Mitarbeiterbeteiligungen und ihre Attraktivität für Startups – steuerrechtliche Aspekte

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Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en sind bei schnell wach­sen­den Jung­un­ter­neh­men sehr beliebt: Durch Aus­ga­be von Betei­li­gungs­rech­ten opti­mie­ren Star­tups ihre Chan­cen, hoch­qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter an sich zu bin­den. Vie­le Star­tups sind ins­be­son­de­re im Anfangs­sta­di­um oft­mals nicht in der Lage, ihren Mit­ar­bei­tern einen Markt­lohn aus­zu­be­zah­len. Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen erlau­ben sodann die Schaf­fung eines finan­zi­el­len Anrei­zes für die Mit­ar­bei­ter, ohne die liqui­den Mit­tel der Gesell­schaft zu belasten.

1. Über­blick

Ist das Betei­li­gungs­recht an der Gesell­schaft auf das Arbeits­ver­hält­nis zurück­zu­füh­ren, spricht man von Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen (häu­figs­te For­men: Mit­ar­bei­ter­ak­tie oder -opti­on). Mit­tels Mit­ar­bei­ter­op­tio­nen räumt der Arbeit­ge­ber dem Mit­ar­bei­ter ein Recht ein, ein Betei­li­gungs­pa­pier des Arbeit­ge­bers innert eines defi­nier­ten Zeit­raums (Aus­übungs­frist) und zu einem bestimm­ten Preis (Aus­übungs­preis) zu erwer­ben. Wie bei der Mit­ar­bei­ter­ak­tie wer­den die­se dem Mit­ar­bei­ter meist zu Vor­zugs­kon­di­tio­nen über­tra­gen.[1]

Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen wer­den oft­mals mit einer Sperrfrist/Vestingperiode aus­ge­ge­ben: Wäh­rend der Sperr­frist kann der Mit­ar­bei­ter die betref­fen­den Akti­en ins­be­son­de­re weder aus­üben, ver­äus­sern, ver­pfän­den oder ander­wei­tig belas­ten. Es kann zudem eine Ves­ting­pe­ri­ode defi­niert wer­den. Dies stellt eine Zeit­span­ne dar, innert wel­cher der Mit­ar­bei­ter sich eine Opti­on „(ab)verdienen” muss, z.B. indem er gewis­se beruf­li­che Zie­le zu errei­chen hat. Denk­bar ist auch die Ver­ein­ba­rung dahin­ge­hend, dass der Arbeits­ver­trag vor Ablauf einer bestimm­ten Dau­er nicht gekün­digt wer­den darf. Als „Ves­ting” defi­niert das Bun­des­ge­richt[2] dabei das Ende der jewei­li­gen Zeit­span­ne. Die­ses Ende sowie die jewei­li­gen Grün­de, wel­che zu einem vor­zei­ti­gen Ves­ting füh­ren kön­nen, wer­den regel­mäs­sig im ent­spre­chen­den Betei­li­gungs­plan festgehalten.

Die Mit­ar­bei­ter zie­hen einen finan­zi­el­len Nut­zen aus der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung (zum The­ma Phan­tom Stocks, vgl. unse­re sepa­ra­te Publi­ka­ti­on[3]): Ent­wi­ckelt sich die Gesell­schaft posi­tiv, nimmt der Wert des Unter­neh­mens und damit auch der Akti­en­wert zu. Zudem kön­nen Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en i.d.R. durch die Mit­ar­bei­ter zu einem redu­zier­ten Preis bezo­gen wer­den, was die Attrak­ti­vi­tät eben­so erhöht. Letzt­ge­nann­te Ver­güns­ti­gung ist aus steu­er­li­cher Sicht entscheidend.

Es gilt: Akti­en, wel­che im Zeit­punkt der Grün­dung einer Gesell­schaft erwor­ben wur­den, qua­li­fi­zie­ren sich nicht als Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen im Sin­ne von Art. 17a des Bun­des­ge­set­zes über die direk­te Bun­des­steu­er vom 14. Dezem­ber 1990 (DBG). Eben­so gel­ten Betei­li­gungs­pa­pie­re nicht als Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen, wenn ein Mit­ar­bei­ter die Papie­re zu Kon­di­tio­nen erwirbt, wel­che auch ein unab­hän­gi­ger Drit­te erhal­ten wür­de („at arm’s length“).

