. auch zivil- und straf­recht­li­che Mög­lich­kei­ten offen.

Immer öfter wer­den Unter­neh­men im Inter­net mit unge­recht­fer­tig­ten Bewer­tun­gen kon­fron­tiert: Beschimp­fun­gen, unwah­re Anga­ben zur Geschäfts­tä­tig­keit oder eine Schlecht­ma­chung sind kei­ne Sel­ten­heit.  Ins­be­son­de­re, wenn die Bewer­tung ein fal­sches Bild abgibt, kann die durch die Rezen­si­on betrof­fe­ne (natür­li­che oder juris­ti­sche) Per­son in ihrer Per­sön­lich­keit ver­letzt sein. Auch sys­te­ma­ti­sche Falsch­be­wer­tun­gen sind kri­tisch: Je klei­ner die Anzahl der (bereits) abge­ge­be­nen Bewer­tun­gen und je weni­ger qua­li­fi­ziert der (allen­falls bei­gezo­ge­ne) Beur­tei­len­de der Bewer­tung ist, des­to grös­ser ist die Gefahr einer fal­schen (Tat­sa­chen-) Darstellung.

Auch juris­ti­sche Per­so­nen sind – nebst den natür­li­chen Per­so­nen – in ihrer Per­sön­lich­keit geschützt. So kann z.B. eine Akti­en­ge­sell­schaft oder eine GmbH in ihrer Per­sön­lich­keit (z.B. Ehre) ver­letzt sein, wenn nega­ti­ve Rezen­sio­nen über die Gesell­schaft ver­öf­fent­licht wer­den. Die pri­vat­recht­li­che Grund­la­ge für den Schutz der Per­sön­lich­keit vor Ver­let­zun­gen bil­det dabei Art. 28 ff. des Schwei­ze­ri­schen Zivil­ge­setz­buchs (ZGB).

Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann jeder, der in sei­ner Per­sön­lich­keit wider­recht­lich ver­letzt wor­den ist, gegen jeden, der an der Ver­let­zung mit­wirkt, das Gericht anru­fen. Wider­recht­lich ist eine Ver­let­zung grund­sätz­lich dann, wenn sie nicht mit Ein­wil­li­gung des Ver­letz­ten, durch ein über­wie­gen­des pri­va­tes oder öffent­li­ches Inter­es­se oder von Geset­zes wegen gerecht­fer­tigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).

Ist dem Unter­neh­men klar, wer die Bewer­tung geschrie­ben hat, soll­te die betref­fen­de Per­son kon­tak­tiert wer­den. Eine ein­ver­nehm­li­che Lösung ist oft­mals im Inter­es­se bei­der Par­tei­en. Ist die­ser Ver­such erfolg­los, kann eine Kla­ge­ein­rei­chung wegen Per­sön­lich­keits­ver­let­zung beim Zivil­ge­richt geprüft wer­den. Auch eine Straf­an­zei­ge wegen Ehr­ver­let­zung kann in Betracht gezo­gen werden.

In der Pra­xis gestal­tet sich aber gera­de das Aus­fin­dig­ma­chen der stö­ren­den Par­tei regel­mäs­sig als schwie­rig. Vie­le Platt­for­men erlau­ben es, anony­mi­siert resp. unter Anga­be eines Pseud­onyms Rezen­sio­nen abzu­ge­ben. Wur­de eine Rezen­si­on über einen sol­chen Account ver­fasst, kann ver­sucht wer­den, vom Platt­form­be­trei­ber die Löschung der Bewer­tung zu ver­lan­gen. Ins­be­son­de­re, wenn ein Ver­stoss gegen die Nut­zungs­be­din­gun­gen der Platt­form vor­lie­gen, wird die Platt­form einer Löschung regel­mäs­sig zustim­men. Das Unter­neh­men hat dafür i.d.R. Unterlagen/Schriftstücke ein­zu­rei­chen, wel­che bestä­ti­gen, dass die Bewer­tung unge­recht­fer­tigt ist (z.B. Nicht­exis­tenz von Geschäfts­tä­tig­kei­ten in die­sem Bereich, kein Mitarbeiter/Kunde mit den genann­ten Namen etc.). Der Bewer­ten­de kann dabei theo­re­tisch über die IP-Adres­se iden­ti­fi­ziert wer­den. Eine Sicher­heit, dass die Löschung des Ein­trags durch die Platt­for­men dann aber tat­säch­lich durch­ge­führt, resp. die Anfra­ge über­haupt beant­wor­tet wird, gibt es aller­dings nicht.

