Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

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Ausgangslage

Der Vor­sor­ge­auf­trag und die Pati­en­ten­ver­fü­gung stel­len Mög­lich­kei­ten dar, bei Krank­heit oder nach einem Unfall sicher­zu­stel­len, dass Ihr Wil­le in Bezug auf die medi­zi­ni­sche Behand­lung respek­tiert wird. Eine rechts­kräf­ti­ge Pati­en­ten­ver­fü­gung ist für jeder­mann (Behör­den, Ban­ken, Ärz­te, Ange­hö­ri­ge etc.) ver­bind­lich. Ein rechts­kräf­ti­ger Vor­sor­ge­auf­trag ver­hin­dert zudem, dass die Zustän­dig­keit für Ihre not­wen­di­gen Ange­le­gen­hei­ten im Ernst­fall nicht an die Kin­des- und Erwach­se­nen­schutz­be­hör­de (KESB) fällt.

Der Vor­sor­ge­auf­trag: Mit­tels Vor­sor­ge­auf­trag stel­len Sie sicher, dass im Fal­le eines Ver­lusts der Urteils­fä­hig­keit, eine durch Sie eigens bestimm­te Ver­trau­ens­per­son die not­wen­di­gen Ange­le­gen­hei­ten in den Berei­chen Per­so­nen- und Ver­mö­gens­sor­ge sowie Rechts­ver­kehr für Sie erle­di­gen kann. Der Vor­sor­ge­auf­trag tritt im Fal­le einer Urteils­un­fä­hig­keit, z.B. wegen Demenz oder einem schwe­ren Unfall, in Kraft.

Wird auf die Erstel­lung eines Vor­sor­ge­auf­trags ver­zich­tet oder ist der Vor­sor­ge­auf­trag nicht rechts­gül­tig, fällt die Zustän­dig­keit für Ihre not­wen­di­gen Ange­le­gen­hei­ten an die zustän­di­ge KESB. Für aus­ser­or­dent­li­che Ver­mö­gens­ver­wal­tun­gen – wie etwa für die Liqui­da­ti­on eines Geschäfts, die Ver­äus­se­rung von Lie­gen­schaf­ten und Wert­ge­gen­stän­den, den Ver­kauf von Wert­pa­pie­ren oder für Bör­sen­ge­schäf­te – müss­te Ihr Part­ner z.B. dann das Ein­ver­ständ­nis der KESB ein­ho­len. In einem Vor­sor­ge­auf­trag kön­nen Sie sicher­stel­len, dass Ihr Part­ner sol­che Geschäf­te ohne Zustim­mung der Behör­de erle­di­gen kann. Liegt ein rechts­gül­ti­ger Vor­sor­ge­auf­trag vor, kön­nen Mass­nah­men der KESB, die oft­mals mit zusätz­li­chem Auf­wand für die Invol­vier­ten und hohen Kos­ten ver­bun­den sind, ver­mie­den werden.

Die Pati­en­ten­ver­fü­gung: Eine Pati­en­ten­ver­fü­gung stellt eine schrift­li­che und per­sön­li­che Wil­lens­er­klä­rung dar, die dann greift, wenn Sie auf­grund eines gesund­heit­li­chen Zustands nicht mehr in der Lage sind, Ihren Wil­len für eine Behand­lung frei zu äus­sern. Dies kann auf­grund eines Ver­lusts der Urteils­fä­hig­keit der Fall sein, oder aber z.B. auch, wenn Sie sich gesund­heit­lich in einem Zustand befin­den, in wel­chem Sie sich nicht mehr äus­sern kön­nen (z.B. Bewusst­lo­sig­keit, Koma). Die medi­zi­ni­sche Behand­lung und Pfle­ge nach Ihrem per­sön­li­chen Wil­len steht dabei im Fokus.

In einer Pati­en­ten­ver­fü­gung wird detail­ge­treu fest­ge­hal­ten, wel­chen medi­zi­ni­schen Behand­lun­gen Sie im Ernst­fall zuge­stimmt haben und wel­che Sie ableh­nen möch­ten (z.B. lebens­er­hal­ten­de Mass­nah­men). Damit neh­men Sie Ihren Ange­hö­ri­gen u.U. schwie­ri­ge Ent­schei­dun­gen ab. Da eine Pati­en­ten­ver­fü­gung für die behan­deln­den Ärz­te und die invol­vier­ten Per­so­nen ver­bind­lich ist, ist die Ein­deu­tig­keit der dar­in ent­hal­te­nen Anga­ben beson­ders wichtig.Sie haben mit der Pati­en­ten­ver­fü­gung auch die Mög­lich­keit, spe­zi­el­le Wün­sche (z.B. in Bezug auf eine Ster­be­be­glei­tung, Organ­spen­de) ver­bind­lich festzuhalten.

Die Pati­en­ten­ver­fü­gung und der Vor­sor­ge­auf­trag sind auf Ihre per­sön­li­chen Vor­stel­lun­gen, indi­vi­du­el­len Wün­schen und Ihre Lebens­si­tua­ti­on anzupassen.

Erstel­len Sie recht­zei­tig Ihren Vor­sor­ge­auf­trag und/oder Ihre Pati­en­ten­ver­fü­gung. Sie sor­gen damit für Klar­heit im Ernstfall.

Wir unter­stüt­zen und bera­ten Sie ger­ne bei Ihrer Vor­sor­ge­pla­nung und freu­en uns über Ihre Kontaktaufnahme.