2. Besteue­rung beim Mitarbeiter

Erfolgt eine Abga­be der Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en unent­gelt­lich oder zu Vor­zugs­be­din­gun­gen, liegt in der Dif­fe­renz zwi­schen dem Ver­kehrs­wert und dem Abga­be­preis ein geld­wer­ter Vor­teil (als Lohn­be­stand­teil des Mit­ar­bei­ters), wel­cher der Mit­ar­bei­ter grund­sätz­lich zu ver­steu­ern hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 DBG). Eine Besteue­rung von Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en fin­det dabei zum Zeit­punkt der Abga­be statt. All­ge­mein gilt, je grös­ser die Dif­fe­renz zwi­schen dem Aus­ga­be­preis und dem Ver­kehrs­wert der Betei­li­gung ist, des­to höher sind die durch den Mit­ar­bei­ter zu ent­rich­ten­den Steu­ern und die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge (Lohn­be­stand­teil) dar­auf. Im Ver­mö­gen des Mit­ar­bei­ters ist der (dis­kon­tier­te) Steu­er­wert der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung zu deklarieren.

Wäh­rend für die Berech­nung des Steu­er­werts bei bör­sen­ko­tier­ten Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en als Ver­kehrs­wert grund­sätz­lich der Bör­sen­kurs am Tag der Abga­be an den Mit­ar­bei­ter her­an­ge­zo­gen wird, fehlt es bei nicht bör­sen­ko­tier­ten Gesell­schaf­ten (so z.B. regel­mäs­sig bei Star­tups) an einem ent­spre­chen­den Ver­kehrs­wert. Als mass­geb­li­cher Wert gilt dann grund­sätz­lich der durch den Arbeit­ge­ber ermit­tel­te „For­mel­wert”. Es kann sich dabei z.B. um den Steu­er­wert des Vor­jah­res han­deln. Gesperr­te Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en wei­sen gegen­über frei ver­füg­ba­ren Akti­en einen Min­der­wert auf (vgl. Art. 17b Abs. 2 DBG): Es erfolgt über die Dau­er der Sperr­frist eine ent­spre­chen­de Reduk­ti­on des Ver­kehrs­werts (Dis­kont von 6 Pro­zent pro Sperrjahr).

Ver­kauft der Mit­ar­bei­ter (nach Ablauf der Sperr­frist) die Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en aus sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen, resul­tiert für ihn grund­sätz­lich ein steu­er­frei­er pri­va­ter Kapi­tal­ge­winn (vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG), resp. ein steu­er­lich nicht unbe­acht­li­cher Kapi­tal­ver­lust. Bei bör­sen­ko­tier­ten Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en ist dies die Dif­fe­renz zwi­schen Ver­kehrs­wert im Zeit­punkt der Abga­be und dem Ver­kehrs­wert im Zeit­punkt der Ver­äus­se­rung. Bei nicht bör­sen­ko­tier­ten Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en (z.B. Star­tups) ist dies die Dif­fe­renz zwi­schen dem For­mel­wert im Zeit­punkt der Abga­be und den nach der glei­chen Bewer­tungs­me­tho­de ermit­tel­ten For­mel­wert im Zeit­punkt der Ver­äus­se­rung. Sind Mit­ar­bei­ten­de mit Wohn­sitz in meh­re­ren Kan­to­nen am Betei­li­gungs­plan betei­ligt, wird emp­foh­len, den durch die kan­to­na­le Steu­er­be­hör­de aus­ge­stell­te Vor­be­scheid im Anschluss dar­an eben­falls noch der Eid­ge­nös­si­schen Steu­er­ver­wal­tung (ESTV) ein­zu­rei­chen, damit die­se eben­so noch ihr Ein­ver­ständ­nis im Rah­men einer all­ge­mei­nen Stel­lung­nah­me für die direk­te Bun­des­steu­er abge­ben kann. Es gilt jedoch du beach­ten, dass die Besteue­rung der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen jeweils am Wohn­sitz des betref­fen­den Mit­ar­bei­ters erfolgt und die kan­to­na­le Steu­er­pra­xis in Bezug auf die kan­to­na­le Steu­er des­halb je nach Kan­ton abwei­chen kann.