Ist der Platt­form­be­trei­ber – z.B. auf­grund eines feh­len­den Impres­s­ums – nicht auf der Web­site ersicht­lich, kön­nen mit­tels Domain-Besit­zer­su­che (z.B. via Host­point) die Kon­takt­da­ten des Platt­form­be­trei­bers aus­fin­dig gemacht werden.

Kommt es zu einer gericht­li­chen Kla­ge, wird das Gericht bei der Beur­tei­lung von Per­sön­lich­keits­ver­let­zun­gen eine Grund­rechts­ab­wä­gung zwi­schen der frei­en Mei­nungs­äus­se­rung und den Per­sön­lich­keits­re­chen des betrof­fe­nen Unter­neh­mens resp. der betrof­fe­nen natür­li­chen Per­son vor­neh­men. Bei der Mei­nungs­äus­se­rung wird zwi­schen Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen und Wert­ur­tei­len unter­schie­den. Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen müs­sen der Wahr­heit ent­spre­chen und beweis­bar sein. Sind die­se Kri­te­ri­en erfüllt, wer­den die Äus­se­run­gen im Nor­mal­fall nicht als per­sön­lich­keits­ver­let­zend ange­se­hen. Erfolgt dahin­ge­gen eine Ver­öf­fent­li­chung von Tat­sa­chen, wel­che nicht all­ge­mein bekannt und von sen­si­blem Gehalt sind, kann die Pri­vat­sphä­re des Unter­neh­mens ver­letzt sein. Kri­tisch ist auch die Ver­öf­fent­li­chung von Wert­ur­tei­len: es han­delt sich dabei um Äus­se­run­gen per­sön­li­cher Ansich­ten oder Schluss­fol­ge­run­gen über ein bestimm­tes Unter­neh­men resp. eine bestimm­te Per­son oder einen Sach­ver­halt. Die Äus­se­rung von Wert­ur­tei­len ist gemäss bun­des­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung so lan­ge zuläs­sig, als die­se ver­tret­bar erscheint und nicht unnö­tig her­ab­set­zend oder belei­di­gend ist.

Die Betrei­ber von Bewer­tungs­platt­for­men sind grund­sätz­lich ver­pflich­tet, die Platt­form so aus­zu­ge­stal­ten, dass Per­sön­lich­keits­ver­let­zun­gen mög­lichst ver­hin­dert wer­den. Ist eine Bewer­tung z.B. unnö­tig her­ab­set­zend oder belei­di­gend (gemisch­tes Wert­ur­teil), kann grund­sätz­lich auch eine Kla­ge wegen Per­sön­lich­keits­ver­let­zung oder einer Straf­an­kla­ge wegen Ehr­ver­let­zung gegen den Betrei­ber der Web­site in Betracht gezo­gen wer­den. Die Platt­for­men schlies­sen ihre Haf­tung und Ver­ant­wor­tung dabei jedoch regel­mäs­sig aus (so auch z.B. Goog­le). Sobald aller­dings ein zivil- oder straf­recht­li­ches Urteil vor­liegt, kann die­ses Goog­le vor­ge­legt wer­den und der Ein­trag wird gelöscht.

Hue­ber­li Lawy­ers AG berät Sie ger­ne in Bezug auf IT-recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen. Wir freu­en uns über Ihre Kontaktaufnahme.