Mit­tels „Tax Ruling”, d.h. einer Abre­de (einem Vor­be­scheid) zwi­schen Steu­er­be­hör­de und Arbeit­ge­ber kann eine ein­heit­li­che Ver­an­la­gung der Mit­ar­bei­ter sowie eine steu­er­lich kor­rek­te Hand­ha­bung des Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­plans sicher­ge­stellt wer­den. Der Arbeit­ge­ber hat der zustän­di­gen Steu­er­be­hör­de (i.d.R. ist dies die kan­to­na­le Steu­er­be­hör­de im Sitz­kan­ton des Arbeit­ge­bers) dafür sämt­li­che rele­van­ten Plan- bzw. Ver­trags­un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen. Der Arbeit­ge­ber hat zudem gestützt auf die­se Unter­la­gen der Steu­er­be­hör­de eine steu­er­li­che Beur­tei­lung antrags­wei­se zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Steu­er­be­hör­de beur­teilt den Antrag dann gestützt auf den ein­ge­reich­ten Sachverhalt.

3. Besteue­rung beim Arbeitgeber

Der Arbeit­ge­ber (als Akti­en­ge­sell­schaft) kann die Akti­en, wel­che an die Mit­ar­bei­ter abge­ge­ben wer­den sol­len, mit­tels (ordentlicher/genehmigter oder beding­ter) Kapi­tal­erhö­hung schaf­fen. Er hat die bereits geleis­te­te Arbeit (Arbeits­lohn) als geschäfts­mäs­sig begrün­de­ter Auf­wand zuguns­ten der Ver­bind­lich­kei­ten der Mit­ar­bei­ter zu buchen. Die Beträ­ge aus Libe­rie­rung der Akti­en­ka­pi­tal­erhö­hung wer­den dem Akti­en­ka­pi­tal oder der gesetz­li­chen Kapi­tal­re­ser­ve der Gesell­schaft gut­ge­schrie­ben. Dadurch wer­den (ver­min­dert um die Emis­si­ons­kos­ten) Reser­ven aus Kapi­tal­ein­la­gen begrün­det. Alter­na­tiv kann der Arbeit­ge­ber die Akti­en ins­be­son­de­re auch ent­we­der am Markt oder direkt von Aktio­nä­ren erwer­ben und die­se dann an die Mit­ar­bei­ter (zu einem Vor­zugs­preis) veräussern.

Die Dif­fe­renz zwi­schen Erwerbs­preis (Anschaf­fung) und dem Ver­kehrs­wert im Zeit­punkt der Abga­be der Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en stellt steu­er­lich geschäfts­mäs­sig begrün­de­ter Auf­wand, resp. steu­er­ba­rer Ertrag dar (unabhängig von der han­dels­recht­li­chen Ver­bu­chung). Die Dif­fe­renz zwi­schen Ver­kehrs­wert im Zeit­punkt der Abga­be und dem tie­fe­ren Vor­zugs­preis (Abga­be­preis) stellt eben­so geschäfts­mäs­sig begrün­de­ter Auf­wand dar.

4. Geän­der­tes Kreis­schrei­ben Nr. 37 mit Wir­kung ab 1. Janu­ar 2021

Mit dem geän­der­ten Kreis­schrei­ben Nr. 37 der ESTV gibt es ins­be­son­de­re zwei wesent­li­che Ände­run­gen betref­fend die Besteue­rung der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen: Die bis­lang (vor allem) im Kan­ton Zürich gel­ten­de Fünf­jah­res­re­gel wird schweiz­weit ein­ge­führt. Zudem gibt es gewis­se Prä­zi­sie­run­gen in Bezug auf die Qua­li­fi­ka­ti­on von Mitarbeiteraktien.

Ist wäh­rend der Hal­te­dau­er der Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en kein Ver­kehrs­wert zu beob­ach­ten (z.B. wegen feh­len­dem Bör­sen­gang, Ver­kauf von bestehen­den Akti­en etc.), wird auf eine zusätz­li­che Besteue­rung des (all­fäl­li­gen) Über­ge­winns nach Ablauf einer 5-jäh­ri­gen Hal­te­frist ver­zich­tet. Die­se bis­lang ins­be­son­de­re im Kan­ton Zürich ange­wen­de­te Rege­lung soll mit dem geän­der­ten Kreis­schrei­ben für sämt­li­che Kan­to­ne und damit (weit­ge­hend) unabhängig vom Wohn­sitz des Mit­ar­bei­ters, Gel­tung haben. Im Rah­men der kan­to­na­len Besteue­rungs­pra­xis ist aller­dings nach wie vor Spiel­raum bei der Besteue­rung von Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen denkbar.

Die Kan­to­ne haben das geän­der­te Kreis­schrei­ben und damit die Zür­cher Pra­xis ent­spre­chend (zumin­dest im Grund­satz) umzu­set­zen. Unklar ist, wel­che Aus­wir­kun­gen das Bestehen von „Finan­zie­rungs­run­den­wer­ten“ hat. Auch im Kan­ton Zürich fin­det die Fünf­jah­res­re­ge­lung z.B. bereits gegen­wär­tig kei­ne Anwen­dung, wenn Finan­zie­rungs­run­den kurz vor oder nach der Zutei­lung von Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en statt­ge­fun­den haben und wenn die Gesell­schaft (aus Sicht der Steu­er­ver­wal­tung) nicht län­ger als ein „Start­up“ gilt. Frag­lich ist, ob Finan­zie­rungs­run­den zum Zwe­cke der Ein­kom­mens­be­steue­rung einen Ver­kehrs­wert set­zen kön­nen. Dies ist grund­sätz­lich nicht per se aus­zu­schlies­sen. Es gibt auch hier kan­to­na­le Unter­schie­de (der Kan­ton Zürich blen­det Finan­zie­rungs­run­den z.B. aus und stellt auf die Sub­stanz­wer­te ab). Es emp­fiehlt sich, vor­gän­gig ein Tax-Ruling resp. einen Vor­be­scheid der Steu­er­ver­wal­tung einzuholen.

5. Fazit

Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en sind in vie­ler­lei Hin­sicht eine loh­nens­wer­te Mög­lich­keit, die Mit­ar­bei­ter stär­ker in die unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit ein­zu­bin­den. Ins­be­son­de­re bei Star­tups und Jung­un­ter­neh­men, wel­che noch kei­ne markt­üb­li­chen Löh­ne bezah­len kön­nen, ist es eine wert­vol­le (Lohn-)Alternative, um talen­tier­te Mit­ar­bei­ter zu gewin­nen bzw. zu behal­ten. Die ein­kom­mens­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Fol­gen für die Mit­ar­bei­ter und das Unter­neh­men sind jedoch zu berück­sich­ti­gen. Falls Sie beab­sich­ti­gen, einen Betei­li­gungs­plan für Ihre Mit­ar­bei­ter ins Leben zu rufen, emp­fiehlt es sich, die Betei­li­gungs­art sorg­fäl­tig zu wäh­len sowie die Steu­er­fol­gen, ein­schliess­lich der rele­van­ten Wer­te, vor­gän­gig zu prüfen.

Hue­ber­li Lawy­ers AG ist spe­zia­li­siert auf arbeits- und gesell­schafts­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen. Wir freu­en uns über Ihre Kontaktaufnahme.


[1] Ande­re Betei­li­gungs­pa­pie­re, wel­che die Mit­ar­bei­ter direkt am Kapi­tal der Gesell­schaft betei­li­gen, wie z.B. Par­ti­zi­pa­ti­ons­schei­ne oder Genos­sen­schafts­an­tei­le, wer­den ana­log der Mit­ar­bei­ter­ak­ti­en behandelt.

[2] Vgl. Urteil 2C_138/2010 vom 2. Juni 2010, E. 2.2.

[3] Vgl. dazu https://hueberli.com/blog/phantom-stocks-die-schnelle-und-unkomplizierte-mit-arbeiterbeteiligungsloesung-fuer-start-ups/.